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LVwG-2023/31/1167-1•LVwG T LVwG-2023/31/1167-1
LVwG-2023/31/1167-1Tribunal administratif régional5 juin 2023
Wohnbedarf<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Auszug volljähriger Tochter aus der gemeinsamen Wohnung<br/>Neuberechnung Anspruch<br/>Richtsatzüberschreitung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 2.3.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.2.2023, ***, insofern abgeändert, als dass im Zeitraum 1.3.2023 bis 31.3.2023 infolge Richtsatzüberschreitung keine Mindestsicherung gewährt wird.
Gemäß § 30 Abs 3 TMSG wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, die für diesen Zeitraum unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ mit oa Bescheid gewährten und für März 2023 bereits bezogenen Euro 233,96 in vier monatlichen Raten von 1.7.2023 bis 31.10.2023 zurückzuerstatten, wobei die ersten drei Raten Euro 70,- sowie die letzte Rate Euro 23,96 betragen. Die Zahlung hat bis spätestens 5. jeden Monats auf das Konto IBAN *** BIC: *** bei der Tiroler Sparkasse AG unter Angabe des Verwendungszweckes „AA, ***“ zu erfolgen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.2.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter BB für den Zeitraum vom 1.2.2023 bis 31.3.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 233,96 gewährt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 2.3.2023, ***, wurde gemäß § 22 Abs 1 TMSG ein Rückersatz der durch oa Bescheid zuerkannten Leistung in der Höhe von Euro 233,96 ausgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung der Bestimmungen des § 20 TMSG und des § 22 TMSG zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 2.3.2023 fernmündlich mitgeteilt habe, dass Ihre Tochter seit 28.2.2023 nicht mehr bei ihr wohnhaft sei. Die erfolgte Neubemessung der Mindestsicherung für März 2023 ergebe keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Die bereits geleistete Unterstützung für März 2023 iHv € 233,96 sei dementsprechend zu Unrecht erfolgt und sei eben jener Betrag an den Mindestsicherungsträger zu refundieren.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihre Tochter damals und auch aktuell kein Einkommen aufgewiesen habe. Falls sich eine Rückzahlung ergeben sollte, beantrage sie eine Ratenzahlung über den Zeitraum von sechs Monaten, weil es für sie in ihrer derzeitigen Situation finanziell unmöglich sei, diesen Betrag sofort zur Gänze zu leisten.
Weiters spreche sie sich gegen die Begründung aus, da sie zur Gänze wahre Angaben hinsichtlich der Einkommens und Vermögensverhältnisse gemacht habe. Sie habe am 1.3.2023 gemeldet, dass ihre Tochter ihren Hauptwohnsitz geändert habe. Zudem läge kein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen vor. Es läge auch keine Verletzung irgendeiner Pflicht vor. Es müsse auch eine durchgehende Grundsicherung österreichweit für ihre Tochter gewährleistet sein.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2023, ***, wurde die Rückersatzverpflichtung des bekämpften Bescheides vom 2.3.2023, ***, dem Grunde nach bestätigt, die belangte Behörde räumte jedoch eine Ratenzahlung für den Rückersatzbetrag von Euro 233,96 in vier monatlichen Raten von 1.4.2023 bis 31.7.2023 ein, wobei die (zum jeweils Monatsfünften fälligen) ersten drei Raten Euro 70,-, sowie die letzte Rate Euro 23,96 betragen.
Im dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte AA zusammengefasst aus, dass sie die Beschwerden fristgerecht erhoben habe und der Leistungsanspruch ihrer Meinung nach höher sein müsse. Weiters habe sie keine unwahren Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gemacht. Sie habe auch keine entscheidungswesentlichen Tatsachen verschwiegen und sie habe auch nicht die Anzeigepflicht verletzt. Die Leistung sei daher nicht zu Unrecht bezogen worden.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:
Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob der gegenständlich verfügte Rückersatz von Euro 233,96 dem Grunde und der Höhe nach rechtskonform erging.
Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikels 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).
II.Sachverhalt:
Die am 30.11.1967 geborene Beschwerdeführerin AA ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnte gemeinsam mit ihrer am 22.5.1998 geborenen Tochter BB unter der Adresse Adresse 1 von 1.2.2023 bis 28.2.2023 eine Mietwohnung in **** Z. Seit 1.3.2023 ist BB nicht mehr in dieser Wohnung wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin erhielt im März 2023 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 42,27 pro Tag, somit insgesamt Euro 1.289,24.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bezogen für den Zeitraum Feber und März 2023 unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ jeweils eine monatliche Leistung von € 233,96 aus der Mindestsicherung, wobei diese Leistung unter der Prämisse gewährt wurde, dass zwischen der Beschwerdeführerin und deren Tochter eine aufrechte Bedarfsgemeinschaft an der Adresse Adresse 1 in **** Z besteht.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen hat; ebenso steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 2.3.2023 fernmündlich mitgeteilt hat, dass ihre Tochter seit 28.2.2023 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohne.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBL Nr 99/2010 idF LGBL Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(…)
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(…)
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(…)
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
§ 22
Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(…)
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst gilt festzuhalten, dass die belangte Behörde zurecht davon ausging, dass angesichts des Umstandes, dass die in der Bedarfsgemeinschaft wohnhafte Tochter BB mit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ab März 2023 nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft angehörte, eine Richtsatzüberschreitung bei AA vorliegt:
Der Bedarf für Lebensunterhalt (Euro 790,23 für die ab 1.3.2023 gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG als Alleinstehende zu qualifizierende Beschwerdeführerin) plus Wohnbedarf (Höchstsatz für 1Personen-Wohnung in Z-Stadt von Euro 639,- abzüglich gewährte Mietzinsbeihilfe von Euro 280,- ergibt Euro 359,-) beträgt insgesamt Euro 1.149,23.
Unter Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin von Euro 1.289,24 ergibt das eine Richtsatzüberschreitung im März 2023 von Euro 140,01.
Gemäß § 30 Abs 3 TMSG ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung neu zu bestimmen, wenn sich eine für die Bestimmung maßgebliche Voraussetzung ändert. Eine ebensolche Änderung ist im Gegenstandsfall durch den Auszug der Tochter der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft ab 1.3.2023 erfolgt.
Zurecht weist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr weder eine Obliegenheitsverletzung nach § 20 Abs 1 TMSG zur Last gelegt werden kann noch ein Tatbestandsmerkmal nach § 22 Abs 1 TMSG verwirklicht wurde. Die seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Rechtsgrundlagen der §§ 20 und 22 TMSG sind daher nicht erfüllt.
Gleichwohl wäre die belangte Behörde gemäß § 30 Abs 3 TMSG gehalten gewesen, das Ausmaß der Leistung der Mindestsicherung nach dem Auszug der Tochter BB aus der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft ab März 2023 neu festzusetzen und diesbezüglich infolge einer vorliegenden Richtsatzüberschreitung den Übergenuss bescheidmäßig festzustellen und zur Rückzahlung vorzuschreiben.
Dies wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß nachgeholt, wobei hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten analog zur Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2023 ein Rückersatz in vier Monatsraten eingeräumt wurde. Angesichts der attestierten Richtsatzüberschreitung von Euro 140,01 kann darin kein unzumutbare finanzielle Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin erblickt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel schließlich darauf hinweist, dass eine durchgehende Grundsicherung auch für ihre Tochter gewährleistet sein müsse, so ist zu replizieren, dass es der volljährigen Tochter selbstverständlich unbenommen bleibt, nach ihrem Auszug einen Mindestsicherungsantrag in eigenem Namen einzubringen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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