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LVwG-2023/29/1117-2•LVwG T LVwG-2023/29/1117-2
LVwG-2023/29/1117-2Tribunal administratif régional16 mai 2023
Zustellverfügung<br/>Adressat Straferkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA und der BB, vertreten durch Rechtsanwälte AA, BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen AA und der BB gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des CC, Adresse 2, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte AA, BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem ASchG, den
B e s c h l u s s :
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2023, ***, wurde CC als handelsrechtlicher Vertreter und sohin gemäß § 9 VStG vertretungsbefugtes Organ der DD GmbH, Adresse 3, **** Y, vorgeworfen es zu verantworten zu haben, dass bei einer durch das Arbeitsinspektorat Tirol am 24.06.2022 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass in der Arbeitsstätte der DD GmbH, Adresse 3, **** Y, am Automaten zum Verzinken in Trommeln, Fabrikat GLT-SerNr. 161 B01 471 Typenbezeichnung GLT-Df 1800/1100 T im Bereich Umsetzer die Beseitigung der Störung, welche durch ein defektes Laufrad des Umsetzers verursacht wurde, an, im Betrieb befindlichen, Wartungsarbeiten durchgeführt wurde, obwohl Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. CC habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 17 Abs 1 AM-VO begangen.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 haben sich Rechtsanwälte AA VV der Behörde gegenüber als Vertreter des CC ausgewiesen und beantragt, die Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis ‚02.02.2022‘ zu erstrecken.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde wegen der in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 AM-VO gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.625,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis haben sowohl AA und BB als auch CC Beschwerde erhoben und unter anderem eingangs ausgeführt, dass auch die Rechtsanwälte AA und BB als Beschwerdeführer auftreten, zumal das bekämpfte Straferkenntnis an sie adressiert sei. Sofern das Straferkenntnis tatsächlich gegen CC erlassen werden sollte, trete auch dieser als Beschwerdeführer auf.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahmen in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde des AA und der BB zu geben bzw die Beschwerde des CC zurückzuweisen war.
I.Sachverhalt:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.01.2023, ***, wurde gegen CC als verantwortlicher Vertreter der DD GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der AM-VO eingeleitet. Rechtsanwälte AA und BB haben sich der Behörde gegenüber als Vertreter des CC ausgewiesen (Schriftsatz vom 23.01.2023).
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.03.2023, ***, ist an „AA BB, Adresse 1, **** Z“ adressiert. Eine darüberhinausgehende Zustellverfügung fehlt. Der Beschuldigte CC ist im gesamten Straferkenntnis nicht namentlich erwähnt und gibt es – abgesehen von der Geschäftszahl - auch keinen sonstigen Hinweis auf seine Person in Spruch und Begründung.
Handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH, Adresse 3, **** Y, ist seit 28.08.1999 CC und seit 02.04.2019 EE (Firmenbuchauszug vom 15.09.2022). Dem Arbeitsinspektorat gegenüber wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet (Anzeige Arbeitsinspektorat vom 12.08.2022, GZ ***).
AA und BB waren zu keinem Zeitpunkt vertretungsbefugtes Organ der DD GmbH (FB-Auszug vom 15.09.2022).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Erwägungen:
Gegenständlichenfalls gilt es vorerst abzuklären, wem gegenüber das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich ergangen ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen CC als vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin führten wollte und dass die Rechtsanwälte AA und BB den Beschuldigten CC in diesem Verwaltungsstrafverfahren rechtsfreundlich vertreten. Zustellungen durch die Behörde hätten sohin grundsätzlich an CC zH seiner Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigte iSd § 9 Abs 3 ZustG zu erfolgen gehabt. Festgestellter Maßen war das angefochtene Straferkenntnis jedoch an „AA BB“ adressiert.
Zum Adressaten eines Bescheides selbst ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieser eindeutig bezeichnet sein muss. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088 uva).
Im vorliegenden Fall sind bei einer - dieser Judikatur entsprechenden - Zusammenschau als Bescheidadressaten zweifelsfrei die Beschwerdeführer AA und BB zu erkennen, zumal das Straferkenntnis an sie persönlich adressiert ist.
Aus dem angefochtenen Straferkenntnis geht jedoch in keinster Weise hervor, dass die Zustellung nur an die beiden Beschwerdeführer als Rechtsvertreter des im Verwaltungsstrafverfahren zu Zl *** der Bezirkshauptmannschaft Z geführten Beschuldigten CC sein soll, zumal dieser im gesamten Straferkenntnis nicht namentlich aufscheint. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ergibt sich ein Hinweis auf CC bzw auf die Rechtsvertreterstellung der beiden Beschwerdeführer AA und BB. Eine über die Adressierung hinausgehende Zustellverfügung fehlt.
Auch mit den Angaben im Spruch des Straferkenntnisses „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH, Adresse 3, **** Y) zu verantworten, dass …“ kann nicht unzweifelhaft geschlossen werden, dass damit der Beschwerdeführer CC gemeint ist, da zum Tatzeitpunkt noch ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer für die DD GmbH bestellt war.
Zumal die beiden Beschwerdeführer AA und BB nicht vertretungsbefugte Organe der Arbeitgeberin DD GmbH sind oder waren, trifft sie auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen nach der AM-VO, welche die Arbeitgeberin DD GmbH zu verantworten hat oder verantworten haben könnte. AA und BB haben sohin die ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.
Zur Beschwerde des CC ist auszuführen, dass – unter Verweis auf die obigen Ausführungen – das angefochtene Straferkenntnis gegenüber AA und BB ergangen ist, nicht aber gegenüber dem eigentlichen Beschuldigten CC.
Mangels Vorliegens eines gegen CC gerichteten Bescheides war dessen Beschwerde folglich als unzulässig zurückzuweisen und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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