LVwG T LVwG-2022/39/1019-8

LVwG-2022/39/1019-8Tribunal administratif régional31 mai 2023

Regest

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Mindestbaumassendichte<br/>Konsenslose Bauausführung<br/>Bebauungsplan<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/39/1019-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.39.1019.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 16.02.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist bis spätestens 31.08.2023 festgelegt wird.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird Folge gegeben und Spruchpunkt II aufgehoben.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass es zu diesem Spruchpunkt statt „mit Rechtskraft des Bescheides“ richtig mit „unverzüglich“ zu lauten hat.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 10.10.2016. Zl ***, wurde ua der nunmehrigen Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau im Anwesen Adresse 1 (**1, KG X) erteilt.

Mit Bescheid vom 16.06.2020, ***, bewilligte die Stadt Z die Verwendungszweckänderung des bestehenden Glashauses zu Lager im Anwesen Adresse 1 (**1, KG X) nach Maßgabe der genehmigten Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen. Die Planunterlagen definieren das Bauvorhaben als „Nutzungsänderung, Brandschutztechnische Sanierung des bestehenden Glashauses zu Lager“. Die Pläne weisen rote Färbelungen wie auch Bestandsausweisungen aus. Laut der dem Projekt zugrundeliegenden Baubeschreibung soll das bestehende Glashaus künftig als Lager genützt, sollen die Umfassungswände innenseitig mit Brandschutzplatten EI 90 verkleidet, die bestehenden Fenster und Türen erneuert, dachseitig die bestehenden Kunststoffstegplatten durch ein Blechfalzdach auf Brandschutzschalung ersetzt und 7 Veluxfenster in Reihe eingesetzt werden. Die bestehende Bauhöhe werde nicht verändert.

Über einen durch den behördlichen Sachverständigen am 30.09.2020 durchgeführten Lokalaugenschein wurde mit Schreiben vom 07.10.2020 festgehalten, dass anstelle der Adaptierung der bestehenden Glashauskonstruktion für die neue Nutzung der Bestand abgetragen und ein neuer Lagerzubau errichtet wurde.

Zum Parteiengehör wurde mitgeteilt, dass für den Abbruch und den Neubau des Lagers keine Baubewilligung bestehe und der Zubau somit konsenslos sei.

Mit E-Mail vom 12.11.2020 gab die Beschwerdeführerin daraufhin an, dass bei der Bauausführung nicht behebbare Mängel der Holzsteher und der Kunststoffstegplatten festgestellt und der Austausch unvermeidbar geworden wären.

Mit Baueingabe vom 22.12.2020 wurde die Baubewilligung für die Änderung der Ausführungskonstruktion des Lagerraumes beantragt. Bei der Bauausführung wäre die Notwendigkeit zum Ersetzen der desolaten tragenden Holzsteher und Kunststoffstegplatten festgestellt worden. Es wäre daher eine Abtragung und neue Errichtung des Lagerzubaus durchgeführt worden, diese sei auf die vorhandene Betongrundmauer aufgesetzt worden. Die westlich ausgerichtete Umfassungswand werde innenseitig mit EI 90 verkleidet, die ursprünglich außenseitigen Kunststoffstegplatten würden durch Holzspanplatten ersetzt und mit Prefa Renobond Fassadentafeln verkleidet, die bestehenden Fenster und Türen erneuert. Dachseitig würden die Kunststoffplatten durch ein Blechfalzdach auf Brandschalung ersetzt und 7 Velux-Fenster in Reihe eingesetzt. Die bestehende Bauhöhe sowie die ursprüngliche Kubatur des Glashauses würden nicht verändert.

Im stadtplanerischen Gutachten vom 14.01.2021 ist beurteilt, dass bezogen auf die Mindestbaumassendichte von 1,0 die vorhandene oberirdische Baumasse des bereits bebauten Grundstücks nicht reduziert würde, eine Dichteberechnung fehle, (aber) nach eigener Ermittlung werde die Mindestbaumassendichte nicht unterschritten, ein allfälliges Überschreiten der Höchstbaumassendichte von 1,9 und der Höchstnutzflächendichte von 0,5 durch das geplante Bauvorhaben könne aufgrund eines fehlenden Nachweises bzw einer Dichteberechnung nicht überprüft werden.

Mit Schreiben vom 15.01.2021 wurde diese stadtplanerische Stellungnahme zum Parteiengehör mitgeteilt und eine Frist zur Nachbringung dieser Unterlagen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 25.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Widerspruch zum Bebauungsplan aufgrund bereits im Bestand überschrittener Baumassendichte mitgeteilt, das Bauvorhaben wäre deshalb nicht bewilligungsfähig. Mit Schreiben vom 29.11.2021 wurde gleicher Inhalt wiederholt.

Mit Eingabe vom 21.12.2021 zog die Beschwerdeführerin ihr Bauansuchen vom 22.12.2020 zurück.

Mit Bescheid vom 16.02.2022 der Stadt Z wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des Lagerzubaus und somit die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen 4 Monaten ab Rechtskraft aufgetragen, wobei der gesetzmäßige Zustand jener sei, in welchem sich der Bauplatz nach Abbruch des Glashauses und vor Errichtung der konsenslosen baulichen Anlage befunden habe (Spruchpunkt I). Gemäß § 46 Abs 5 TBO 2018 wurde festgestellt, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 (Widerspruch zum Bebauungsplan aufgrund der Überschreitung der Mindestbaumassendichte) entgegenstehe (Spruchpunkt II). Gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2018 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Benützerin des Lagerraumes dessen weitere Benützung mit Rechtskraft des Bescheides untersagt (Spruchpunkt III).

Anlässlich eines Lokalaugenscheins am 30.09.2020 sei sachverständig festgestellt worden, dass anstelle der Adaptierung der bestehenden Glashauskonstruktion für die neue Nutzung der Bestand abgetragen und ein neuer Lagerzubau errichtet worden wäre. Eine nachträgliche Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Beim aufgetragenen gesetzmäßigen Zustand handle es sich um jenen Zustand, der nach Abbruch des Glashauses und vor Errichtung des Lagerraumes vorgelegen sei. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wäre seitens der Stadtplanung die Überschreitung der verordneten Höchstmassendichte festgestellt worden. Einer nachträglichen Baubewilligung stehe aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan ein Abweisungsgrund entgegen. Mangels Baubewilligung wäre die Benützung zu untersagen.

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Veränderung entsprechend der Genehmigung vom 16.06.2020 vorgenommen worden wäre. Zum Mauerwerk sei es zu keiner Eingriffshandlung gekommen. Ein konsenslos errichtetes Lager liege nicht vor, vielmehr wären die gesamten Änderungen unter Einhaltung der Vorschriften im Bescheid vorgenommen worden. Die rechtliche Beurteilung des Bescheides finde im tatsächlich festgestellten Sachverhalt keine Deckung, es fehle jede eigene Feststellung zu einer Abtragung und Neuerrichtung anstelle der bestehenden Glashauskonstruktion, die Behörde berufe sich einzig auf entsprechende Feststellungen eines hochtautechnischen Amtssachverständigen. Feststellungen eines Amtssachverständigen seien aber keine Feststellungen der Behörde in einem Bescheid, die Behörde habe vielmehr im hoheitlichen Akt die einzig verbindlichen Feststellungen zum Ausdruck zu bringen. Ein Verweis auf Feststellungen, die bestenfalls Wahrnehmungen sein könnten, genüge dafür nicht.

Nähere Feststellungen, weshalb die Bauführung nicht der Baubewilligung entsprechen sollte, Feststellungen, weshalb und in welchem Ausmaß der Bestand konsenslos sei, würden damit zur Gänze fehlen. Gleiches gelte auch für die Ausführungen, wonach im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seitens der Stadtplanung festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben die im Bebauungsplan verordnete höchstzulässige Baumassendichte überschreite. Wären eigene Tatsachenfeststellungen getroffen worden, hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen können (und müssen), dass Widerspruch zum Bebauungsplan nicht vorliege, dass ein Abbruch/Abtragen des Bestandes zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe, sondern vielmehr sämtliches Mauerwerk zur gegenständlichen Glaskonstruktion vollkommen unberührt geblieben sei, mithin keine einzige Eingriffshandlung stattgefunden habe, dass lediglich im Zuge der Bauarbeiten diverse morsche Steher ausgetauscht worden seien, sich dabei aber weder an der genehmigten Gesamterscheinung noch an dem durch den Bewilligungsbescheid 16.06.20202 umfassten Ausspruch irgendetwas geändert habe, mithin ein konsensgemäßer Zustand vorliege.

Der angefochtene Bescheid enthalte zu keiner getroffenen Tatsachenfeststellung eine Beweiswürdigung und wäre daher nicht überprüfbar. Bei Aufnahme einer stichhaltigen Beweiswürdigung wäre eine Konsenslosigkeit zu verneinen.

Die Befragung der Beschwerdeführerin sowie die Einholung eines bau- und feuerpolizeilichen bzw architektonischen und bautechnischen Sachbefundes wurde beantragt, dadurch könne geklärt werden, dass die gesamte (Grund-)Konstruktion/das gesamte bestandene Mauerwerk durch das gegenständlich errichtete Lager in keiner Weise verändert worden wäre, geschweige denn in dieses auch nur irgendwie eingegriffen werde, dass lediglich morsche Steher/Kunststoffstegplatten ersetzt worden seien, jedoch insgesamt jenes Material, welches von vornherein zur Veränderung in Richtung Lager genehmigt worden wäre, auch tatsächlich umgesetzt worden sei und sich weder am Verwendungszweck noch der Nutzungsart geschweige denn an der Ausführung irgendetwas geändert habe. Durch einen bautechnischen Sachbefund könne das Nichtvorliegen eines Abweisungsgrundes (Bebauungsplan/Mindestbaumassendichte) geklärt werden. Beantragt wurde die Einholung der Bauakten zu *** und *** sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache selbst durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde begehrt.

Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige erstellte sein schriftliches Gutachten vom 27.03.2023, Zl. ***.

Zwischenzeitlich wurde für das Baugrundstück der Bebauungsplan HW-B15 durch den Bebauungsplan HW-B28 ersetzt. In diesem ist keine Höchstbaumassendichte mehr festgelegt. Ein neuerlich eingebrachtes Bauansuchen vom 19.08.2022 behängt noch in fachlicher Prüfung und wurde über dieses Ansuchen bislang noch nicht entschieden.

Am 20.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. In dieser wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 26.04.2023 wurde die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt zu Zl ***, in die Akten zu Zlen *** (betreffend das am 23.12.2021 zurückgezogene Bauansuchen vom 23.12.2020), *** und ***.

Am 20.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an welcher auch die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung erörterte der verwaltungsgerichtliche Sachverständige sein schriftlich erstelltes Gutachten vom 27.03.2023. Dieses Gutachten wurde den Parteien bereits vorab mit der Ladung zur Kenntnis gebracht.

Auch dem weiteren Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins wurde durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens entsprochen.

III.Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2020 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[….]

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

[…]

(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.

[….]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

….

[….]“

IV.Erwägungen:

1. Zu Spruchpunkt I:

Die tatsächliche Bestandssituation der baulichen Anlage entspricht der Planung zum (sodann am 21.12.2021 wieder zurückgezogenen) Bauansuchen vom 23.12.2020. In dieser Beurteilung stimmen der behördliche hochbautechnische Sachverständige und der verwaltungsgerichtlich beigezogene Sachverständige überein. Die Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen fußt dabei auf einem durchgeführten Lokalaugenschein und einem Vergleich des vorgefundenen Bauausführungszustandes mit der Planung vom 23.12.2020. Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige befundet einzig abweichend, dass entgegen dem in der Planung vom 23.12.2020 vorgesehenen Blechfalzdach eine Dachhaut aus beschieferten Bitumenbahnen zur Ausführung gekommen ist.

Der hochbautechnische Sachverständige beurteilt die Bauausführung gegenüber der mit Bescheid vom 16.06.2020 genehmigten Planung aus seiner bautechnischen Sicht als ein aliud.

Er zeigt dazu auf, dass gegenüber der bescheidmäßig genehmigten Planung (bautechnische Details dazu unter Punkt 1. und ausführliche Beschreibung im hochbautechnischen Gutachten, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird) ein kompletter Abtrag des Glashauses bis auf die in Stahlbetonbauweise errichteten Grundmauern erfolgte, darauf ein gänzlich neues, statisch auf Wind- und Schneelasten dimensioniertes Tragwerk in Holzbauweise für die Wand- und Deckenkonstruktion erstellt wurde, dazu die für die Dachkonstruktion notwendigen Pfetten und Sparren und die in den Wandbereichen notwendigen Säulenelemente zur Aufnahme der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Dachlasten neu positioniert und auch in ihrer Stückzahl geändert wurden. Dadurch bedingt veränderte sich auch die Lage der in die Dachfläche eingebrachten 7 Veluxfenster und die Anordnung und Größe der nordwestseitigen und südostseitigen Fenster- und Türelemente. Lediglich die südwestseitige Außenwand wurde innenseitig mit Brandschutzlatten EI90 verkleidet, an der nordwestseitigen und südostseitigen Außenwand treten nunmehr tragende Elemente (Säulen, Verstrebungen udgl) optisch in Erscheinung, außenseitig wurde eine Fassadenverkleidung mit OSB-Platten angebracht.

Unterschiede zeigen sich weiters in den Höhenangaben zur Hauptdachkonstruktion wie auch bezogen auf das südostseitige Vordach. Die 7 Stück Dachflächenfenster sind nicht mehr in die Dachhaut integriert, sondern überschreiten diese nunmehr.

Auf die bautechnischen Detailausführungen zur gegenüber der Genehmigung abweichenden Bauausführung im hochbautechnischen Gutachten wird an dieser Stelle verwiesen.

Das erkennende Gericht teilt die sachverständige bautechnische Einordnung des Baubestandes gegenüber der Genehmigung vom 16.06.2020 als ein aliud auch aus rechtlicher Sicht. Die tatsächliche Bauausführung unterscheidet sich gegenüber der Genehmigung in einer Weise, dass gesamtbetrachtend das Bauvorhabens seinem Wesen und Charakter nach in einer Weise geändert wurde, welche eine neue Sache, ein Vorhaben anderer Qualität im maßgeblichen Rechtsverständnis entstehen lässt, dies sowohl im Hinblick auf die befundete wesentlich geänderte Wand- und Dachkonstruktion der baulichen Anlage, dadurch bedingte geänderte, auf diese nunmehr ausgeführte Konstruktionsbauweise abzustimmende bautechnische Erfordernisse (wie in Bezug auf Statik, mechanische Festigkeit und Nutzungs-/Sicherheit), aber auch im Hinblick auf die optische Erscheinung der baulichen Anlage (etwa geänderte Anordnung von Fenster und Türen, geänderte Fassadenausführung, Ausführung der Dachhaut in beschieferten Bitumenbahnen anstelle von Kunststoffstegplatten, Ausführung der Dachkonstruktion mit in ihrer Lage und Höhe geändert versetzten Veluxfenstern, geänderte Vordachausführung). Dieser Einschätzung als ein neues Bauvorhaben traten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen.

Die tatsächliche Bauausführung ist damit im Baukonsens vom 16.06.2020 nicht gedeckt, es handelt sich nicht um wesensbeibehaltende Abweichungen. Durch den Abtrag der baulichen Anlage ging der Baukonsens vom 16.06.2020 unter, eine Baubewilligung für die neue geänderte Bestandsausführung wurde (bislang) noch nicht erteilt (siehe dazu unter Punkt 1).

Die festgesetzte Leistungsfrist zur Durchführung der aufgetragenen Verpflichtung wurde aus fachlicher Sicht vom Sachverständigen als angemessen erachtet, um es der Verpflichteten – wie höchstgerichtlich gefordert - zu ermöglichen, unter Anspannung all ihrer Kräfte die aufgetragene Leistung zu erbringen. Das Verwaltungsgericht folgt dabei der sachverständigen Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar. Das Gebäude ist an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen, auch die jahreszeitlichen Gegebenheiten stehen der zeitgerechten Durchführung nicht entgegen. Einwände gegen die Dauer der Leistungsfrist wurden beschwerdeführerseits nicht erhoben.

§ 46 Abs 3 TBO 2022 berechtigt die Baubehörde und das Verwaltungsgericht im Falle eines nachträglich bereits eingeleiteten Verfahrens nach Abs 1 zur Aussetzung eines baupolizeilichen Verfahrens, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Mit der Fortführung eines baupolizeilichen Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trotz Einbringung eines nachträglichen Bauansuchens ist keine Verletzung der Rechte des Betroffenen verbunden – dies, da selbst ein rechtskräftiger Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht vollstreckbar ist, wenn und solange ein Verfahren zur baurechtlichen Sanierung anhängig ist.

2. Zu Spruchpunkt II:

Festzuhalten ist eingangs, dass es im angefochtenen Bescheid aktenkundigerweise statt „Überschreitung der Mindestbaumassendichte“ richtig mit „Überschreitung der Höchstbaumassendichte“ lauten hätte müssen. Bei der Benennung der Mindestbaumassendichte handelte es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende, an sich berichtigungsfähige Unrichtigkeit.

Lag eine Überschreitung der Höchstbaumassendichte durch das Bauvorhaben unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Rechtskraft stehenden Bebauungsplanes HW-B15 (festgelegte BMD H 1,9) vor (auf die einschlägigen Ausführungen im Gutachten vom 27.03.2023 wird dazu verwiesen) und war damit die Grundlage für die getroffene Feststellung gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 gegeben, ist eine Höchstbaumassendichte für das **1 im zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan HW-B28 jedoch nicht mehr verordnet.

Unter gebotener Zugrundelegung der geltenden Sach- und Rechtslage war damit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

3. Zu Spruchpunkt III:

Die Untersagung der weiteren Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022 erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht. Dass die Beschwerdeführerin Benützerin der baulichen Anlage und damit zutreffende Adressatin der Benützungsuntersagung ist, wurde nicht in Abrede gestellt. Eine Baubewilligung für die neue errichtete bauliche Anlage liegt derzeit nicht vor. Die Leistungsfrist für die Befolgung der vorgeschriebenen Anordnung war mit „unverzüglich“ festzulegen. Damit steht die zur Erfüllung bzw Umsetzung des Auftrages notwendige Zeit zur Verfügung.

4. Soweit in der Beschwerde die Feststellung, dass das genehmigte Lager konsensgemäß errichtet worden wäre, begehrt wird und diese Feststellung in der Form eines Feststellungsbescheides angedacht sein sollte, ist zu entgegnen, dass die Tiroler Bauordnung 2022 die Erlassung von Feststellungsbescheides mit derartigem Inhalt zum einen nicht vorsieht, es darüber hinaus aber auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse dann fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden (wie dies hier im Rahmen des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens der Fall ist), dh genau genommen als Vorfrage im weiteren Sinne gelöst werden kann. In diesem Fall darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides abgesprochen werden.

Der weitere Antrag festzustellen, es bestünde kein Abweisungsgrund wegen Widerspruchs zur verordneten (richtig) Höchstbaumassendichte, fand entsprechend Berücksichtigung in der ausgesprochenen Aufhebung von Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides.

Ausdrücklicher separater Absprüche zu diesen Anträgen bedurfte es damit nicht.

5. Es war wie im Spruch zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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