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AT ,,Rot-Weiß-Rot-Karte-plus‘‘ <br/>Gültigkeitsdauer<br/>Erfüllung IV<br/>Ausnahmetatbestand<br/>Integrationsvereinbarung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden der AA, BB, CC, DD und EE, alle vertreten durch FF, dieser wiederum vertreten durch RA GG, Adresse 1, **** Z, gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Z mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu Zln ***, ***, ***, ***, ***, nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und den Beschwerdeführern sind ihren Anträgen vom 25.04.2023 entsprechend die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
DD (Erstbeschwerdeführer), geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, brachte am 25.04.2023, bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Am 06.05.2023 wurde dem Erstbeschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Übernahme wurde am 05.05.2023 bestätigt.
EE (Zweitbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, brachte ebenso am 25.04.2023, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2023 der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Übernahme wurde am 05.05.2023 bestätigt.
Am 25.04.2023 brachte CC (Drittbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Der Drittbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2023 der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Übernahme wurde am 05.05.2023 bestätigt.
Am 25.04.2023 brachte AA (Viertbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Der Viertbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2023 der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt. Die Übernahme wurde am 05.05.2023 bestätigt.
Am 25.04.2023 brachte BB (Fünftbeschwerdeführerin), geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein.
Der Fünftbeschwerdeführerin wurde am 06.05.2023 der beantragte Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt. Die Übernahmebestätigung wurde am 05.05.2023 bestätigt.
Dagegen richten sich nunmehr die rechtzeitigen Beschwerden vom 10.05.2023, mit welchen auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass § 20 Abs 1a NAG die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln regle und der von den Beschwerdeführern beantragte Aufenthaltstitel nicht mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich einem Jahr, sondern mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen gewesen sei, da die Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben, in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren und ihr Reisedokument eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist. Die Aufenthaltstitel seien gemäß § 20 Abs 1a NAG für die Dauer von drei Jahren zu erteilen und diese gesetzliche Bestimmung kenne keinen Ermessensspielraum.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Vaters FF als Zeugen und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.
Mit Schreiben vom 22.05.2023, Zln LVwG-2023/47/1325-1, 2023/47/1326-1, 2023/47/1327-1, 2023/47/1328-1 und 2023/47/1329-1, wurde die belangte Behörde aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben, weshalb die beantragten Aufenthaltstitel lediglich mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt wurden.
Im Schriftsatz vom 31.05.2023, Zl ***, führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der schlechten Einkommenssituation die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für drei Jahre nicht dem § 11 Abs 2 NAG entspreche und deshalb eine entsprechend kürzere Dauer gewählt worden sei. Es wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 27.05.2010, Zl 2007/21/0008, verwiesen.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und dieser führte im Schreiben vom 05.06.2023 aus, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht mehr anzuwenden sei. Die nunmehrige gesetzliche Bestimmung im § 20 Abs 1a NAG formuliere zwingend, dass Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren auszustellen sind, wenn die dort zitierten Voraussetzungen vorliegen. Ein Grund, von der zwingenden Bestimmung des § 20 Abs 1a NAG abzugehen, liege nicht vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.05.2023 (OZ 2), in die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 05.06.2023 (OZ 3), in die IZR-Auszüge der Beschwerdeführer (OZ 4) und in die Schulnachricht der Viertbeschwerdeführerin vom 10.02.2023 (OZ 5)
II.Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer verfügte zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis 05.05.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm erstmals am 10.10.2013 erteilt und er verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Sein Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 26.08.2032 auf. Der Erstbeschwerdeführer besucht derzeit die Volksschule Y in der Klasse 4c. Er ist am XX.XX.XXXX geboren und derzeit zehn Jahre alt.
Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte bisher über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 05.05.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erstmals am 05.09.2018 erteilt und sie verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Ihr Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 26.08.2032 auf. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit den Kindergarten Elisabethinum Y. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren und derzeit fünf Jahre alt.
Die Drittbeschwerdeführerin verfügte bisher über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 05.05.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erstmals am 10.10.2013 erteilt und sie verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Ihr Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 26.08.2032 auf. Die Drittbeschwerdeführerin besucht derzeit die Mittelschule Y in der Klasse 1c. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren und derzeit zwölf Jahre alt.
Die Viertbeschwerdeführerin verfügte bisher über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 05.05.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erstmals am 10.10.2013 erteilt und sie verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Ihr Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 21.11.2032 auf. Sie besucht derzeit die Mittelschule Y in der Klasse 4b. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren und derzeit fünfzehn Jahre alt. In der letzten Schulnachricht der Viertbeschwerdeführerin vom 10.02.2023 wird die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in der achten Schulstufe nachgewiesen.
Die Fünftbeschwerdeführerin verfügte bisher über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 05.05.2023. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr erstmals am 10.10.2013 erteilt und sie verfügte seither durchgehend über diesen Aufenthaltstitel. Ihr Reisepass der Russischen Föderation weist eine Gültigkeitsdauer bis 26.08.2032 auf. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht derzeit die Mittelschule Y in der Klasse 2a. Sie ist am XX.XX.XXXX geboren und derzeit dreizehn Jahre alt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen zur Gültigkeitsdauer der Reisedokumente ergeben sich aus den Kopien der von den Beschwerdeführern vorgelegten Reisedokumente. Die Feststellungen zum Schulbesuch bzw zum Besuch des Kindergartens ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Bestätigungen der Beschwerdeführer. Die Feststellung der positiven Beurteilung der Viertbeschwerdeführerin im Unterrichtsfach „Deutsch“ ergibt sich aus der vorgelegten Schulnachricht.
Die Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den Eintragungen in den IZR-Auszügen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
13. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“
Die wesentlichen Bestimmungen aus dem Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, idF BGBl I Nr 76/2022, lauten auszugweise wie folgt:
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
„§ 10
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“
V.Erwägungen:
1. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Entsprechend dem klaren Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte im gegenständlichen Fall von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal den Beschwerden vollinhaltlich Folge zu geben war. Von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gemäß § 20 Abs 1a NAG sind Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs 1 Z 2 leg cit („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat (Z 1) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Beschwerdeführer die beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ lediglich mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Reisedokumente aller Beschwerdeführer eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweisen und auch keine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt wurde.
Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer für drei Jahre ist die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu BGBl I Nr 38/2018, geht hervor, dass die gegenüber der bisher geltenden Rechtslage gewährte Bewilligungsdauer den Drittstaatsangehörigen einen Anreiz zur rechtzeitigen Integrationsvereinbarung bieten soll.
In seiner Entscheidung vom 27.02.2020, Ra 2019/22/0024, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1a NAG die Voraussetzungen der Bestimmung kumulativ vorliegen müssen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der im § 20 Abs 1a NAG genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach § 20 Abs 1a NAG nicht in Betracht. Es soll entsprechend der Erläuternden Bemerkungen zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden und zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren. Sie verfügten alle samt über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Gemäß § 9 Abs 4 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorliegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz BGBl I Nr 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt, bei Zweifel über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).
Die Beschwerdeführer sind mit Ausnahme der Viertbeschwerdeführerin alle samt unmündig und sohin gemäß § 9 Abs 5 Z 1 IntG von der Erfüllungspflicht des Modul 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen.
Auch wenn nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs 1a NAG die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) vorausgesetzt wird, ist die Judikatur des VfGH vom 04.10.2012, B916/12, wonach durch Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 14a Abs 5 NAG auch die Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt, zu beachten. Diese Judikatur ist auf die Nachfolgebestimmung im IntG umzulegen und einem Fremden, der nunmehr aufgrund des § 9 Abs 5 IntG von der Erfüllungspflicht der Integrationsvereinbarung ausgenommen ist, ist demnach auch ein dreijähriger Aufenthaltstitel zu erteilen.
Die Viertbeschwerdeführerin ist minderjährig und besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule iSd § 3 Abs 4 SchOG und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ wird durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachgewiesen. Sie hat sohin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs 2 Z 4 IntG erfüllt und gemäß § 9 Abs 3 letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1.
Zumal sämtliche Voraussetzungen des § 20 Abs 1a NAG bei allen Beschwerdeführern vorliegen, waren die beantragten Aufenthaltstitel entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht mit Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten sondern mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren zu erteilen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Sofern eine Rechtsfrage bislang von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts noch nicht beurteilt wurde, sich diese aber unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien zweifelsfrei lösen lässt, liegt keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG (VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0009) vor. Es liegt auch keine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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