LVwG T LVwG-2023/22/1263-1

LVwG-2023/22/1263-1Tribunal administratif régional21 juin 2023

Regest

Eigenüberprüfung §82b<br/>Prüfbescheinigung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.1263.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.3.2023, *** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber/in und somit Verantwortliche/r, welcher am Standort in **** X, Adresse 2 das Gewerbe „Metalltechnik für Metall und Maschinenbau“ ausübt, zu verantworten, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 idgF nicht eingehalten wurden. Er wurde nachweislich mit Schreiben der Gewerbebehörde vom 7.9.2021, 31.01.2022 sowie 04.08.2022 aufgefordert, die Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 betreffend die am angeführten Gewerbestandort betriebene Betriebsanlage bis spätestens 30.9.2022 der Gewerbebehörde zu übermitteln. Dieser Aufforderung wurde bis zumindest 31.10.2022 nicht nachgekommen, da keine gesetzeskonforme Prüfbescheinigung gemäß §82b GewO 1994 bei der Gewerbebehörde eingelangt ist. Er habe dadurch gegen § 367 Z 25a iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 367 Z 25a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 14 Stunden) verhängt.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe den Auftrag zur Erstellung der Prüfbescheinigung bereits erteilt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2018/112 (zu § 82b), idF BGBl I 2018/45 (zu § 367) lauten wie folgt:

„§ 82b.

(1) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht; die Prüfung hat sich erforderlichenfalls auch darauf zu erstrecken, ob die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt, und auch die gemäß § 356b mit anzuwendenden Bestimmungen zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgeht; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.

(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind von

1. Akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,

2. staatlich autorisierten Anstalten,

3. Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse,

4. dem Inhaber der Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder

5. sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen

durchzuführen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Die Prüfbescheinigung ist, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; er hat die Prüfbescheinigung der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.

(…)“.

§ 367.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

(…)

25a. die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;

(…)“

III.Erwägungen

Dem Beschwerdeführer wurde zusammenfassend vorgeworfen, die § 82b-GewO-Prüfbescheinigung nach Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt zu haben. Er habe damit gegen § 367 Z 25a iVm § 82b Abs 3 GewO 1994 verstoßen.

Zunächst ist kritisch anzumerken, dass seitens der Behörde keine Feststellungen getroffen wurden, von welchem Prüfintervall nach § 82b Abs 1 GewO 1994 im gegenständlichen Fall auszugehen ist. Warum im vorliegenden Fall die „Eigenüberprüfung“ im September 2021 fällig gewesen sein soll, ist sohin nicht nachvollziehbar (zur Bedeutung der richtigen Angabe des Prüfintervalls, v.a. auch im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung siehe Triendl, Die Strafbarkeit des Anlageninhabers im Zusammenhang mit der Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994, UVSaktuell, 2009/4, 156f).

Im Übrigen wurde dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall das unrichtige Delikt zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat nämlich, und das war bereits seit 21. November 2022 bekannt (Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3.11.2022), überhaupt keine Prüfbescheinigung erstellt. Die Verletzung der Übermittlungspflicht gemäß § 82b Abs 3 GewO 1994 – die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde (wenngleich irrigerweise bei der verletzten Rechtsvorschrift § 367 Z 25a GewO 1994 zitiert wurde) – setzt denklogisch voraus, dass eine Prüfbescheinigung erstellt wurde. Eine nicht vorhandene Prüfbescheinigung kann selbstredend nicht übermittelt werden. Liegt jedoch keine Prüfbescheinigung vor, weil keine Prüfung durchgeführt wurde, ist der Inhaber der Betriebsanlage wegen Nichtdurchführung der Prüfung zu bestrafen (vgl Ziermann, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016) Rz 392, mwH). Eine Richtigstellung bzw Konkretisierung des vorliegenden Straferkenntnisses durch das erkennende Gericht käme einer (unzulässigen) Auswechslung der Tat gleich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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