LVwG T LVwG-2023/50/0998-4

LVwG-2023/50/0998-4Tribunal administratif régional1 juin 2023

Regest

Ersatzvornahme einer Wildfütterungsanlage<br/>Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/0998-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.0998.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.03.2023, Zahl ***, wegen der Kosten für die Vorauszahlung einer Ersatzvornahme betreffend einer Wildfütterungsanlage auf dem Gst. ***, KG Y

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, als Vorauszahlung für eine Ersatzvornahme binnen 14 Tagen ab Rechtskraft € 2.398,68 an die belangte Behörde zu überweisen. Dies wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer, aufgetragen mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2022, Zl ***, die Beseitigung der auf dem Grundstück ***, KG 85003 Y, errichteten, anzeigepflichtigen Wildfütterungsanlage samt allen ihr dienenden Teilen, nicht rechtzeitig erfüllt habe.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. In diesem wird zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, dass um Aufschub bzw. Verlängerung der Frist zur Entfernung der Wildfütterungsanlage bis Ende April 2023 gebeten wird.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers telefonisch am 04.05.2023 mit, dass zwischenzeitlich die Wildfütterungsanlage samt aller ihr dienenden Teile selbständig entfernt wurde.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.05.2023, Zl *** wurde die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob nunmehr dem Beseitigungsauftrag vom 09.03.2022, ***, entsprochen wurde.

Mit Schreiben vom 12.05.2023 teilte die belangte Behörde dazu folgendes mit:

„(…)

Die Wildfütterungsanlage wurde lediglich zu Teilen rückgebaut.

1. Von der freistehenden Futterraufe mit Überdachung wurde lediglich die Futterraufe entfernt. Die Überdachung hat aktuell noch Bestand (siehe Fotodokumentation „Futterraufe“).

2. Von der Kraftfutter- und Salzvorlageeinrichtung wurde lediglich der Futtertrog entfernt. Die Überdachung hat aktuell noch Bestand (siehe Fotodokumentation „Kraftfuttervorlage“).

3. Von der Bevorratungseinrichtung wurden die Futterraufen und die Futtertröge entfernt (siehe Fotodokumentation „Bevorratungseinrichtung“). Das Gebäude der Bevorratungseinrichtung hat aktuell noch Bestand, wobei von Frau BB bereits mitgeteilt wurde, dass das Gebäude zukünftig anderwertig (Lagergebäude) genutzt werden soll. Entsprechende Anträge für eine forstrechtliche Bewilligung liegen aktuell noch nicht vor.

4. Die Liftanlage für den Transport der Futtermittel hat aktuell noch Bestand (siehe Fotodokumentation „Liftanlage“).

(…)“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der belangten Behörde vom 12.05.2023 samt Fotodokumentation am 17.05.2023 per E-Mail übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Frist zur Stellungnahme verstrich ohne Reaktion des Beschwerdeführers und endete mit Ablauf des 31.05.2023.

II.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lautet wie folgt:

„Ersatzvornahme

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

III.Erwägungen:

Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus (vgl VwGH 06.06.1989, Zl 84/05/0035).

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides – des Titelbescheides – nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 28.02.2017, Zl Ro 2014/06/0029; 26.09.2017, Zl Fe 2016/05/0001).

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Dass die Behörde diese Kostenschätzung fehlerhaft vorgenommen haben könnte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind im Verfahren diesbezügliche Bedenken hervorgekommen. Dazu ist auch klarzustellen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde – siehe VwGH vom 25.03.2010, 2009/05/0320.

Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Zwar wurden Teile der Wildfütterungsanlage entfernt, jedoch nicht in diesem Umfang, wie im Beseitigungsauftrag vom 09.03.2022, ***, aufgetragen. Dies wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, zumal der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Mitteilung der belangten Behörde vom 12.05.2023, nicht nachgekommen wurde. Die Höhe der Vorauszahlung von rd. € 2.400,00 erscheint auch nicht als willkürlich festgesetzt.

Da dem Vorauszahlungsbescheid auch nicht die Funktion zukommt, einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Vollstreckungskosten festzulegen (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050), steht dem Entfall einer mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Landesverwaltungsgericht sieht somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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