LVwG T LVwG-2022/23/2497-14

LVwG-2022/23/2497-14Tribunal administratif régional14 juin 2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde<br/>Betretungs- und Annäherungsverbot<br/>örtlich zuständige Sicherheitsbehörde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/2497-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.23.2497.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch

1. ) Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, dem Anlegen einer Handfessel am Rücken und der Verbringung in die psychiatrische Abteilung am 14.08.2022 in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr in der Adresse 2 in **** Y, durch Polizeibeamte der PI Y, PI X, PI W und der SIG-** und somit als der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Organe und

2. ) Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.08.2022 um 23.50 Uhr, in der Adresse 3 in **** Z durch Polizeibeamte der PI Y, PI X, PI W und der SIG-** als der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Organe

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde betreffend die Amtshandlungen des Ausspruches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, der Verbringung in die psychiatrische Abteilung und des Anlegens von Handfesseln am 14.08.2022, durchgeführt durch der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Polizeibeamte wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von in Höhe von EUR 57,40, auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 368,80 und auf Ersatz des Verhandlungsaufwandes in Höhe von EUR 461,00 Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) als obsiegender Partei sohin gesamt EUR 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung

dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Der Beschwerde betreffend den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.08.2022 durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte wird Folge gegeben und festgestellt, dass dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig war.

4. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 der VwGAufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von EUR 737,60 sowie auf Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von EUR 922,00 Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z) dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei sohin gesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu Handen seines Rechtsvertreters zu ersetzen

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Vorbringen:

Am 27.09.2022 langte beim Verwaltungsgericht Tirol die Maßnahmenbeschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, vom 23.09.2022 ein.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er vor Erlassen eines Betretungs- und Annäherungsverbots am 14.08.2022 nicht zum Sachverhalt gehört worden sei.

Auch am 15.08.2022 sei der Beschwerdeführer bei Ausspruch eines weiteren Betretungs- und Annäherungsverbotes wiederum zum Sachverhalt nicht gehört worden.

Es hätte jedoch beim Antreffen des Beschwerdeführers für die Beamten keinerlei Veranlassung gegeben, tatsächlich ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen, insbesondere, wenn sie den Beschwerdeführer gehört hätten.

Aus Aktenvermerken und Abläufen würde sich auch zeigen, dass die objektiven Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht vorgelegen hätten. Es sei von Beginn an klar gewesen, dass seitens des Beschwerdeführers keine Gewalt und keine Aggression gegenüber Dritten real vorhanden gewesen sei.

Zudem seien dem Beschwerdeführer jeweils am 14.08.2022 sowie auch 15.08.2022 Handfesseln angelegt worden und seien Verbringungen in psychiatrische Abteilungen erfolgt, wobei all diese Handlungen weder indiziert noch notwendig gewesen seien. Auch beim Einschreiten des Amtsarztes sei der Beschwerdeführer nicht befragt worden und sei die Verfügung ohne entsprechende Anamnese erlassen worden.

Durch diese Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte der PI Y, PI X und PI W sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden und werde daher beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig erklären, 2. den zuständigen Rechtsträger für schuldig befinden, die durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und 3. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen.

Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde weiters Amtshandlungen, welche am 17.08.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt wurden, in Beschwerde gezogen wurden. Das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die Amtshandlung am 17./18.08.2022 in der Wohnung Adresse 3, **** Z wurde mit Beschluss vom 03.02.2023, Zl LVwG-2022/23/2497-12, verkündet in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2023, eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2022, LVwG-2022/23/2497-1, wurden die Bezirkshauptmannschaft Z sowie die Landespolizeidirektion Tirol zur Übermittlung der Verwaltungsakten aufgefordert und ihnen die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt und wurde dies von den belangten Behörden in Anspruch genommen.

Mit Gegenschrift vom 10.10.2022 führte die Landespolizeidirektion Tirol - unter gleichzeitiger Übermittlung des Verwaltungsaktes - zusammengefasst aus, dass - nach Einholung von Stellungnahmen des Stadtpolizeikommandos Z (SPK) sowie der LPD Tirol CC - im Rahmen der am 14.08., 15.08. und 18.08.2022 durchgeführten Amtshandlungen kein Fehlverhalten von Organen der LPD evident festgestellt worden sei.

Da der Sachverhalt klar durch die Aktenlage entsprechend dokumentiert sei, werden keine weiteren Beweisanträge gestellt und werde ausdrücklich angeregt, dass auf eine mündliche Verhandlung, unter Beteiligung der LPD Tirol, verzichtet wird.

Weiters werde in eventu bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde beantragt - differenziert nach den Beschwerdepunkten - als unbegründet, in eventu unzulässig, nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Zif. 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Mit Gegenschrift vom 10.10.2022 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Z das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Maßnahmenbeschwerde vom 23.09.2022 als in der Sache unbegründet abweisen, in eventu die Maßnahmenbeschwerde vom 23.09.2022 als unzulässig zurückweisen sowie jedenfalls erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 109/2021 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der belangten Behörde) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wurde - unter gleichzeitiger Übermittlung der Verwaltungsakten - zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Zum Vorfall vom 14.08.2022:

In Folge einer Meldung einer aggressive Person pA **** Y, Adresse 2, durch die LLZ Tirol um 22:25 Uhr seien Streifenfahrzeuge der Polizei zu genannter Adresse gefahren und vor der Wohnanlage auf den Sohn des Beschwerdeführers [=DD] getroffen. Dieser habe gegenüber den Polizisten angegeben, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und aggressiv in der Wohnung sitze, wobei es bereits am Nachmittag durch den Beschwerdeführer zu einer Körperverletzung der gefährdeten Person [=EE; Ehegattin] – er habe sie geschlagen – und mit dem Umbringen bedroht, gekommen sei. Aufgrund dieser vorangegangenen Vorfälle hätten sich die Polizisten gemeinsam zur Wohneinheit begeben. Bei Betreten der Wohnanlage, hätten die Polizisten bereits einen Mann, welcher laut herumgeschrien habe, vernommen. Trotz Klingeln und Klopfen sei die Wohnungstür vom Beschwerdeführer nicht geöffnet worden, weswegen die Polizisten mit dem Schlüssel des Sohnes die Wohneinheit geöffnet hätten.

Der Beschwerdeführer habe bereits zum Beginn der Amtshandlung, die Beamten wild beschimpft, und angeschrien, mit den Händen wild herumgefuchtelt sowie ein aggressives, unberechenbares Verhalten und in Gesamtschau ein unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt. Dieses Verhalten sei während der Amtshandlung nicht beendet worden. Dem Beschwerdeführer seien daher um 22:43 von Polizisten der Streife „SIG **“ Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zu Fuß zur PI Y verbracht worden. Auch in den Räumlichkeiten der PI Y habe der Beschwerdeführer das beschriebene Verhalten fortgesetzt und sei aus diesem Anlass der Sprengelarzt konsultiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch gegenüber dem Sprengelarzt in gleicher Weise wie gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten verhalten und seien vom Beschwerdeführer keine weiteren Angaben gemacht worden. Ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest um 23:10 habe einen Wert von ›2,62 mg/l ergeben. Laut eigener Angabe des Beschwerdeführers habe er zu diesem Zeitpunkt auch unter Drogeneinfluss gestanden.

In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer über Verfügung des Amtsarztes in die Klinik Z eingewiesen worden und seien dort um 00:10 Uhr die Handfesseln abgenommen worden.

Eine Zusammenschau der vorangeführten Umstände und die in diesem Zusammenhang erstellte Gefährdungsprognose habe um 23:40 Uhr zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbot geführt. Aufgrund der verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Historie des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Alkoholisierung und insbesondere aufgrund des Angriffs des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Ehefrau als gefährdete Person am Nachmittag desselben Tages wären gelindere Mittel wie beispielsweise Bestreifen des Wohnobjektes, ein Normverdeutlichungsgespräch oder die Information der gefährdeten Person, wonach ein Angriff bevorstehe, keinesfalls zielführend gewesen und hätten in keinster Weise den Zweck der Amtshandlung verwirklichen können. Die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes seien zusammengefasst rechtmäßig gemäß § 38a SPG erfolgt.

Zum Vorfall vom 15.08.2022:

Zum Vorfall vom 15.08.2022 wurde ausgeführt, dass gegen 23:00 Uhr die gefährdete Person (=DD) auf der PI Y vorstellig geworden sei und gemeldet habe, dass er vom Beschwerdeführer genötigt worden sei und es sei bereits in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Auslöser der Nötigung sei diesmal ein Kraftfahrzeug gewesen, welches die gefährdete Person sofort an den Beschwerdeführer herausgeben sollte, widrigenfalls der Beschwerdeführer der gefährdeten Person alle Knochen brechen werde. In weiterer Folgen hätten sich zwei Polizeistreifen zum Wohnort der Großmutter (= Mutter des Beschwerdeführers) der gefährdeten Person, welche Eigentümerin des betreffenden Fahrzeugs sei, begeben. Im Zuge des Einschreitens sei der Beschwerdeführer von Beginn der Amtshandlungen aggressiv, respektlos und unberechenbar gegenüber den einschreitenden Beamten aufgetreten und zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch laut seinen eigenen Angaben unter Alkoholeinfluss gestanden. Der Beschwerdeführer habe wiederum die Polizisten während der gesamten Amtshandlung angeschrien und ununterbrochen beleidigt. Im Zuge der Amtshandlung und vor Verhängung des Annäherungs- und Betretungsverbots sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, sich zu dem konkreten Vorfall zu äußern. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und gegenüber den einschreitenden Polizisten angegeben, dass er seinem Stiefsohn gesagt habe, dass er ihm alle Knochen brechen werden, wenn er ihm das Auto nicht sofort bringen würde. Selbst wenn die Äußerung nicht im Rahmen einer förmlichen Einvernahme geschehen ist, hätte der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit gehabt, sich formlos zu äußern und habe er die Möglichkeit genutzt.

Am 08.11.2022 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen FF (Polizeibeamter, pA PI Y), GG (Polizeibeamter, pA PI X), JJ (Polizeibeamter, pA PI Y), KK (Polizeibeamtin, pA PI X), einvernommen worden sind. Am 17.01.2023 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der der Beschwerdeführer LL (Polizeibeamter, pA Schnelle Interventionsgruppe LPD Tirol), MM (Polizeibeamter, pA SIG – LPD) uns NN (Polizeibeamtin, pA PI W) einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat seinen gemeldeten Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 3, **** Z. Dies ist auch der Hauptwohnsitz seiner Mutter NN. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit EE, welche an der Adresse 2, **** Y ihren Hauptwohnsitz hat. An dieser Adresse sind auch der gemeinsame mj Sohn OO und der Stiefsohn DD gemeldet. Der Beschwerdeführer weist mehrere Eintragungen in der zentralen Gewaltschutzdatei auf.

Vorfall vom 14.08.2022

Am 14.08.2022 um 22:25 Uhr meldete die Landesleitzentrale Tirol, aufgrund einer Anzeige eines unbeteiligten Zeugen, eine aggressive Person in **** Y, Adresse 2.

Mehrere Streifen bestehend aus „Y 1“ (FF und GG) „PP“ und „SIG **“ (bestehend aus MM, QQ, LL) fuhren zur vorbezeichneten Örtlichkeit und trafen vor der Wohnhausanlage auf die Ehegattin (EE) und den Stiefsohn (DD) des Beschwerdeführers, wobei zweitgenannter gegenüber den Polizisten angab, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert und aggressiv in der Wohnung sitzen würde und es bereits am Nachmittag zu einer Körperverletzung (Schläge mit einer Tasse gegen Stirn und Hinterkopf) sowie gefährlichen Drohungen (Drohen mit dem Umbringen) gegenüber der Ehegattin gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch seinen Suizid angekündigt Der Stiefsohn übergab den Beamten der PI Y auch einen Wohnungsschlüssel, da laut ihm der Beschwerdeführer die Wohnungstür nicht freiwillig öffnen würde.

Die Streifen begaben sich gemeinsam zur Wohnung Adresse 2 im dritten Stock. Die Beamten klopften und klingelten zunächst an der Wohnungstür, nachdem der Beschwerdeführer die Türe jedoch nicht öffnete, sperrten die Polizeibeamten, mit einem zuvor vom Stiefsohn übergebenen Schlüssel, die Wohnungstüre auf. In der Wohnung wurde der Beschwerdeführer alleine mit Unterhose und offenem Hemd bekleidet in der verwüsteten Wohnung angetroffen. Bereits von Beginn an beschimpfte und beleidigte der Beschwerdeführer die Polizisten und machte einen alkoholisierten Eindruck. Während die Streife „SIG-**“ die Amtshandlung absicherte, versuchte die rayonszuständige Streife „Y 1“ mit dem Beschwerdeführer ein ruhiges Gespräch zu führen, wobei dies nicht möglich war, da der Beschwerdeführer in seinem Verhalten verharrte.

Der Beschwerdeführer wurde während der Amtshandlung zunehmend aggressiver, indem er gegenüber den Beamten mit den Händen fuchtelte, Zusammenhangloses schrie und weitere obszöne Beleidigungen diesen gegenüber aussprach.

Der die Amtshandlung leitenden Polizeibeamte FF, entschied sich bereits zu diesem Zeitpunkt auf Grund der wirren Aussagen und des unberechenbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu einem Vorgehen nach dem Unterbringungsgesetz.

Nachdem der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten nicht einstellte, packten die Beamten der Streife „SIG-**“ den Beschwerdeführer an den Armen, legten ihm um 22:43 Uhr zur Eigensicherung Handfesseln am Rücken an, arretierten diese und setzen ihn auf die Couch. Sodann versuchten die Beamten der Streife „Y 1“ nochmals ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen und erkundigte sich FF – bezugnehmend auf die zuvor getätigten Aussagen des DD -, was am Nachmittag vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer hat darauf lediglich mit weiteren Beleidigungen reagiert und erklärte, dass er am Vortag eine Drohung nach V geschickt hätte.

Parallel dazu forderte FF den Sprengelarzt an.

Der Beschwerdeführer wurde nach Überziehen einer Jacke sowie Anziehen von Schuhen durch die drei Beamten der Streife „SIG-**“ und FF zu Fuß auf die PI Y verbracht.

GG hat nach dieser Amtshandlung noch mit der Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Wohnungskomplex gesprochen, welche –wie bereits der Stiefsohn vor Aufsuchen des Beschwerdeführers in der Wohnung – angab, dass es am Nachmittag einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und ihr gegeben hatte. Danach begab sich auch GG zu Fuß zur PI Y.

Auf der PI Y erfolgte um 23:10 Uhr ein vom Beschwerdeführer freiwillig durchgeführter Alkoholvortest, welcher einen Wert von ›2,62 mg/l Atemalkoholgehalt (umgerechnet 5,24 ‰ Blutgehalt) ergab. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an unter Drogeneinfluss zu stehen.

Um 23:12 Uhr traf der Amtsarzt RR auf der PI Y ein. Nach einem kurzen Vorgespräch mit GG und FF versuchte der Amtsarzt ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer aufzubauen. Der Beschwerdeführer machte abgesehen von Beleidigungen keine Angaben. Der Amtsarzt verfügte mittels Parere um 23:30 Uhr die Einweisung in eine Krankenanstalt, mit Begründung Fremdgefährdung.

Um 23:40 wurde von FF – nach vorheriger Rücksprache mit dem BH Journaldienst SS (um 23:37 Uhr) ein Betretungs- und Annäherungsverbot mit dem Schutzbereich Adresse 2, **** Y, gegenüber dem Beschwerdeführer für EE als gefährdete Person ausgesprochen und wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt ausgehändigt, wobei dieses vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben wurde. Vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde nochmals versucht mit dem Beschwerdeführer ein ruhiges Gespräch zu führen und damit die Möglichkeit eingeräumt bedeutsame Tatsachen vorzubringen. Der Beschwerdeführer verharrte jedoch weiterhin in seinem aggressiven und beleidigenden Verhalten und äußerte sich dahingehend, dass seine Frau „eine dumme verfickte Fotze sei und sie alles verdient habe“.

Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte in Begleitung der Streifen „Y 1“ und „SIG-**“ mittels RTW.

Die angelegten Handfesseln wurden dem Beschwerdeführer am 15.08.2022 um 00:10 bei gleichzeitiger Übernahme in der Psychiatrie Z durch TT abgenommen.

Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 15.08.2022 per E-Mail zur Überprüfung gemeldet. Eine Aufhebung erfolgte nicht.

Vorfall vom 15.08.2022

Am 15.08.2022 kurz vor 23:00 Uhr, erschien auf der PI Y DD und meldete, dass der Beschwerdeführer ihm via Mobiltelefon drohte alle Knochen zu brechen, wenn er nicht das Auto der Großmutter bringe. Aufgrund dieser Drohung traute er sich nicht mehr die Fahrzeugschlüssel seiner Großmutter vorbeizubringen. Zudem gab er an, dass es auch in der Vergangenheit zwischen den Beiden immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei.

In der Folge begaben sich die Streife „X 1“ (bestehend aus JJ und KK) und die zusätzlich beorderte Streife „W 1“ (bestehend aus UU und VV) zur Adresse Adresse 3, **** W. Beim Eintreffen der Beamten der Streife „W 1“ vor dem Wohnungskomplex Adresse 3 waren die Beamten der Streife „X 1“ sowie DD und dessen Freundin bereits vor Ort. Die Beamten der Streife „X 1“ setzten die Kollegen über die Anzeige des DD sowie über die Geschehnisse am 14.08.2022 betreffend AA (Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt sowie Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes) in Kenntnis.

Es begaben sich sodann beide Streifen zur Wohnung Adresse 3 und wurde die Wohnungstür von der Wohnungsinhaberin NN, welche die Mutter des Beschwerdeführers ist, geöffnet.

Während NN über den Grund des Einschreitens informiert wurde kam auch der Beschwerdeführer zur Tür, wobei dieser sofort herumschrie, die Beamten beschimpfte und sich aggressiv verhielt. JJ sprach dann um 23:50 zum Schutz der gefährdeten Person DD für das Schutzobjekt Adresse 2, **** Y ein Betretungs- und Annäherungsverbot aus und konfrontierte danach den Beschwerdeführer mit den Vorwürfen der gefährdeten Person. Der Beschwerdeführer verharrte jedoch im beschriebenen Verhalten und schmiss dann die Wohnungstüre zu.

Die Beamten begaben sich zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise vor den Wohnungskomplex zu DD, wohin die Mutter des Beschwerdeführers zeitnah nachkam. Diese teilte den Beamten mit, dass sie sich sie sich bedroht und eingeschüchtert durch den Beschwerdeführer fühlte. Außerdem gab sie gemeinsam mit DD an, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme hätte. So führe dieser Selbstgespräche, hätte Eingebungen vom Teufel und hörte Stimmen.

In weiterer Folge wurde die Streife „SIG **“ zur Amtshandlung hinzugezogen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers sich zwischenzeitlich wieder in die Wohnung begab. Die Beamten begaben sich ohne das Eintreffen der Kollegen der Streife „SIG **“ abzuwarten ebenso wiederum in die Wohnung, wobei VV beim Betreten der Wohnung die Body Cam aktivierte. Ebenso wurde ab diesem Zeitpunkt die Amtshandlung mit dem Handy der NN gefilmt.

AA wurde sodann von den Beamten der PI W nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen. Beim Verlassen der Wohnung zwecks Verbringung und Beschuldigteneinvernahme auf die PI W wurden dem Beschwerdeführer um 23:59 durch WW, auf eigenen Wunsch, Handfesseln am Rücken angelegt und arretiert.

Auf der PI W wurde der Amtsarzt zwecks Feststellung der Deliktsfähigkeit sowie Vorführung verständigt. Der Amtsarzt XX attestierte um 00:30 die Deliktsfähigkeit.

Danach erfolgte die Vorführung bzw Untersuchung durch den Amtsarzt hinsichtlich einer Fremdgefährdung.

XX bescheinigte um 01:05 die zwangsweise Einweisung in die Psychiatrie Z. Zeitgleich wurde die Festnahme nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung beendet. Anschließend wurde der Beschwerdeführer mittels RTW unter Begleitung der Streife „SIG **“ in Psychiatrie Z gebracht und um 01:36 dem diensthabenden Arzt übergeben. Hiebei wurden dem Beschwerdeführer auch die Handfesseln abgenommen.

Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde der Bezirkshauptmannschaft Z am 16.08.2022 per E-Mail zur Überprüfung gemeldet. Eine Aufhebung erfolgte nicht.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen

durch Einsichtnahme in den

Verwaltungsakt der LPD Tirol (rote Mappe) bestehend aus

1. Stellungnahme vom 30.09.2022 betreffend Amtshandlungen am 15./17./18.08.2022 (YY PI W; Beilagen 1-3),

2. Stellungnahme vom 02.10.2022 betreffend Festnahme und Anlegen der Handfesseln am 02.10.2022 (UU; PI W; Beilage 4-7)

3. Anhalteprotokoll – Gericht vom 16.08.2022 (YY PI W)

4. Amtsärztliche Untersuchungen (Deliktfähigkeit), §46 SPG vom 16.08.2022 (Amtsarzt XX; Beilagen 12 -13)

5. Anhalteprotokoll – Verwaltung vom 16.08.2022 (UU; PI W; Beilagen 14 -17)

6. Stellungnahme vom 29.09.2022 zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots am 18.08.2022 (ZZ, PI W; Beilagen 18 -20)

7. Stellungnahme vom 28.09.2022 betreffend Ausspruch Betretungs- und Annäherungsverbot am 18.08.2022 (AAA, PI W; Beilagen 21 -22)

8. Abschluss - Bericht vom 13.09.2022 betreffend Verdacht auf Gefährliche Drohung, GZ: *** (BBB, SPK CCC; Beilagen 23 -27)

9. Abschluss - Bericht vom 17.08.2022 betreffend Verdacht auf Nötigung, GZ: *** (YY PI W; Beilagen 28 - 36)

10. Dokumentation gemäß §38a SPG für NN vom 18.08.2022 (ZZ, PI W; Beilagen 37 - 45)

11. Überprüfung des BV/AV vom 18.08.2022 durch LPD-Tirol (Journaldienst DDD; Beilagen 46 - 47)

12. Dokumentation gemäß §38a SPG für OO vom 18.08.2022 (ZZ, PI W; Beilagen 48 - 56);

13. Überprüfung des BV/AV vom 18.08.2022, LPD-Tirol (Journaldienst DDD; Beilagen 57 - 58)

14. Stellungnahme vom 03.10.2022, Referatsleitung FFF zu den BV/AV, LPD-Tirol (EEE; Beilagen 59 - 60)

15. CD mit Video der Festnahme gefilmt mit der Body-Worn-Camera betreffend Amtshandlung am 15.08.2022

16. Gegenschrift der LPD Tirol vom 10.10.2022, GZ: *** (FFF, OZ 2)

in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z (3 Schnellhefter) bestehend aus der

-Aktendokumentation *** (Aktenvermerk vom 15.08.2022; Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie Überprüfung des AV/BV vom 14.08.2022 [gefährdete Person: EE]; Gegenschrift der BH Z vom 10.10.2022)

-Aktendokumentation *** (Aktenvermerk vom 17.08.2022; Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie Überprüfung des AV/BV vom 15.08.2022 [gefährdete Person: DD], Zeugenvernehmung des DD vom 16.08.2022; Gegenschrift der BH Z vom 10.10.2022)

-Aktendokumentation *** (Bestätigung amtsärztlicher Untersuchung nach § 8 UBG vom 15.08.2022; Bericht der LPD Tirol vom 14.08.2022, GZ: ***, betreffend § 46 SPG; Gegenschrift der BH Z vom 10.10.2022)

durch Einholung der Krankenakte des Beschwerdeführers

durch Einvernahme

-des Beschwerdeführers und

-der Zeugen

in der am 08.11.2022 sowie 17.01.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht stattfindenden öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und jenen der gefährdeten Personen sowie der strafrechtlichen Historie des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Dokumentationsblättern zu den Betretungs- und Annäherungsverboten und der Parteienvernehmung.

Der Verfahrenshergang betreffend die Amtshandlungen am 14.08.2022 auf den 15.08.2022 ergeben sich aus den größtenteils übereinstimmenden Angaben in den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere der Aktendokumentation *** und der Aktendokumentation ***, dem Aktenvermerk des LL vom 15.08.2022, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 08.11.2022 und 17.01.2023 sowie den Zeugenvernehmungen.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass die Beamten während der Amtshandlung am 14.08.2022 nicht ihm gesprochen hätten, so ist dies nicht glaubwürdig und lebensnah. FF und GG gaben zur Kommunikation mit dem Beschwerdeführer während der Amtshandlung am 14.08.2022 an, dass der Beschwerdeführer sehr aggressiv war und die Beamten beschimpfte sowie, dass FF mehrfach versuchte ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Mit diesen Aussagen übereinstimmend wurde von LL ausgesagt, dass eine Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich war. Auch Abteilungsinspektor MM schilderte den Vorfall dahingehend, dass der Beschwerdeführer von Beginn an sehr aggressiv auftrat und wirre Aussagen tätigte.

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass die Beamten während der Amtshandlung am 14.08.2022 nicht ihm gesprochen hätten. Unter Mitberücksichtigung des Diensteides der Beamten sowie den übereinstimmenden und glaubwürdig getätigten Aussagen der Beamten bei ihrer Zeugenvernehmung, erscheint es nicht glaubwürdig und lebensnah, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Läutens und dem Einliefern in der Psychiatrie zu keinem Gespräch gekommen ist.

Das dem Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 14.08.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme – wenn auch nicht aus in einer formellen Vernehmung – eingeräumt wurde, ergibt sich aus dem Dokumentationsblatt gemäß 38a SPG, der Zeugenvernehmung von FF sowie der darin dokumentierten Aussage des Beschwerdeführers betreffend seine Ehegattin.

Die unterschiedlichen Angaben der Beamten, ob zuerst die Streife „Y 1“ oder die Sonderstreife „SIG **“ am 14.08.2022 am Einsatzort Adresse 2, **** Y, eintrafen vermögen eine Unglaubwürdigkeit der Polizisten noch nicht herbeiführen. Übereinstimmend wurde angegeben, dass sich die Beamten der beteiligten Streifen gemeinsam zur Wohnung des Beschwerdeführers begaben, weshalb dem Umstand des ersten Eintreffens einer Streife iZm der Sachverhaltsermittlung keiner Bedeutung beizumessen ist.

Auch vor dem Hintergrund divergierenden Angaben betreffend die Öffnung der Wohnungstür des Beschwerdeführers durch diesen selbst oder mittels (zuvor vom Stiefsohn übergebenen) Schlüssels durch die Beamten am 14.08.2022, geht das erkennende Gericht doch davon aus, dass die Polizeibeamten die Wohnungstüre selbst aufsperrten.

Der Verfahrenshergang betreffend die Amtshandlungen am 15.08.2022 auf den 16.08.2022 ergeben sich aus den größtenteils übereinstimmenden Angaben in der Aktendokumentation *** der BH Z, dem Abschlussbericht vom 17.08.2022, GZ: ***, den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 08.11.2022 und 17.01.2023 sowie den Zeugenvernehmungen.

Die Drohung via Telefon gegenüber dem Stiefsohn stellte der Beschwerdeführer in seiner Parteienvernehmung am 08.11.2022 außer Streit.

Das beleidigende und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Beamten ist ab 23:53 zweifelsfrei mittels der Body Cam der einschreitenden Beamten sowie auch mit dem privaten Handyvideo der Mutter des Beschwerdeführers dokumentiert.

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 – SPG 1991 BGBl Nr 566/1991 idF BGBl Nr 147/2022 lauten:

„§ 14

Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde durch ihre Organe die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion für das Gebiet einer Gemeinde, in dem sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 38a

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

§ 46.

Vorführung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

§ 88

Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“

Die hier relevanten Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes – UbG BGBl Nr 155/1990 idF BGBl I Nr 131/2017, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018 lauten:

„§ 3

Voraussetzungen der Unterbringung

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

§ 8

Unterbringung ohne Verlangen

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

V.Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 2 B-VG).

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch das Anlegen einer Handfessel am Rücken, die zwangsweisen Vorführung vor den Amtsarzt und die Unterbring, sowie der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes in der Nacht vom 14.08.2022 auf den 15.08.2022 sowie des Ausspruchs eines weiteren Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.08.2022 durch Organe im Wirkungsbereich der LPD Tirol und der BH Z in verfassungsgesetzlich sowie in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein.

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen erfolgten am 14.08.2022 und 15.08.2022, die Beschwerde wurde am 27.09.2022 binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per E-Mail beim Landesverwaltungsgericht eingebracht und ist daher rechtzeitig.

2. In der Sache:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht ausschließlich jene Maßnahmen zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet werden (vgl VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0129).

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. VwGH 20.12.2016 Ra 2015/03/0048).

Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH vom 15.11.2000, Zl 98/01/0452).

Im gegenständlichen Fall ist bezüglich dem Anlegen einer Handfessel am 14.08.2022 sowie dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, jeweils am 14.08.2022 und 15.08.2022 zweifellos von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt auszugehen, sind dieses Akte doch naturgemäß mit Zwang verbunden.

Die sogenannte Verbringung einer Person nach § 8 UbG in eine psychiatrische Abteilung und die damit allenfalls im Zusammenhang stehende Vorführung zum Amtsarzt oder Sprengelarzt nach § 9 UbG stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs solche Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl VwGH 17.06.2013, 2010/11/0161, 26.06.1997, 94/11/0340, mwN), ebenso die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln (vgl zB VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015 mwH).

Ad 14.08.2022

Die für die Nacht vom 14.08.2022 auf den 15.08.2022 den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen sind das Anlegen von Handfesseln, die Verbringung in die psychiatrische Abteilung sowie der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes.

Bei FF und GG (=Streife „Y 1“) handelt es sich um Beamte der PI Y, und somit der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Organe. Bei MM, QQ und LL (=Streife „SIG-**“) handelt es sich um Beamte der Sonderstreife Schnelle Interventionsgruppe die bezirksübergreifend als Unterstützungsbeamte einschreiten und somit ebenfalls der Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare Organe.

Anlegen von Handfesseln am 14.08.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall das Anlegen von Handschellen zulässig (gerechtfertigt) war, in seinem Erkenntnis vom 08.08.2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie (ex-ante betrachtet) "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Fesselung mit Handschellen etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 9836/1983, 11327/1987, 12271/1990 und 13044/1992) oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (vgl. das Erkenntnis vom 5. Dezember 2001, B 1216/00). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Verständnis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an und legt dieses seiner Auslegung des § 9 Abs. 3 UbG zu Grunde. Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken.

Das Anlegen von Handfesseln durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist gerade deshalb vorgesehen, um damit Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.

Bereits bei erster verbaler Kontaktaufnahme der Beamten mit dem Beschwerdeführer äußerte sich dieser lautstark mit Beleidigungen. Auch bei den weiteren Versuchen des FF, ein ruhiges Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, sowie ihn mit den Vorwürfen betreffend den Nachmittag zu konfrontieren, stellte der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten nicht ein. Er beleidigte die anwesenden Beamten weiterhin, fuchtelte aggressiv mit den Händen und verhielt sich insgesamt unberechenbar, sodass die Beamten von einer Bedrohungslage für ihre eigene Sicherheit ausgehen mussten.

Das Anlegen der Handfesseln um 22:43 erfolgte im gegenständlichen Fall in einer äußerst angespannten Situation, einhergehend mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten, weshalb das Anlegen der Handfesseln zur Fortführung der Amtshandlung unter Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit der Beamten unabdingbar.

Verbringung in eine psychiatrische Abteilung am 14.08.2022:

§ 46 SPG sieht die – auch zwangsweise (§ 50 SPG) – Vorführung psychisch Kranker durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Untersuchung in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie vor. Die §§ 8f iVm 3 Z 1 UbG entsprechen in ihrem Regelungsinhalt im Wesentlichen § 46 SPG; dadurch sind bei der „Einlieferung“ psychisch Kranker von den Exekutivorganen zugleich § 46 SPG und § 9 UbG zu beachten (Kepliner/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20 [2021] 164).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 9 Abs 1 UbG berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen.

Voraussetzung für eine Unterbringung iSd UbG ist somit - kumulativ - eine psychische Krankheit, eine damit im Zusammenhang stehende ernstliche und erhebliche Gefährdung des (eigenen oder fremden) Lebens oder der Gesundheit (§ 3 Z 1 UbG) sowie der Mangel ausreichender ärztlicher Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung (§ 3 Z 2 UbG).

Aus den §§ 8 und 9 UbG ergibt sich, dass eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, sohin nicht erst bei der Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung, sondern schon bei der "Verbringung" in eine solche vorzunehmen ist. Das Gesetz lässt allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine Untersuchung durch den Abteilungsleiter (Facharzt) der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs 1 UbG) bzw über Verlangen der aufgenommenen Person eines zweiten Facharztes unabhängig voneinander (§ 10 Abs 3 UbG) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des § 9 Abs 2 UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt (vgl VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).

Von den – zu Beginn der Amtshandlung einschreitenden – Organen ist eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen freilich nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten (vgl zum Vertretbarkeitskalkül VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162, und das dort zitierte Erkenntnis vom 26.06.1997, 94/11/0340, 20.12.2016, Ra 2015/01/0033 ua). Die genannte Annahme muss aber das Vorliegen sämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG umfassen (vgl VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, VwSlg 16.688A/2005).

Was dabei § 3 Z 1 UbG anlangt, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden oder Anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt sohin nicht bloß die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung, sondern es ist ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts notwendig (vgl VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).

Neben dem anhaltenden beleidigenden und aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers äußerte dieser während der Amtshandlung immer wieder Zusammenhanglose und wirre Sätze und gipfelte dies in der Aussage Drohungen nach V an den Flughafen geschickt zu haben.

Eine Zusammenschau aus dem anhaltenden aggressiven Verhalten trotz Anlegung der Handfesseln, der wirren Äußerungen, insbesondere bezüglich der Versendung einer Drohung an den Flughafen in V, dem sichtlich alkoholisierten Zustand, sowie auch der berichteten Suiziddrohung und auch Drohung gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers durften bzw mussten die – fachmedizinisch nicht ausgebildeten – Polizeibeamten von einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin ausgehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ließ die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung akut erscheinen und bestand zu dieser Uhrzeit keine andere Möglichkeit, als in einem Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz dies zu gewährleisten.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der behandelnde Amtsarzt jegliche Befragung unterlassen hätte und die Verbringung in die psychiatrische Abteilung ohne Anamnese sowie entsprechender Verfügung erfolgt worden sei, so ist entgegenzuhalten, dass der Amtsarzt durchwegs eine Gesprächsführung versucht hätte, diese aber darin gescheitert ist, dass der Beschwerdeführer abgesehen von Beleidigungen keine Angaben machte. Um 23:30 stellte der Amtsarzt das begründete Parere aus.

Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 14.08.2022

Die örtliche Zuständigkeit für die Befugnis zur Verhängung des Betretungsverbots (samt damit ex lege verbundenen Annäherungsverbots) richtet sich grundsätzlich nach der Örtlichkeit des Schutzobjekts, also nach der Örtlichkeit der gegenständlichen Wohnung. Allerdings kommt auch die Regel des § 14 Abs 3 SPG zur Anwendung, weshalb zB Organe eines Bezirkspolizeikommandos, in deren Sprengel sich ein Sachverhalt ereignet, der ein Betretungs- und das Annäherungsverbot in einem anderen Bezirk erforderlich macht, dieses selbst aussprechen können. (Keplinger/ Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz 20 [2021], 131 f).

Das Betretungs- und das Annäherungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163 ua) weder einen vorangegangenen gefährlichen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als "bestimmte Tatsachen" iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form "bloßer" Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a).

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes "Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG" ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).

Entscheidend ist aber stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280).

Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs oder wegen Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegenden Gewaltakte ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass entsprechende Tatsachen vorliegen und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht.

Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).

Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt.

Mit dem Betretungs- und Annäherungsverbot vom 14.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Betreten des Schutzobjekts Adresse 2, **** Y zum Schutz der gefährdeten Person EE verboten. Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von FF, einem der BH Z zurechenbaren Organ, um 23:40 ausgesprochen.

Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Sicherheitsbehörde geprüft und bestätigt.

Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten durch eigene Wahrnehmungen und durch die Angaben des Stiefsohnes des Beschwerdeführers sowie auch gefährdeten Person folgende Umstände bekannt:

Es kam am Nachmittag des 14.08.2022 zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der gefährdeten Person. Den Polizeibeamten wurde beim Eintreffen vor der Wohnung zunächst vom Stiefsohn des Beschwerdeführers – im Beisein der Ehegattin – geschildert, dass es bereits am Nachmittag zu einer Körperverletzung (Schläge mit einer Tasse gegen Stirn und Hinterkopf) sowie gefährlichen Drohungen (Drohen mit dem Umbringen) gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers gekommen sei. Dies wurde von der gefährdeten Person selbst auch gegenüber GG nochmals - während der Verbringung des Beschwerdeführers durch Kollegen auf PI Y - angegeben. Von Beginn der Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer aggressiv und beleidigend gegenüber den Beamten und tätigte der Beschwerdeführer auf der PI Y die Aussage, dass seine Ehegattin „eine dumme verfickte Fotze sei und sie alles verdient habe“. Der Beschwerdeführer war bereits durch vergangenes strafrechtliches Verhalten amtsbekannt und weist auch Eintragungen in der zentralen Gewaltschutzdatei auf.

In einer Zusammenschau dieser Umstände war von dem einschreitenden Sicherheitsorgan vertretbar anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff gegen die gefährdete Person setzen werde und erfolgte der Ausspruch durch FF zu recht.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er vor Erlassen des Betretungs-und Annäherungsverbotes nicht gehört worden sei, so ist zu entgegnen, dass § 38a SPG eine förmliche Einvernahme nicht anordnet.

Dem Gefährder muss vor Verhängung des Betretung- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, um seine Angaben in die Entscheidung miteinzubeziehen. (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20[2021], 134).

Es wurde mehrfach versucht mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen und ihn mit jenen Umständen, welche letztlich zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes führten zu konfrontieren. Dies ergibt sich insbesondere aus der dokumentierten Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Frau „eine dumme verfickte Fotze sei und sie alles verdient habe“.

Der Beschwerdeführer war jedoch auf Grund seines alkoholindizierten Zustandes nicht in der Lage die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrzunehmen.

Vorfall vom 15.08.2022

Die für den 15.08.2022 den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen sind der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes.

Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.08.2022

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches (VwGH 29.5.2013, 2013/01/0059). Dazu korrelierend enthält § 14 Abs 3 SPG eine besondere Zurechnungsregel, wonach die Amtshandlungen der an sich unzuständigen Exekutivorgane der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion als Behörde erster Instanz im Sinne des § 8 SPG oder Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen sind (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz20 [2021] 50).

Gemäß § 38a Abs 7 erster Satz SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Überprüfung eines ausgesprochenen Betretungs- und oder Annäherungsverbotes nach § 38a SPG die jeweils örtlich zuständige Sicherheitsbehörde berufen ist (VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280).

Nach § 8 Z 3 SPG ist für das Gebiet der Gemeinde Z die Landespolizeidirektion Tirol zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.

Mit dem Betretungsverbot vom 15.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer zwar das Betreten des Schutzobjekts Adresse 2, **** Y zum Schutz der gefährdeten Person DD verboten. Dieses Betretungs- und Annäherungsverbot wurde aber in der Wohnung Adresse 3, **** Z, ausgesprochen.

Im Weiteren wurde dieses Betretungs- und Annäherungsverbot von der Bezirkshauptmannschaft Z geprüft und bestätigt. Entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z ist das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot jedoch der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde zuzurechnen, weshalb die erfolgte Überprüfung nach § 38a Abs 7 SPG durch die Bezirkshauptmannschaft Z von der unzuständigen Sicherheitsbehörde erfolgte. Dies verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten (ausdrücklich dazu VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280) und war der Maßnahmenbeschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben.

VI.Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der

mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG).

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 VwGVG gelten nach seinem Abs 3 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). In § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung ist die Höhe der Pauschalbeträge festgelegt.

Aus dem gemäß § 35 Abs 6 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 52 VwGG folgt weiters, dass im Falle, dass ein oder mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere trennbare Verwaltungsakte angefochten haben, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Der rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer beantragte die Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

Die belangten Behörden haben den Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013 beantragt.

Zum ersten Spruchpunkt, nämlich dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie dem Verbringen in die psychiatrische Abteilung und dem Anlegen von Handfesseln in der Nacht vom 14.08.2022 auf den 15.08.2022, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist somit die Bezirkshauptmannschaft Z die obsiegende Partei. Ihr waren daher die Kosten im beantragten Ausmaß zu Spruchpunkt 2. zuzusprechen.

Zum dritten Spruchpunkt, nämlich dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 15.08.2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und ist somit der Beschwerdeführer obsiegenden Partei. Dem Beschwerdeführer waren daher Ersatz des Schriftsatzaufwands sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu Spruchpunkt 4. zuzusprechen.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbote, war insbesondere über die örtliche Zuständigkeit für den Ausspruch sowie auch deren nachfolgende Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde zu erkennen.

Der Klärung dieser Rechtsfrage kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol über den gegenständlichen Fall hinaus Bedeutung zu, da dies (zumindest implizit) jeder Überprüfung eines Betretungs- und Annäherungsverbote vorausgehen muss.

Hiezu ist festzustellen, dass zur Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit in eben beschriebenen Zusammenhang weder Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte noch höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht.

Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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