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LVwG-2023/50/1400-3•LVwG T LVwG-2023/50/1400-3
LVwG-2023/50/1400-3Tribunal administratif régional6 juin 2023
Verspäteter Einspruch<br/>Rechtsmittel gegen Strafverfügung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2023, GZ: ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 29.03.2023 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Last. Über ihn wurde eine Geldstrafe von gesamt Euro 1000,00 verhängt.
Die Strafverfügung wurde am 03.04.2023 mittels RSb zugestellt.
Am 20.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 03.04.2023.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2023 wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die ihm am 03.04.2023 zugestellten Strafverfügung sei abgelaufen.
Der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid am 15.05.2023.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser betreffend Fristversäumnis aus wie folgt:
„(…)
Irrtümlicher Weise bin ich davon ausgegangen, daß die Einspruchsfrist so wie sie die üblicherweise gegen Bescheide an das Verwaltungsgericht ist, vier Wochen beträgt, so daß ich die Frist versäumt habe.
(…)“
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 erging an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt:
„Sehr geehrter Herr AA!
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol Ihre Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.05.2023, Zl *** aufgrund verspätetem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.03.2023 vorgelegt.
Der Einspruch vom 20.04.2023 gegen die Strafverfügung vom 29.03.2023 stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Zustellnachweises (siehe Anlage), wurde die Strafverfügung am 03.04.2023 zugestellt. Damit endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 17.04.2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen
(Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. (…)“
Mit E-Mail vom 06.06.2023 antwortete der Beschwerdeführer auf den Verspätungsvorhalt und führte in diesem zur Fristversäumung wie folgt aus:
„(…) Der Inhalt der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z von 10.5. 2023 ist Ihnen natürlich bekannt. Ich weiß, daß ich die Beschwerde in der Annahme daß die Beschwerdefrist 4 Wochen dauert statt die vorgeschriebenen 14 Tage leider überzogen habe. (…)“
II.Sachverhalt:
Die Strafverfügung vom 29.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2023 zugestellt. Den Einspruch brachte er am 20.04.2023 ein.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sacherhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Vom Beschwerdeführer selbst wird in der Beschwerde und in der Antwort zum Verspätungsvorhalt selbst ausgeführt, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist überschritten wurde.
IV.Rechtslage:
1. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl Nr 620/1995, lautet (auszugsweise):
§ 49.
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
[…]“
2. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet:
§ 32.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
V.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Eine Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; VwGH 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Gemäß § 49 Abs 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Zustellnachweises, wurde die Strafverfügung am 03.04.2023 zugestellt. Damit endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 17.04.2023. Der Einspruch am 20.04.2023 war damit verspätet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VIUnzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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