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LVwG-2023/43/0285-7•LVwG T LVwG-2023/43/0285-7
LVwG-2023/43/0285-7Tribunal administratif régional30 mai 2023
Säumigkeit<br/>Feststellung<br/>Bewilligungspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl aufgrund der Säumnisbeschwerde des AA, vertreten durch die BB KG, Adresse 1, **** Z, über dessen „Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018“ vom 04.07.2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Es wird gemäß § 30 Abs 5 TBO 2022 festgestellt, dass das mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.10.2021 zur Kenntnis genommene Bauvorhaben des CC auf Gst Nr **1, KG Y (in dessen Bauanzeige vom 21.10.2021, eingelangte bei der belangten Behörde am 22.10.2021, als „Terrassenüberdachung“ bezeichnet) einer Baubewilligung bedarf.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Y.
Mit Eingabe vom 21.10.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.10.2021, zeigte CC (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) das Bauvorhaben „Terrassenüberdachung auf Gst.: **1“ beim Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) an. Dieser Bauanzeige bildet ein Konvolut mit mehreren Plänen, welches in weiterer Folge mit folgendem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen wurde: „Genehmigt aufgrund der Bauanzeige vom 22.10.2021 Zl ***; Y, am 25.10.2021“. Weitere Planunterlagen waren vorab an die Baubehörde mit E-Mail der DD OG vom 18.10.2021 an die belangte Behörde übermittelt und offenbar von dieser als „Vorabzug“ beschriftet worden.
Mit Erledigung vom 25.10.2021 teilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (laut Zustellverfügung: „CC und Miteigentümer“) mit, dass das die oe Bauanzeige „unter Einhaltung folgender Auflagen zur Kenntnis genommen wird:
1. die Bauteilhöhe der Überdachung darf in den Mindestabstandsbereichen laut TBO 2018 § 6 Abs 4 eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zu gekehrten Seite von 2,80 m nicht überschreiten. Die maximale absolute Traufhöhe wurde in den Planunterlagen mit roter Farbe eingetragen.
2. Die anfallenden Oberflächenwässer (Dachwässer) sind schadlos für Anrainer auf eigenem Grund und Boden zu Versickerung zu bringen und dürfen nicht auf die Nachbargrundstücke geleitet werden.
3. Die Grundgrenzen dürfen nicht überbaut werden.“
Dieses Schreiben wurde am 09.11.2021 zugestellt.
Robert Posch (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist und war bereits am 04.07.2022 Miteigentümer der Gst Nr **2 und **3, wobei Ersteres im Norden, das zweitgenannte Grundstück im Westen unmittelbar an den Bauplatz angrenzen. Weitere Miteigentümerin dieser Grundstücke ist EE; am Gst Nr **2 ist Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz begründet.
Das gegenständliche Bauvorhaben ist unmittelbar an der nördlichen Grundgrenze des Bauplatzes mit Gst Nr **2 situiert.
An 25.11.2021 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der EE vom selben Tag ein, wonach sie als betroffene Nachbarin dem Bauvorhaben der Familie CC, „Neubau einer Terrassenüberdachung auf der Nordostseite des Gebäudes auf Grundstück Nr. **1, KG Y“ ausdrücklich zustimme. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 09.11.2021 zugestellt.
Am 26.11.2021 langte bei der belangten Behörde die sich auf das gegenständliche Bauvorhaben beziehende Bauvollendungsanzeige vom 25.10.2021 ein.
Mit Eingabe vom 04.07.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018“. Hierzu brachte vor, dass für die Errichtung der gegenständlichen „Terrassenüberdachung“ mit einer Fläche von mehr als 15 m² bautechnische, insbesondere statische Kenntnisse erforderlich seien, weshalb gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 eine Bau Bewilligungspflicht bestehe. Überdies bedürfe die Errichtung einer überdachten Terrasse gemäß § 6 Abs 4 lit c TBO 2018 der Zustimmung sämtlicher betroffener Grundstücksnachbarn, welche im konkreten Fall nicht vorläge.
Am 13.01.2023 langte die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde, datiert vom selben Tag, bei der belangten Behörde ein.
Auf Rückfrage durch das Landesverwaltungsgericht machte die belangte Behörde keinerlei Gründe dafür geltend, dass sie unverschuldet in Säumnis geraten sei.
Am 25.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In dieser wurde der hochbautechnische Amtssachverständige beigezogen.
Das Bauvorhaben stellt ein Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022 dar (zu rechtlichen Einordnung siehe unten zu Punkt IV.3.b.).
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde des Weiteren wurde am 25.05.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige FF ein Gutachten anhand der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen. In diesem führte er aus, dass die geplante „Terrassenüberdachung“ überwiegend umschlossen sei, da deren Nord- und Ostseite vollständig geschlossen und des Weiteren in deren südwestlichen Eck eine Säule vorhanden sei. Der hochbautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass es sich daher um eine Gebäude iSd TBO 2022 handle. Dies war dem Verwaltungsgericht anhand der Planunterlagen problemlos nachvollziehbar; die Parteien nahmen die Einschätzung unbeeinsprucht zur Kenntnis und hatten diesbezüglich auch keine Fragen an den Amtssachverständigen. Dass die „Terrassenüberdachung“ von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, liegt schon aufgrund der gewählten Bezeichnung, sowie der Größe der baulichen Anlage (ca 3,20 x 6,40 m, Höhe ca 2,50 m) auf der Hand. Etwas Anderes wurde von der mitbeteiligten Partei auch nicht ins Treffen geführt.
III.Rechtslage:
§ 2 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) lautet (wie bereits § 2 Abs 2 TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 60/2020, in Kraft seit 01.06.2020):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[…]“
§ 28 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, idF LGBl Nr 114/2021, (in Kraft vom 01.09.2021 bis zum 31.12.2021) lautet (auszugsweise):
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit a bis c oder e einer Baubewilligung bedarf;
e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;
h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
j)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von nicht begehbaren Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“
§ 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), (in Kraft seit dem 01.05.2022) lautet (auszugsweise):
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;
h)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
i)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
j)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt.
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;
g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche sowie von nicht begehbaren Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.“
§ 30 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), (in Kraft seit 01.05.2022 und im Wesentlichen gleichlautend mit den Vorgängerbestimmungen seit Erlassung der TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, in Kraft ab 01.03.2018) lautet (auszugsweise):
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
[...] „
§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), (in Kraft seit 01.05.2022 und im Wesentlichen gleichlautend mit den Vorgängerbestimmungen seit Erlassung der TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, in Kraft ab 01.03.2018) lautet (auszugsweise):
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
[…]“
§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise):
„Erkenntnisse
§ 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 30 Abs 5 Satz 1 TBO 2022 (wie auch wortgleich in den seit Einbringung der gegenständlichen Bauanzeige in Geltung stehenden Vollversionen) steht das Recht, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht nach dieser Vorschrift zu stellen ua den Nachbarn, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre, zu. Dies unter Verweis auf § 33 TBO 2022, wonach Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke sind, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen nicht weiter als 50 m von der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen entfernt liegen.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer von 2 Grundstücken, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen (siehe oben zu Punkt I.). Vermittels jedes einzelnen dieser Grundstücke wäre ihm in einem Baubewilligungsverfahren entsprechend der oben dargestellten Rechtslage Parteistellung zugekommen. Die Argumentation der mitbeteiligten Partei, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf dasjenige der beiden Grundstücke, welches im unmittelbaren Anschluss an das gegenständliche Bauvorhaben situiert ist (und welches im Wohnungseigentum nach dem WEG steht) aufgrund der Nutzungsteilung nicht als Nachbar iSd TBO 2022 anzusehen sei, ist daher von vornherein unrelevant, fände darüber hinaus aber in den oben zitierten Vorschriften auch keine Deckung.
Im Anwendungsbereich des § 30 Abs 5 TBO 2022 ist weiters der Zeitfaktor sowie die Schriftform von maßgeblicher Bedeutung. Das Antragsrecht steht dem Nachbarn nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung zu. Wie oben zu Punkt I. gezeigt, erfolgte letztere am 25.10.2021, der Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht wurde durch den Beschwerdeführer am 04.07.2022 schriftlich eingebracht. Die maßgeblichen Voraussetzungen des § 30 Abs 5 Satz 1 TBO 2022 wurden daher gewahrt.
Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 30 Abs 5 TBO 2022 berechtigt war, bei der belangten Behörde den vorliegenden Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht zu stellen.
2. Beschwerdelegitimation – Säumnisbeschwerde nach § 8 VWGVG
Die gegenständlich durch den Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig in Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 8 VWGVG. Dies wird im Folgenden dargestellt:
a.Einbringungsfrist
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 8 Abs 1 Satz 1 VWGVG erst erhoben werden kann, wenn die Behörde über eine Sache nicht innerhalb von 6 Monaten (außer andere Fristen sind gesetzlich vorgesehen) entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wurde, wie oben zu Punkt I. festgehalten, der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs 5 TBO 2018 am 04.07.2022 bei der belangten Behörde ein. Die vorliegende Säumnisbeschwerde ging bei der belangten Behörde am 13.01.2023 ein.
Die Frist des § 8 Abs 1 Satz 1 VWGVG wurde somit eingehalten, weshalb diesbezüglich die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig ist.
b.Überwiegendes Verschulden der Behörde
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 3 VWGVG ist in Hinblick auf die Verzögerung der Erledigung (so) weiter zu berücksichtigen, ob das überwiegende Verschulden daran bei der belangten Behörde liegt. Ist dies nicht der Fall, muss die Säumnisbeschwerde abgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der belangten Behörde bereits aufgrund der seinerzeitigen Bauanzeige wie auch des von ihm selbst gestellten Antrags sämtliche Unterlagen und Informationen für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vorlägen. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten, sodass die Verzögerung im alleinigen Verschulden der belangten Behörde liege.
Wie der vorgelegte Akt der belangten Behörde zeigt, setzte diese nach Einlangen des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Bewilligungspflicht keinerlei Verfahrensschritte. Zur Frage, warum ihr dies nicht möglich gewesen sei, brachte sie keinerlei stichhaltige Gründe vor. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt daher vor.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde lagen daher auch im Hinblick auf § 8 Abs 1 Satz 3 VwGVG vor.
3. Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs 5 TBO 2022
§ 30 Abs 5 TBO 2022 sieht vor, dass dann, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund der Erstattung einer Bauanzeige ausgeführt werden darf, ua die Nachbarn, welche in Bewilligungsverfahren Parteistellung gehabt hätten, bei der Baubehörde ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht stellen können.
a.Maßgebliche Rechtslage
Das Landesverwaltungsgericht hat seinem Erkenntnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu Grunde zu legen. Jedoch regelt § 30 TBO 2022, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht auf die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens maßgeblich ist. Dann jedoch, wenn sich seither die Rechtslage zwischenzeitlich derart geändert hat, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Bewilligung mehr bedarf, kommt die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des Landes Verwaltungsgerichts) zur Anwendung.
Das Schreiben vom 25.10.2021, mit dem die belangte Behörde die Bauanzeige zur Kenntnis nahm, wurde am 09.11.2021 zugestellt und somit durfte das Bauvorhaben ab diesem Tag ausgeführt werden. Wie den obigen Zitaten zu Punkt III. zu entnehmen ist, stand zu diesem Zeitpunkt § 28 TBO 2018 idF LGBl Nr 114/2021 in Geltung. Seit 01.05.2023 gilt nunmehr § 28 TBO 2022. Letzterer sieht in seinem Abs 2 lit h erstmals vor das ua die Errichtung von „Carports und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche“ lediglich der Anzeigepflicht unterliegt. Diese Ausnahme könnte daher entsprechend den obigen Ausführungen gegebenenfalls (su) für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts herangezogen werden.
b.Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens
Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, ist die gegenständliche bauliche Anlage als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 zu qualifizieren. Bei solchen handelt es sich um „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein maßgebliches Merkmal von baulichen Anlagen, die als Gebäude zu qualifizieren sind, ist daher deren raumbildender Charakter. Demgegenüber handelt es sich bei einer Terrassenüberdachung bereits nach dem Wortsinn um ein bloßes Dach (einschließlich der notwendigen Tragekonstruktion). In diesem Sinne auch die erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 165/2021, mittels welcher die betreffende Bestimmung in die TBO 2018 eingefügt wurde, wonach es sich bei Terrassenüberdachung um (nicht mehr als) Schutzdächer handelt.
Es ergibt sich daher, dass die gegenständlich durch die mitbeteiligte Partei angezeigte bauliche Anlage nicht der Ausnahmeregelung des § 28 Abs 2 lit h TROG 2022 unterzogen werden kann. Die Neuerrichtung der richtigerweise als Gebäude im Sinne der TBO 2022 zu qualifizierenden baulichen Anlage unterliegt gemäß § 28 Abs 1 lit a leg cit der Bewilligungspflicht.
4. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
Im Übrigen ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass das Verfahren nach § 30 Abs 5 Satz 2 TBO 2022 rein darauf gerichtet ist festzustellen, ob für das betreffende Bauvorhaben Bewilligungspflicht bestanden hat und noch besteht. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens abzuklären, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen bzw die Voraussetzungen zur positiven Erledigung einer Bauanzeige seinerzeit vorgelegen haben. Ob das Anzeigeverfahren seinerzeit mangelhaft durchgeführt wurde, weil allenfalls erforderliche Zustimmungen nicht eingeholt wurden, ist demnach für das vorliegende Erkenntnis nicht von Relevanz.
V.Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche bauliche Anlage der Bewilligungspflicht nach der TBO 2022 unterliegt, da es sich nicht um eine bloße Terrassenüberdachung, sondern um ein Gebäude handelt. Der Beschwerdeführer war berechtigt, den diesbezüglichen Feststellungsantrag sowie die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde zu stellen, weshalb obiges spruchgemäß festzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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