LVwG T LVwG-2023/31/1168-1

LVwG-2023/31/1168-1Tribunal administratif régional5 juin 2023

Regest

Wohnbedarf<br/>Berücksichtigung Alimente<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/1168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.1168.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.2.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.2.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin und deren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter BB für den Zeitraum vom 1.2.2023 bis 31.3.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 233,96 gewährt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihre Tochter keine Alimente erhält und erhalten habe. Es müsse sich ab Jänner 2023 ein höherer Leistungsanspruch ergeben.

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2023, ***, aus, dass die Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als „verspätet abgewiesen“ werde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid am 17.2.2023 erlassen und der Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber daher spätestens am 20.2.2023 zugestellt worden sei. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete demgemäß am 20.3.2023.

Die Beschwerde sei am 21.3.2023 zur Post gegeben worden und daher verspätet. Der Beschwerde seien keine Angaben zu entnehmen, wonach der angefochtene Bescheid später als 20.2.2023 zugestellt worden sei, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Im dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel brachte AA vor, dass sie den Bescheid am 20.2.2023 noch nicht erhalten habe und daher ihre Beschwerde nicht verspätet gewesen sei. Ihr sei der Bescheid frühestens am 21.2.2023 zugestellt worden und sie ersuche daher um Berücksichtigung der innerhalb der Frist eingebrachten Beschwerde. Sie sei am 17.02.2023 persönlich im Sozialamt Z gewesen. Die Sachbearbeiterin habe ihr damals noch keine konkrete Auskunft über die Höhe des Leistungsanspruches geben können und habe gemeint, dass ihr Fall noch bearbeitet werde. Daher sei es unmöglich, dass ihr der Bescheid am 20.2.2023 auf dem Postweg zugestellt worden sei.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:

Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Berechnung des Mindestsicherungsanspruches rechtskonform und schlüssig erfolgte.

Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin und ihrer im damals gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.2.2023, ***, eine monatliche Unterstützung für Miete zugesprochen. Es kann mangels Vorliegens eines Rückscheines (die belangte Behörde verzichtet in Mindestsicherungsangelegenheiten aus Kostengründen auf die nachweisliche Versendung von Behördenstücken) nicht festgestellt werden, ob der Bescheid am 20.2.2023 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin verfasste am 20.3.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 17.2.2023, Zl *** und brachte diesen laut dem im Akt einliegenden Rückschein (OZ 5/3) am 20.3.2023 über die Post ein.

Selbst unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde fingierten Zustellung des bekämpften Bescheides am 20.2.2023 liegt somit im Gegenstandfall eine rechtzeitige Beschwerde vor.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(…)

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(…)

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(…)

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, liegt gegenständlich die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vermeinte Verspätung der Beschwerde nicht vor, zumal das gegenständliche Rechtsmittel selbst unter Fiktion der Zustellung des bekämpften Bescheides am 20.2.2023 jedenfalls am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am 20.3.2023 und somit rechtzeitig eingebracht wurde.

Das gefertigte Gericht hatte daher eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsmittels vorzunehmen.

Unzutreffenderweise ging die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel davon aus, dass Alimente in der Höhe von Euro 218,02 bedarfsmindernd in Ansatz gebracht wurden.

Tatsächlich wurde der mindestsicherungsrechtliche Bedarf der in der Bedarfsgemeinschaft wohnenden AA und BB aus der Summe des jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 (2 x Euro 592,67) sowie der unbestrittenen Mietkosten im Ausmaß von Euro 359,-, sohin insgesamt Euro 1.544,34, errechnet.

Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft wurde allein aus den Einkommensbestandteilen der Beschwerdeführerin gebildet, nämlich Krankengeld und Arbeitslosengeld, und beträgt insgesamt Euro 1.310,37.

Die zuerkannte Mindestsicherung entspricht der Differenz dieser beiden Beträge. Es wurde in der Berechnung in der Begründung des bekämpften Bescheides zwar ein Unterhaltsbetrag im Ausmaß von Euro 218,02 angeführt, dieser aber nicht zur Berechnung herangezogen, wie sich aus der zweiten Spalte der Rubrik „Unterhalt/Alimente“ (arg „0,00“) eindeutig ergibt.

Die Beschwerdebehauptung ist daher offenkundig unzutreffend und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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