LVwG T LVwG-2023/22/0232-15

LVwG-2023/22/0232-15Tribunal administratif régional12 juin 2023

Regest

Gesundheitliche Eignung<br/>Befristung der Lenkberechtigung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/0232-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.0232.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. BB Rechtsanwälte GmbH, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.12.2022, *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG wie folgt eingeschränkt:

„Über die Dauer von 18 Monaten, beginnend mit Juli 2023, ist alle zwei Monate eine Kontrolluntersuchung des Harnes auf Drogen durchzuführen und das Ergebnis der Behörde zu übermitteln (Code 104).“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.5.2022, *** wurde dem Beschwerdeführer wegen eines Vorfalles vom 12.5.2022 (er lenkte ein KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 12.5.2022, entzogen. Weiters wurde er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Im ärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 12.12.2022 kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X, aufbauen auf die VPU vom 3.8.2022 (VPS vom 12.8.2022) zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreiche.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.12.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer sohin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2023, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt 23.01.2023, legte die belangte Behörde die mit Schriftsatz vom 12.01.2023 erhobene Beschwerde des AA, rechtsfreundlich vertreten durch die BB GmbH, samt (unvollständigen) FSG-Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.01.2023 wurde die belangte Behörde zur Vorlage des vollständigen verkehrspsychologischen Gutachtens des Instituts für Nachschulung und Fahrer – Rehabilitation (INFAR) vom 12.08.2022 sowie des in der Beschwerde angeführten psychiatrischen Gutachtens vom 30.11.2022 aufgefordert, und wurden die ersuchten Schriftstücke am 01.02.2023 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2023, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 10.02.2023, erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, infolge der Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie des Protokolls über die amtsärztliche Untersuchung durch die belangte Behörde, eine Äußerung bzw ein ergänzendes Beschwerdevorbringen und legte einer überarbeitete „Fachärztliche Stellungnahme“ CC vom vor.

Aufgrund des Beschwerdevorbingens samt Ergänzung vom 10.2.2023 erging mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.02.2023 an die medizinische Amtssachverständige bei der Bezirkshauptmannschaft X das Ersuchen um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM und B gesundheitlich geeignet ist. Zur Bearbeitung dieses Ersuchens wurden der erstinstanzliche Akt sowie jener des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der belangten Behörde zH der Amtsärztin übermittelt und unter Verweis auf die Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG um vordringliche Bearbeitung ersucht.

Mit Eingabe vom 03.03.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol über das elektronische System ELAK eingelangt am 14.03.2023, erfolgte die Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme, in welcher ua ausgeführt wurde, dass auf Grund einer Änderung im Gutachten von CC vom 30.11.2022 betreffend das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung das amtsärztliche Gutachten vom 12.12.2022 dahingehend neu evaluiert werden kann, als dass unter strengen Auflagen eine bedingte Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr des Beschwerdeführers wieder gegeben sei. Eine Rückmittlung der zugehörigen Akten erfolgte jedoch nicht und konnte erst nach mehrfachen Urgenzen festgestellt werden, dass die Akten noch bei der Bezirkshautmannschaft X, Verkehrsreferat, befindlich waren. Erst am 11.03.2023 langten die Akten wiederum beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtsärztliche Stellungnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme sowie die vom Gericht beabsichtigte weitere Vorgehensweise in gegenständlicher Causa übermittelt bzw mitgeteilt. Daraufhin brachte rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine mit 14.04.2023 datierte Stellungnahme ein, in der er monierte, die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Maßnahme „Monatliches Aufsuchen einer Beratungsstelle für Suchtfragen über ein Jahr“ sei nicht rechtskonform.

Infolge zuletzt genannter Eingabe erging mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.04.2023 an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft das Ersuchen um gutachterliche Ausführung, was konkret unter dem Punkt „Monatliches Aufsuchen einer Beratungsstelle für Suchtfragen über ein Jahr“ als erforderlich angesehen wird und aus welchen amtsärztlichen Erwägungen diese konkretisierte Maßnahme im vorliegenden Fall erforderlich ist. Außerdem wurde wiederum aufgrund der Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG um vordringliche Erledigung ersucht. Eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme zur Stellungnahme vom 17.02.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.04.2023 ein.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2023, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am selben Tag, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Bestätigung der Überweisung der Eingabegebühr an den VwGH wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach Urgenz erst am 8.5.2023 übermittelt. Mit Schreiben vom 9.5.2023 wurde der Fristsetzungsantrag samt eingehender Darlegung des Verfahrensgang und einer Äußerung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dem VwGH vorgelegt. Am 15.5.2023 erfolgte eine Abfrage der Verwaltungsstrafvormerkungen. In weiterer Folge wurde noch am selben Tag eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben, um einerseits die gutachterlichen Äußerungen der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X mündlich mit dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter zu erörtern und andererseits seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen.

In der „Verfahrensleitenden Anordnung“ des VwGH vom 16.5.2023, *** wurde das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem VwGH vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungsfrist nicht vorliegt. Der VwGH merkte an, dass es für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs 4 VwGG auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ankomme.

Mit Eingabe vom 24.5.2023 verzichtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte ihm jedoch mit, dass diese Verhandlung ausschreibungsgemäß stattfinde. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung im Ladungsbeschluss, persönlich zu erscheinen, nicht gekommen. Dazu ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen wie folgt:

„Auf Frage des Verhandlungsleiters an den Rechtsvertreter, warum der Beschwerdeführer nicht anwesend ist, obwohl im Ladungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es notwendig ist, dass er persönlich zur Verhandlung kommt, erklärt der Rechtsvertreter, dass er dies nicht so sieht. Er sieht eine persönliche Anwesenheit als nicht erforderlich und hat dies auch dem Beschwerdeführer so mitgeteilt. Weil der Beschwerdeführer bereits 3-Mal untersucht wurde und sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Beweisen keinerlei Hinweise darauf ergeben haben, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sachdienlich sein könnte.“

In dieser mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.6.2023 wurde die Amtsärztin DD einvernommen.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2021/54 (FSG) zu berücksichtigen:

„§ 24.

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

(…)“

Folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 zuletzt geändert durch BGBl. II 2002/427, ist ebenfalls von Belang.

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14.

(…)

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol kam die medizinische Amtssachverständige in ihrer Stellungnahme vom 17.2.2023 zum Ergebnis, dass auf Grund einer Änderung im Gutachten von CC vom 30.11.2022 betreffend das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung das amtsärztliche Gutachten vom 12.12.2022 dahingehend neu evaluiert werden kann, als dass unter strengen Auflagen eine bedingte Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr des Beschwerdeführers wieder gegeben sei. Die Amtsärztin schlug vor, „dass über die Dauer von 18 Monaten alle 2 Monate ein Drogenharn unter Sicht beizubringen sei sowie monatlich eine Beratungsstelle für Suchtfragen ein Jahr lang aufzusuchen wären.“

Im der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.6.2023 versuchte der Verhandlungsleiter, die Forderung der Amtsärztin in Bezug auf ein „Aufsuchen einer Drogenberatungsstelle“ zu konkretisieren bzw. eine allfällige Befristung im Hinblick auf eine amtsärztliche Nachuntersuchung zu verifizieren. Dies ist jedoch nicht gelungen: Zum Aufsuchen einer Drogenberatungsstelle war die Amtsärztin nicht in der Lage, konkret anzugeben, was sie denn darunter verstehe. Das vom Verhandlungsleiter vorgeschlagene „Beratungsgespräch“ lehnte sie ab, konnte aber im Gegenzug nicht angeben, was genau sie nun vom Beschwerdeführer verlange. Dies ist jedoch, und darauf hat der Verhandlungsleiter mehrfach hingewiesen, Voraussetzung für eine Vorschreibung: Der Rechtsunterworfene muss wissen, was die Behörde von ihm verlangt und muss auch die Behörde im Klaren darüber sein, mit welchem Verhalten der Rechtsunterworfene den Forderungen der Behörde entsprochen hat. Dieser Forderung konnte jedoch nicht ansatzweise entsprochen werden und so musste das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Vorschreibung einer derartigen Auflage absehen.

Der Judikatur des VwGH zu den Fallkonstellation des § 14 Abs 5 FSG-GV ist zu entnehmen, dass mit der Vorschreibung einer Kontrolluntersuchung – grundsätzlich – das Auslangen gefunden werden muss (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057; 23.01.2001, 2000/11/0258). Dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Kontrolluntersuchung, wie dies hiermit erfolgt, gegeben sind, kann angesichts seines Vorlebens nicht ansatzweise fraglich sein und wird auch nicht bestritten. Dazu kann auf seine eigenen Angaben etwa im Zuge der VPU (siehe VPS „INFAR“ vom 12.8.2022), aber auch auf die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten CC vom 30.11.2022 sowie in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 3.3.2023 verwiesen werden. Die gegenständliche Kontrolluntersuchung wird auch vom Facharzt für Psychiatrie, CC vorgeschlagen sowie der Amtsärztin DD befürwortet. Auch der Beschwerdeführer erhebt dagegen im Übrigen keinen Einwand. Fraglich war allein, ob darüber hinaus, fallbezogen und in Anlehnung an die Judikatur des VwGH zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch bei einer starken Rückfalltendenz eines ehemals Drogensüchtigen eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Befristung der Lenkberechtigung vorgeschrieben werden könnte. Davon ist jedoch nach Aussage der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung (siehe auch die Aussage CC im Gutachten vom 30.11.2022: „….eine Verschlechterungs- oder Rezidivneigung …. ist somit dzt. unwahrscheinlich….“) nicht auszugehen.

Nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens steht sohin fest, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung nicht (mehr) angezeigt ist. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die nunmehr erfolgte Einschränkung der bestehenden Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die mündliche Verhandlung war nicht möglich, zumal das Gericht das Ergebnis der Einvernahme der Amtsärztin einer Prüfung unterziehen muss und der Spruch des angefochtenen Bescheides eine grundlegende Änderung zu erfahren hat.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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