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LVwG-2022/43/1520-1•LVwG T LVwG-2022/43/1520-1
LVwG-2022/43/1520-1Tribunal administratif régional30 mai 2023
COVID-19<br/>FFP2-Maske<br/>Benützen KFZ mit Personen, die nicht in gemeinsamen Haushalt leben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.05.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:
„§ 1 Abs 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 598/2020;
§ 4 Abs 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 598/2020, und
§ 8 Abs 5 bzw Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl Nr I 104/2020.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 (€ 20,00 zu Übertretung 1 und € 10,00 zu Übertretung 2) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.05.2022, Zl ***, wurde AA Nachfolgendes zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 10.01.2021 um 00:25 Uhr in Y, am Parkplatz Yer BB, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort mit drei weiteren Personen in einem KFZ aufgehalten, um lt. eigenen Angaben spazieren zu gehen, und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 1 Abs 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020, i.d.g.F. aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.
2. Sie haben zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Orte zusammen mit drei weiteren Personen, welche nicht alle im gemeinsamen Haushalt leben, ein KFZ benutzt, ohne gemäß § 4 Abs 1 letzter Satz der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 5982020 i.d.g.F. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zutragen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
Ad 1.€ 100,00
Ad 2. € 50,00
Ad 1. 46 Stunden
Ad 2.17 Stunden
ad 1. § 8 Abs 5 COVID-19-
Maßnahmengesetzes, BGBl. I
Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Ad 2. § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
Ad 1.€ 10,00
Ad 2. € 10,00
€ 170,00“
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Einspruchnehmend zu dem Strafverfügung möchte ich erläutern, dass ich mich am 10.01.2021 um 00:25 am Yer BB befand ich war an dem Tag mit noch einer Freundin und ihrem Freund im selben Auto, da ich kein Auto habe und der Freund von meiner Freundin keinen Führerschein hat und unsere Freunde ebenso befreundet waren hat mein Freund den Freund von meiner Freundin direkt mitgenommen, weil die sich sonst nie treffen konnten. Mein Freund wohnt außerhalb Z, da meine Familie meinen Freund nicht akzeptiert haben konnte ich mich mit ihm nicht in Z treffen, wir müssten uns außerhalb Z treffen, wir bräuchten einen Ort wo uns niemand gesehen hätte, dann ist meinem Freund dieser Ort eingefallen, als wir hochgefahren sind haben wir gesehen, dass dort noch andere Autos waren deshalb wollten wir wieder hinunterfahren, genau in dem Moment sind die Beamten gekommen. Ich bitte Sie meinen Einspruch in Acht zu nehmen. Danke für Ihr Verständnis im Voraus und entschuldige mich sehr für das brechen der Covid-19 Maßnahmenverordnung.“
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Wohnbereich der Beschwerdeführerin befand sich am 10.01.2021 in der Adresse 1, **** Z. An diesem Tag um 0:25 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von Beamten der PI Y am Parkplatz Yer BB angetroffen. Sie befand sich in einem KFZ, gemeinsam mit weiteren drei, nicht mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen. Die drei weiteren Personen (darunter der Freund der Beschwerdeführerin) leben nicht miteinander in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin trug zum Zeitpunkt der Betretung keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Der oben festgestellte Sachverhalt liegt bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde und wurde in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Auch aufgrund des weiteren Akteninhalts, insbesondere der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI Y, sieht das Landesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der oben festgestellte Sachverhalt der Wahrheit entspricht.
IV.Rechtslage:
§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl Nr I 104/2020, lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 8
(1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihnen herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
§ 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 598/2020, lautet (auszugsweise):
„Ausgangsregelung
§ 1
(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
ader Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
bdie Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
cdie Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
ddie Deckung eines Wohnbedürfnisses,
edie Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
fdie Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs 1 Z 1 und 2, und
9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs 1 Z 3 lit a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“
§ 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV), BGBl II Nr 598/2020, lautet (auszugsweise):
„Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
[…]“
V.Erwägungen:
a.Übertretung 1
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 1 Abs 1 der 2. COVID-19-NotMV unter Strafe stellt, den eigenen privaten Wohnbereich zu verlassen bzw. sich außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs aufzuhalten, wenn nicht einer der ausdrücklich erlaubten Zwecke vorliegt.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So hatte die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw verweilte sie außerhalb desselben. Einer der in § 1 Abs 1 2. COVID-19-NotMV genannten erlaubten Zwecke lag nicht vor. Insbesondere ist festzuhalten, dass es sich zwar bei den weiteren Insassen des PKW allenfalls um wichtige Bezugspersonen der Beschwerdeführerin gehandelt haben könnte. Allerdings wurde die diesbezügliche Ausnahme durch Abs 3 leg cit. derart eingeschränkt, dass an den betreffenden Zusammenkünften niemals mehr als 2 Haushalte insgesamt beteiligt sein dürfen. Ein solcher Fall lag nicht vor.
Die objektive Tatseite war daher in Hinblick auf die Übertretung 1 erfüllt.
b.Übertretung 2
Zur objektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 1 letzter Satz der 2. COVID-19-NotMV unter Strafe stellt, dass Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemeinsam ein Verkehrsmittel zu benutzen, ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. So benutzte die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt einen PKW gemeinsam mit ihrem nicht im gemeinsamen Haushalt lebendem Freund sowie weiteren, ebenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden Personen. Dabei trug sie keine Schutzmaske (den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung).
Die objektive Tatseite war daher in Hinblick auch auf die Übertretung 2 erfüllt.
Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, die im Fahrzeug befindlichen Personen hätten sich sonst nie treffen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die doch Übertretung 1 verletzten Vorschriften gerade die Einschränkung von physischen Kontakten zum Ziel hatten. Um Härten abzumildern, wurden hierzu Ausnahmen vorgesehen (siehe § 1 Abs 1 Z 1 bis 9 2. COVID-19-NotMV). Eine solche Ausnahme lag jedoch gegenständlich nicht vor. Dass sie keine Schuld daran träge, ohne Schutzmaske angetroffen worden zu sein, brachte die Beschwerdeführerin nicht einmal vor. Leichte Fahrlässigkeit ist der Beschwerdeführer daher jedenfalls vorzuwerfen. Auch entschuldigt es die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie ausführt, dass sie und ihre Begleiter den Parkplatz Yer BB sofort wieder hätten verlassen wollen. Ihren Wohnbereich in der Adrese 1 in Z hatte die Beschwerdeführerin schon sehr viel früher verlassen; ebenso hatte sie sich mit den genannten Personen auch schon beträchtliche Zeit im Fahrzeug befunden. Somit wurden im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat, wie oben gezeigt, Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs 5 COVID-19-MG iVm § 1 Abs 1 der 2. COVID-19-NotMV bzw § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG iVm § 4 Abs 1 letzter Satz der 2. COVID-19-NotMV verwirklicht. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 1450,00 (Übertretung 1) bzw bis zu 5 € 0,00 (Übertretung 2) Im vorliegenden Fall wurden durch die belangte Behörde Strafen in der Höhe von € € 100,00 bzw € 50,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist bzw war es, die Infektionsgefahr mit COVID-19 zu verringern. Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist deswegen jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.
VI.Ergebnis
Wie oben ausführlich erläutert, hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Delikte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.
VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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