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LVwG-2023/13/0326-1•LVwG T LVwG-2023/13/0326-1
LVwG-2023/13/0326-1Tribunal administratif régional7 juin 2023
Richtsatzüberschreitung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.12.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem über das Gemeindeamt Z eingebrachten Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin AA nicht stattgegeben und dieser gem der §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit ihrem Nettoeinkommen von Euro 947,00 monatlich den Wohnbaufinanzierungskredit (Gott sei Dank mit Hilfe ihrer Tochter, ansonsten hätte sie die Wohnung vermieten müssen und würde auch keine andere erschwingliche Wohnung finden), die monatlichen Kosten für ihre Auto, das sie benötige um zu ihrem Arbeitsort dem Sozialsprengel Y zu gelangen, die Haushaltsversicherung in Höhe von jährlich Euro 229,92, die Stromkosten von derzeit monatlich Euro 38,00 (Nachzahlung komme erst noch) sowie die Betriebskosten, die mit 01.01.2023 auf Euro 447,90 gestiegen seien (siehe Anhang) finanzieren müsse.
Abschließend wurde um neuerliche Bearbeitung bzw Genehmigung ihres Antrages, zumindest bis Ende ihrer berufsbegleitenden Ausbildung Ende Juni, ersucht.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am 12.01.1970 geborene Beschwerdeführerin AA ist österreichische Staatsbürgerin und brachte am 15.12.2022 über das Gemeindeamt Z bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherungsleistungen (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) ein.
Sie ist geschieden und seit dem 01.01.2022 in der von ihr von der BB GmbH gekauften Wohnung in **** Z, Adresse 1, alleine wohnhaft. Seit dem 01.09.2022 ist sie als Haushaltshilfe beim Sozialsprengel Y beschäftigt. Laut Lohn- und Gehaltszettel für Oktober 2022 bringt sie dort monatlich Euro 977,69 netto ins Verdienen.
An monatlichen Zahlungen muss sie für ihren Wohnungskredit Euro 450,00, für Betriebskosten Euro 377,83 sowie für Heizkosten derzeit Euro 38,00 ausgeben.
III.Beweiswürdigung:
Dieser obgenannte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage (Auszug des Kaufvertrages abgeschlossen zwischen der BB GmbH und der Beschwerdeführerin über ihre Wohnung in **** Z, Adresse 1, Lohn- und Gehaltszettel der Beschwerdeführerin für die Monate September 2022 und Oktober 2022, Vorschreibung der Betriebskosten für das Kalenderjahr 2022 ab dem 01.07.2022 über monatlich Euro 322,51) und ist im Übrigen nicht strittig.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gem § 1 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 99/2010 ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Gem § 1 Abs 2 leg cit ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (b) und die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (c).
Leistungen der Mindestsicherung sind gem § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
In einer Notlage befindet sich zufolge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann (a) oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann (b).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt.
Gem § 5 Abs 2 lit a TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher Euro 75,00 v.H.
Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gem § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 27.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG für volljährige Alleinstehende Euro 733,46.
Das Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt – wie oben ausgeführt – Euro 1.140,67 (Euro 977,69 aliquotiert mal 14 durch 12), ihre Betriebskosten laut Vorschreibung der BB GmbH für das Kalenderjahr 2022 – ab 01.07.2022 – Euro 322,51.
Insofern wird mit dem der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Arbeitseinkommen der Anspruch auf Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes um Euro 84,70 überschritten.
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs kam bei der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, sie wohnt in ihrer Eigentumswohnung.
Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 84,70 überschritten wird, ist das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Mindestsicherungsantrag zu Recht abgewiesen hat.
Bei geänderten Einkommensverhältnissen bzw Ausgaben steht es der Beschwerdeführerin jederzeit frei neuerlichen einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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