LVwG T LVwG-2022/44/2380-1

LVwG-2022/44/2380-1Tribunal administratif régional15 mai 2023

Regest

Entschädigung<br/>Absonderung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/2380-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.44.2380.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2022, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei hat ihren Sitz in **** Z, wo sie eine Praxis für Gesundheitsfachberufe (Physiotherapie, Neurologische Therapie, Osteopathie etc) betreibt. In dieser Praxis beschäftigt sie den in **** X wohnhaften BB aufgrund eines deutschen Dienstverhältnisses. Dieser Grenzgänger wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.03.2020, Zl ***, gemäß § 7 EpiG für den Zeitraum vom 25.03.2020 bis 30.03.2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 an seinem österreichischen Wohnort abgesondert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2020 auf Vergütung des Verdienstentgangs für das während der Absonderung fortgezahlte Entgelt in Höhe von € 810,- gemäß § 32 EpiG abgewiesen. Zur Begründung stützt sich die Behörde zusammengefasst auf Art 3 und Art 49 Abs 1 B-VG, wonach der Geltungsbereich österreichischer Gesetze und Hoheitsakte grundsätzlich auf das Bundesgebiet beschränkt sei. Wenn nichts Gegenteiliges angeordnet sei, werde der Tatbestand eines österreichischen Gesetzes nur durch Sachverhalte erfüllt, die im Inland verwirklicht werden (VwGH 26.03.2008, Zl 2007/03/0221; 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Die deutsche Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, eine Entgeltfortzahlung nach österreichischem Recht iSd § 32 Abs 3 EpiG zu leisten. Nur auf das EpiG gestützte Maßnahmen könnten zu einem Entschädigungsanspruch nach § 32 EpiG führen. Der durch die Behinderung des Erwerbs entstandene Vermögensnachteil sei nicht in Österreich entstanden. Die Auszahlung des Entgelts an den nach § 7 EpiG abgesonderten Arbeitnehmer sei unbestritten nicht in Österreich verwirklicht worden. Unter Verweis auf die Entscheidung des LVwG Vorarlberg vom 19.01.2021, LVwG-408-139/2020-R8, ergebe sich, dass § 32 EpiG nicht zur Anwendung komme.

Gegen diese Abweisung des Entschädigungsbegehrens richtet sich die Beschwerde der deutschen Arbeitgeberin. Sie hat eine Mitteilung der Regierung von Oberbayern vorgelegt, wonach jene Behörde für die Entschädigung zuständig sei, die die Quarantäneanordnung erlassen habe – im vorliegenden Fall also die Behörde in Tirol. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sowohl die deutsche als auch die österreichische Behörde auf die jeweils andere Behörde verweise, sodass die Zuständigkeit für die Entschädigung zu klären sei.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland, wo sie einen in Österreich wohnhaften Grenzgänger nach deutschem Recht beschäftigt. Dieser Dienstnehmer wurde von einer österreichischen Behörde an seinem österreichischen Wohnort gemäß § 7 EpiG abgesondert. Während der Absonderung hat die Beschwerdeführerin den Lohn ihres Dienstnehmers in Deutschland fortgezahlt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.

IV.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 16/2020:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

V.Erwägungen:

Nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen Personen eine Vergütung für den durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteil zu leisten, wenn und soweit sie gemäß § 7 EpiG abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Besteht ein Arbeitsverhältnis, ist die Vergütung für den abgesonderten Arbeitnehmer nach § 32 Abs 3 EpiG zunächst vom Arbeitgeber auszuzahlen und nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des österreichischen Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ist vom Bund zu ersetzen.

Auch das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 56 eine vergleichbare Entschädigungsregel für Absonderungen deutscher Behörden vor. In diesem Fall bemisst sich der Entschädigungsbetrag nach dem deutschen Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 56 Abs 3 IfSG). Auch in Deutschland hat zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen; anschließend kann sich der Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs 5 IfSG). Während der Quarantäne hat das entschädigungspflichtige deutsche Bundesland die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu tragen (§ 57 IfSG).

Letztlich läuft die vorliegende Fallkonstellation auf die Frage hinaus, ob der aufgrund einer österreichischen Absonderung in einem deutschen Dienstverhältnis entstandene Schaden von österreichischer oder deutscher Seite zu vergüten ist.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass das österreichische Bundesgebiet gemäß Art 3 B-VG in räumlicher Hinsicht regelmäßig den Gebotsbereich und den Sanktionsbereich österreichischer Hoheitsakte und Gesetze begrenzt (Territorialitätsprinzip). Zudem erstreckt sich nach Art 49 Abs 1 B-VG die verbindliche Kraft von österreichischen Gesetzen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf das österreichische Bundesgebiet. Daraus folgt, dass dann, wenn nichts Gegenteiliges angeordnet ist, grundsätzlich der Tatbestand eines österreichischen Gesetztes nur durch im Inland verwirklichte Sachverhalte erfüllt wird und nur auf alle im Inland gesetzte Sachverhalte anzuwenden ist (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

Für die in § 32 EpiG getroffene Regelung, für die eine Abweichung vom Territorialitätsprinzip bzw vom in Art 49 Abs 1 B-VG normierten Grundsatz gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Vergütungsanspruch nur auf Schäden abstellt, die unmittelbar in Österreich entstanden sind. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Vergütung des Verdienstentgangs nach dem österreichischen Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und der Dienstgeberanteil in der österreichischen Sozialversicherung zu ersetzten ist. Für die Lohnfortzahlung eines deutschen Dienstverhältnisses samt allen damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Fragen, wie etwa der Entrichtung von Beiträge zur deutschen Sozialversicherung oder der Abgeltung von Ansprüchen der deutschen Bundesagentur für Arbeit, besteht schon angesichts der auf österreichische Dienstverhältnisse abstellenden Regelung des EpiG keine gesetzliche Grundlage.

Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art 1 lit f dieser Verordnung handelt es sich bei Grenzgängern um Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehren. Gemäß Art 3 Abs 1 lit a gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die bestimmte Zweige der – auch beitragsfreien- sozialen Sicherheit, wie insbesondere Leistungen bei Krankheit, betreffen. Gemäß Art 11 Abs 1 und 2 unterliegen Grenzgänger dabei nur den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in denen sie die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Hat nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so muss dieser Mitgliedstaat gemäß Art 5 lit b die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Vorausgesetzt, dass die in § 56 des deutschen IfSG vorgesehene Entschädigung für den Verdienstausfall bei Absonderungen als Leistung im Sinne des Art 3 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 anzusehen wäre, hätten deutsche Behörden gemäß Art 5 lit b dieser Verordnung in ihren Entschädigungsverfahren österreichische Absonderungen so zu berücksichtigen, als wären sie durch deutsche Behörde im eigenen Hoheitsgebiet erfolgt. Im Fall, dass es sich bei einer Entschädigung nach § 56 IfSG nicht um eine Leistung im Sinn dieser Verordnung handeln sollte, wäre Art 45 AEUV und Art 7 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Union heranzuziehen. Es wäre also zu prüfen, ob ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat, von der deutschen Entschädigungsregel des § 56 IfSG ausgeschlossen werden kann, nur weil die Quarantäne nicht von einer deutschen, sondern von einer österreichischen Behörde ausgesprochen wurde (vgl den Vorabentscheidungsantrag des VwGH vom 24.05.2022, Ra 2021/03/0098-0100, 0102, 0103 (EU 2022/0006-0010), C-411/22).

Ungeachtet dieser europarechtlichen Fragen ist dem Grenzgänger, dessen Lohn in Deutschland – nach deutschem Recht – abgerechnet und ausbezahlt wurde, in Österreich kein Verdienstentgang und kein Vermögensnachteil erwachsen. Auch seine deutsche Arbeitgeberin hat keinen Schaden in Österreich erlitten, zumal die aufgrund der Absonderung unterlassene Arbeit in Deutschland zu leisten gewesen wäre.

Die deutsche Arbeitgeberin hat dem Grenzgänger auch keinen Vergütungsbetrag gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG ausbezahlt. Diese österreichische Pflicht für Arbeitgeber kann schon allein aufgrund des Territorialitätsprinzips keine Rechtswirkung in Deutschland entfalten. Vielmehr wurde der Betrag im Rahmen des deutschen Dienstverhältnisses aufgrund deutscher Gesetze ausbezahlt und ist daher allenfalls gemäß § 56 Abs 5 IfSG von deutschen Behörden zu erstatten. Der Übergang eines Vergütungsanspruchs gegenüber dem österreichischen Bund gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die deutsche Arbeitgeberin würde voraussetzen, dass während der Absonderung eine Vergütung gemäß § 32 Abs 3 zweiter Satz EpiG ausbezahlt wurde. Zahlungen im Rahmen eines deutschen Dienstverhältnisses (und die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur deutschen Sozialversicherung) können hingegen nicht von österreichischen Behörde und Gerichten nach § 32 Abs 3 EpiG geklärt werden. Für den nach deutschem Recht in Deutschland ausbezahlten Lohn besteht somit kein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da lediglich Rechtsfragen zu lösen waren und die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt hat.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage besteht, ob ein nach deutschem Recht ausbezahlter Lohn für eine in Deutschland zu leistende Arbeit einen Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 3 EpiG begründen kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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