LVwG T LVwG-2023/18/0694-2

LVwG-2023/18/0694-2Tribunal administratif régional1 juin 2023

Regest

LMIV<br/>Zuständigkeit<br/>Inverkehrbringen<br/>Tatort<br/>Tatvorwurf<br/>Einstellung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/0694-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.18.0694.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„Datum/Zeit:21.01.2022

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener ISd § 9 Abs 1 VStG der "EE GmbH, ***," mit Sitz in **** Y, Adresse 2, zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 24.01.2022 um 10:49 Uhr vom Lebensmittelaufsichtsorgan FF in der EE-Filiale in **** X, Adresse 3, entnommene Probe des Lebensmittels “GG Früchtchen Ananas Apfel Melone, externe Probenkennung: ***, Mindesthaltbarkeitsdatum: 24.01.2022“, welche für den Endverbraucher bestimmt war und von der „EE Warenvertriebs GmbH", als Lebensmittelunternehmerin, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wurde, am 21.01.2022 (laut Lieferschein Nr. ***) in **** Y, Adresse 2 durch Übergabe an den Lieferanten expediert und somit in Verkehr gebracht wurde, von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191 wie folgt bewertet wurde:

Auf der Verpackung der vorliegenden Probe erscheinen die Bezeichnung des Lebensmittels und die Nettofüllmenge des Lebensmittels nicht im selben Sichtfeld, sie entspricht daher nicht Art 13 Abs 5 VO (EU) Nr. 1169/2011 (kurz: LMIV) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

Art 8 Abs 1 LMIV normiert, dass für die Information über ein Lebensmittel derjenige ist, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird (...) und dieser nach Abs 2 das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten hat.

Gemäß Art 13 Abs 5 LMIV betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel müssen die in Art 9 Abs 1 lit a, e und k aufgeführten Angaben im selben Sichtfeld erscheinen, sohin die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge des Lebensmittels und für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

Sie haben gemäß Art 8 Abs 1, 2 LMIV das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen zu gewährleisten und sind dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da auf der vorliegenden Probe die Bezeichnung des Lebensmittels und die Nettofüllmenge des Lebensmittels nicht im selben Sichtfeld erschienen ist, diese daher nicht Art 13 Abs 5 LMIV betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entspricht und somit nicht richtig gekennzeichnet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 90 Abs 3 Z 1 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF BGBl. I Nr. 256/2021, iVm §§ 4, 21 LMSVG iVm Art 16 Abs 5 lit a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR, ABI L 304/18“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 3 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 256/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 10,00 festgesetzt sowie der Ersatz der Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchungen der AGES in Höhe von Euro 180,70 aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher er im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass er als Geschäftsführer der EE Warenvertriebs GmbH durch eine Lieferung von der EE Warenvertriebs GmbH an die EE Warenvertriebs GmbH kein Inverkehrbringen verwirklicht habe. Es werde daher der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und in das Unternehmensregister.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 01.05.2016 bis zumindest 01.06.2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 2.

Im Zuge einer am 24.01.2022 in einer Filiale der EE Warenvertriebs GmbH in **** X durchgeführten Kontrolle entnahm das Lebensmittelaufsichtorgan eine Probe mit der Warenbezeichnung „GG Früchtchen Ananas Apfel Melone“. Die Probe wurde vom Institut für Lebensmittelsicherheit Z der Österreichischen Bundesagentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) beurteilt.

Die EE Warenvertriebs GmbH hatte diese Ware in der Zentrale in **** Y produziert und am 21.01.2022 selbst an ihre Filiale in **** X ausgeliefert, wo sie in weiterer Folge zum Verkauf angeboten wurde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und steht unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE Warenvertriebs GmbH ist und war bestätigt die Einsichtnahme in das Unternehmensregister.

IV.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist Lebensmittelunternehmer gemäß Art 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr 178/2002.

Beim gegenständlichen Vorwurf, wonach die Information über ein Lebensmittel unzureichend gewesen sein soll, ist auf das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels im Sinne des Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 abzustellen (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19).

Demgemäß bezeichnet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist bei einem Fall wie dem vorliegenden, als Tatort der Ort anzusehen, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Es ist somit im gegenständlichen Verfahren in erster Linie zu klären, wo das betreffende Produkt in Verkehr gebracht wurde.

Für den Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb hat der VwGH festgestellt, dass die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen wird, in dem die Ware expediert wird. Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, Rn 19 und früher VwGH 09.03.1998, 97/10/0232). Auf diese Judikatur stützt sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, wobei sie zum Ergebnis kommt, dass durch das „Liefern“ das Lebensmittel in Verkehr gebracht und damit das Delikt begangen wurde. Die belangte Behörde verkennt dabei aber, dass der den vorzitierten Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt insofern nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar ist, als dass – zumindest am vorgeworfen Ort zur vorgeworfenen Zeit – keine Warenlieferung von einem Betrieb an einem anderen Betrieb erfolgt ist (vgl VwGH 25.02.2003 2001/10/0257).

Wie oben ausgeführt, erfordert das „Inverkehrbringen“ ein Bereithalten, Anbieten oder eine Weitergabe. Die firmeninterne Auslieferung von der Zentrale an eine Filiale im Rahmen desselben Unternehmens beinhaltet kein derartiges Inverkehrbringenselement, sondern stellt vielmehr eine reine innerbetriebliche Verbringung dar, welche für sich allein noch kein „Inverkehrbringen“ mit sich bringt (vgl VwGH 26.06.2008, 2006/07/0033, LVwG Niederösterreich 05.10.2022, LVwG-S-2067/001-2022).

Dementsprechend wurde das in Rede stehende Lebensmittel nicht durch seine unternehmensinterne Auslieferung, sondern erst in der Filiale durch das Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht. Die Beschwerdeführerin hat die Ware somit nicht am vorgeworfenen Tatort in **** Y, sondern in der Filiale in **** X in Verkehr gebracht.

Nach § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Die belangte Behörde war daher zur Verfolgung der Verwaltungsübertretung nicht örtlich zuständig.

Da nach § 44a Z 1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden muss, liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, der wegen Ablaufs der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG nicht mehr saniert werden kann.

Nach § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat (Z 2) oder Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Z 3).

Weder hat der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung – nämlich das Inverkehrbringen der Ware in **** Y – begangen noch wurde ihm das Inverkehrbringen dieser Ware an jenem Tatort, an dem dies geschah, vorgeworfen. Aus diesem Grund sind die Einstellungsgründe des § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG verwirklicht.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Verwaltungsbehörde sei zur Erlassung des Straferkenntnisses unzuständig gewesen, rechtfertigt die Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht aber auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Verwaltungsgericht trifft in einem solchen Fall vielmehr die Verpflichtung, die Befassung der ihrer Meinung nach zum Einschreiten zuständigen Strafbehörde zu veranlassen. Diese Verpflichtung besteht nur, sofern dies in Ansehung der Verjährungsbestimmungen noch zulässig oder zielführend ist (vgl VwGH 15.12.1995, 95/11/0267).

Insofern wird von der Befassung der (zuständigen) Strafbehörde wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung sowie von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens abgesehen und das angefochtene Straferkenntnis (bloß) behoben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen Sachverhalt und auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur zum Inverkehrbringen und zur Unzuständigkeit der Strafbehörde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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