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LVwG-2022/42/2211-3•LVwG T LVwG-2022/42/2211-3
LVwG-2022/42/2211-3Tribunal administratif régional7 juin 2023
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>Präklusion<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA und der BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 14.07.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einem Verfahren nach der TBO 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 22.04.2022, Zl ***, wurde eine mündliche Bauverhandlung betreffend den Antrag vom 22.12.2021 von Herrn CC und der DD GmbH um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage im Anwesen Adresse 2 (Gst **1, KG Z) für den 10.05.2022 anberaumt.
Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, durch Kundmachung an der Amtstafel der Stadt Y sowie an der Amtstafel Online der Stadt Y vorgenommen. Die Veröffentlichung an der Amtstafel der Stadt Y sowie der Amtstafel Online der Stadt Y erfolgte vom 26.04.2022 bis einschließlich 09.05.2022.
An die Nachbarn Herrn AA und Frau BB (in Folge kurz: Beschwerdeführer) erging eine persönliche Verständigung, allerdings wurden diese seitens der Post mit dem Vermerk „Falsche PLZ“ an die belangte Behörde wieder retourniert, da bei der Adresse die Postleitzahl **** statt **** angeführt war. Im Zuge eines Telefonates am 09.05.2022 wurde der belangten Behörde seitens Herrn AA mitgeteilt, dass er keine Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung erhalten habe. Die belangte Behörde teilte Herrn AA mit, dass die Verhandlung nicht vertagt wird, aber eine Übermittlung der digitalen Pläne an ihn erfolgen könne. Herr AA gab darauf an, dass er keine Zeit mehr habe, sich die Pläne anzusehen, allerdings an der mündlichen Bauverhandlung teilnehmen werde.
Die Beschwerdeführer waren bei der am 10.05.2022 abgehaltenen Bauverhandlung anwesend und wurde in diesem Rahmen erneut um Einräumung einer Frist zur Begutachtung des Projektes und allenfalls Erhebung von Einwänden ersucht. Diesem Fristerstreckungsantrag wurde in der Verhandlung nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller haben bis zum Ende der Verhandlung keine Einwendungen iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 erhoben, obwohl sie von der Verhandlungsleitung auf die Präklusionsfolgen hingewiesen wurden.
Nach Schluss der Bauverhandlung wurde von der belangten Behörde im Anschluss an die Verhandlungsschrift zur Bauverhandlung der streitgegenständliche Antrag gemäß § 42 Abs 3 AVG protokolliert, in welchem die Beschwerdeführer eine Fristerstreckung von 14 Tagen zum Studium des Projektes und Formulierung allfälliger Eiwendungen beantragen. Die Beschwerdeführer hätten erst am späten Vormittag des 09.05.2022 von einem Nachbarn die Mitteilung erhalten, dass am 10.05.2022 um 14.00 Uhr die Bauverhandlung stattfinde. Da am 09.05.2022 während der Amtsstunden keine Einsicht mehr genommen werden hätte können und am 10.05.2022 vormittags eine Veranstaltung stattgefunden habe, hätten wegen der fehlenden Zustellung des eingeschriebenen Briefes keinerlei Vorkehrungen getroffen werden können.
Mit Eingabe vom 11.05.2022, datiert mit 10.05.2022, wurde seitens der Beschwerdeführer der Antrag schriftlich wiederholt und näher ausgeführt. Zudem wurde beantragt, dass eine Baubewilligung gemäß § 13 Abs 5 TROG 2016 (nunmehr § 13 Abs 6 TROG 2022) lediglich unter der ausdrücklichen Auflage erteilt werden soll, dass sowohl die Erwerber der Eigentumswohnungen als auch die Vermieter der Wohnungen im Baubescheid explizit auf die widmungsgemäße Verwendung hingewiesen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2022, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs 3 AVG als unzulässig abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass die Anberaumung der Bauverhandlung am 10.05.2022 im Sinne des § 42 AVG qualifiziert doppelt kundgemacht gemacht worden sei und die Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen in der Bauverhandlung präkludiert seien. Soweit der Antrag auf § 42 Abs 3 AVG gestützt werde, liege ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, das die Beschwerdeführer gehindert hätte, fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, nicht vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine ordnungsgemäße Ladung zur Bauverhandlung nicht erfolgt, ein diesbezüglicher Antrag in der Bauverhandlung nicht behandelt worden und der beabsichtigte Baubescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Am 04.10.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht ein ergänzendes Schreiben der Beschwerdeführer ein.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind (Mit)Eigentümer des Gst **2 KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z angrenzt. Mit Anschlag an der Amtstafel der belangten Behörde vom 26.04.2022 bis einschließlich 09.05.2022 wurde die mündliche Bauverhandlung für 10.05.2022, 14.00 Uhr im Rathaus Y, Adresse 3, **** Y anberaumt. Diese Kundmachung wurde darüber hinaus auch an der „Amtstafel online“ auf der Homepage der Stadt Y veröffentlicht. An beide Beschwerdeführer erging eine Verständigung von der Bauverhandlung, welche jedoch aufgrund eines Versehens der belangten Behörde nicht zugestellt werden konnte. Mit Verfügung des FF der Stadt Y vom 21.06.2018 wurde festgelegt, dass nach § 42 Abs 1 lit a AVG Kundmachungen von mündlichen Verhandlungen im Internet erfolgen können und sind diese unter www.Y.gv.at/amtstafel abrufbar. Diese Verfügung enthält weiters den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG.
Die Beschwerdeführer sind zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 erschienen, haben bis zum Schluss der Verhandlung jedoch keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 erhoben.
Die Beschwerdeführer haben nach Ende der Bauverhandlung einen Antrag auf Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen protokollieren lassen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt bzw aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst.
Die Feststellungen zur Kundmachung der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Kundmachungsvermerk auf der schriftlichen Kundmachung vom 22.04.2022, Zl ***, wonach der Sachbearbeiter EE bestätigt, dass diese Kundmachung an der Amtstafel veröffentlicht wurde sowie an der Amtstafel online der Stadt Y in der Zeit vom 26.04.2022 bis 09.05.2022 und am 10.05.2022 abgenommen wurde.
Die Feststellungen zur Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn im Bauverfahren ergeben sich aus dem Lageplan des eingereichten Bauansuchens sowie aus dem offenen Grundbuch und sind insofern auch unstrittig. Die Feststellungen, dass von den Beschwerdeführern bis zum Schluss der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 erhoben wurden, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung und ist dieser Umstand auch unstrittig.
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für den vorliegenden Fall sind lediglich Rechtsfragen zu klären.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) entscheidungsrelevant:
§ 41
„(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
§ 42
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden“
V.Erwägungen:
§ 42 AVG ordnet an, dass unter bestimmten Voraussetzungen jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die sich nicht selbst bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aktiv am Verfahren beteiligt haben. Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt und qualifiziert „doppelt“ kundgemacht, sind nur diejenigen Personen Parteien des weiteren Verfahrens, die spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben haben, auch wenn sie nicht gemäß § 41 Abs 1 AVG verständigt wurden. Durch eine ordnungsgemäße qualifizierte doppelte Kundmachung können nämlich auch bekannte Beteiligte hinreichend – im Hinblick auf die Präklusionsfolgen – von der Anberaumung der Verhandlung verständigt werden. Andererseits werden auf dieser Weise übergangene Parteien mit all den daran geknüpften Schwierigkeiten für die anderen Parteien und die Behörde vermieden. Die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten ist nach § 42 Abs 1 AVG für den Eintritt der Präklusionsfolgen nicht mehr zwingend erforderlich (Pallitsch, Präklusion 201f). Es werden nämlich alle – auch die bekannten – Beteiligten von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Eintritt der Präklusionsfolgen hinreichend verständigt, wenn die Behörde die Verhandlung in den zwei § 42 Abs 1 AVG angeführten Formen, also qualifiziert „doppelt“ kundgemacht hat (VwGH 09.11.2011, 2008/03/0046; 28.01.2016, Ro 2014/07/0070).
Eine der beiden von § 42 Abs 1 AVG verlangten Kundmachungsformen ist die in § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG geregelte Verständigung durch Edikt. „Doppelt“ – und damit die Präklusionsfolgen auslösend – kann die Verwaltungsbehörde die mündliche Verhandlung auch dann kundmachen, wenn die Verwaltungsvorschriften über die zweite Form der Kundmachung keine Regelung treffen. In der Tiroler Bauordnung 2018 (nunmehr TBO 2022) ist keine besondere Form der Kundmachung einer mündlichen Bauverhandlung vorgesehen. § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG ermächtigt die Verwaltungsbehörde in diesen Fällen, die mündliche Verhandlung in „geeigneter Form“ kundzumachen. Geeignet ist eine Kundmachungsform dann, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt (vgl VwGH 28.03.2006, 2005/06/0308).
Bei der Auswahl der zweiten Kundmachungsform, die zu einer der drei Arten der Ediktalladung (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, Zeitungsverlautbarung oder Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) hinzutreten muss, damit die Präklusionswirkungen des § 42 Abs 1 AVG eintreten, hat die Behörde, wenn der Materiengesetzgeber nicht eine besondere Kundmachungsform vorgesehen hat, grundsätzlich freie Hand. Durch die AVG-Novelle BGBl I 2013/33 wurde im § 42 Abs 1a AVG mittels einer gesetzlichen Fiktion festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Internet unter der Adresse der Behörde eine „geeignete“ Form der Kundmachung darstellt. Solche Internetkundmachungen von mündlichen Verhandlungen gelten ex lege als geeignet im Sinne des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Mit der Verfügung des FF der Stadt Y vom 21.06.2018 wurde die Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlung im Internet unter der Adresse www.Y.gv.at/amtstafel verlautbart. An der Amtstafel der belangten Behörde ist eine derartige „dauerhafte“ Kundmachung verlautbart und auch im Internet unter der Adresse www.Y.gv.at und dem Link „Amtstafel online“ dauerhaft kundgemacht und abrufbar. Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich bei der Kundmachung der mündlichen Verhandlung im Internet auch um eine geeignete Form im Sinne des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG.
Da die gegenständliche mündliche Verhandlung sowohl physisch an der Amtstafel der belangten Behörde als auch digital auf der „digitalen Amtstafel“ der belangten Behörde kundgemacht war, lag eine doppelte Kundmachung der gegenständlichen Bauverhandlung vor. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, dass bezweifelt werde, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung vorliege ist damit widerlegt. Darüber hinaus enthält dieses Vorbringen keinen konkreten Hinweis auf eine mangelhafte Kundmachung, sodass von der Richtigkeit des im Akt der belangten Behörde befindlichen Kundmachungsvermerkes auszugehen ist.
Mangels Erhebung von zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 (nunmehr TBO 2022) haben daher die beiden Beschwerdeführer ihre Parteistellung gem § 42 Abs 1 AVG verloren.
Die Annahme der Beschwerdeführer, dass eine Präklusion nur eintreten könnte, wenn eine doppelte Kundmachung erfolgte und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, ist unzutreffend (vgl dazu VwGH 30.06.2011, 2010/07/0208).
Die Beschwerdeführer stützen ihren Antrag auf Fristerstreckung zur Erhebung von Einwendungen auf die §§ 41 Abs 1 und 42 Abs 3 AVG.
§ 42 Abs 3 AVG kommt (nur) auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Dazu ist es aber notwendig, dass der Antragsteller im Antrag nach § 42 Abs 3 AVG die Erhebung von Einwendungen nachholt. Dies ist vorliegend beim streitgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer nicht der Fall. Es finden sich in diesem Antrag keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022. Unabhängig davon haben die präkludierten Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sind, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Ein Ereignis ist unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Eine „Wiedereinsetzung“ nach § 42 Abs 3 AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Prozesshandlung (Erhebung von Einwendungen) trifft. Im Falle des Verschuldens hindert leichte Fahrlässigkeit (§ 1332 AGBG) die Wiedereinsetzung nicht. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Partei die ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare und im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag auf „Wiedereinsetzung“ damit, dass keine qualifizierte Kundmachung der Bauverhandlung vorlag. Wie bereits vorab ausdrücklich dargelegt, entspricht diese Behauptung der Beschwerdeführer nicht dem festgestellten Sachverhalt.
Da eine doppelte Kundmachung der öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, war auf die persönliche Verständigung der beiden Beschwerdeführer nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass „Wiedereinsetzungsgründe“ gemäß § 42 Abs 3 AVG im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen sind und vor allem auch zulässige Einwendungen gegen das Bauvorhaben im streitgegenständlichen Antrag nicht nachgeholt wurden. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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