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LVwG-2023/40/1223-1•LVwG T LVwG-2023/40/1223-1
LVwG-2023/40/1223-1Tribunal administratif régional12 mai 2023
Bauanzeige<br/>Sachverständigengebühr<br/>Kostenbescheid<br/>Behebung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die in der als Bescheid zu wertenden „Kenntnisnahme Bauanzeige“ vom 10.03.2023, Zl ***, enthaltene Vorschreibung zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von Euro 201,60 für die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Kostenspruch hinsichtlich der Vorschreibung von Barauslagen in der Höhe von Euro 201,60 für den hochbautechnischen Bausachverständigen behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bauanzeige vom 21.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2022, zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Photovoltaikanlage am bestehenden Gebäude auf Gst **** KG Z unter Vorlage eines Lageplanes sowie einer Darstellung der Dachbelegung bei der belangten Behörde an.
Mit Verbesserungsauftrag vom 19.12.2022 und vom 24.01.2022 (ergangen in Bescheidform) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass die eingebrachten Unterlagen von einer befugten Person verfasst wurden. Am 07.03.2023 erstattete der hochbautechnische Sachverständige eine Stellungnahme zu den eingereichten Planunterlagen. Am 02.12.2022 sowie am 07.03.2023 stellte der hochbautechnische Sachverständige jeweils eine Rechnung in der Höhe von Euro 97,20 (Nachforderung und Stellungnahme PV-Anlage AA GP ****) sowie in der Höhe von Euro 104,40 (AA Stellungnahme Bauanzeige GP ****).
Mit als Bescheid zu wertender „Kenntnisnahme Bauanzeige“ vom 10.03.2023, Zl ***, stimmte die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens zu. Weiters wurden unter dem Titel „Kostenspruch“ für die gegenständliche Bauanzeige gemäß Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2007 Barauslagen für den hochbautechnischen Bausachverständigen in der Höhe von Euro 201,60, Verwaltungsgebühren TP 14 in der Höhe von Euro 70,00 sowie Bundesgebühren Einreichplan Konvolut von Euro 21,80 vorgeschrieben.
Mit Bestätigung der Gemeinde Z vom 13.03.2023 wurde die Übernahme des Bescheides *** von der Beschwerdeführerin bestätigt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gegen den Kostenspruch der Kenntnisnahme Bauanzeige vom 10.03.2023, Zl ***, bezüglich der Barauslagen hochbautechnischer Sachverständiger Euro 201,60 Einspruch erhoben werde. In der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung seien Barauslagen für einen hochbautechnischen Sachverständigen nicht angeführt und könnte daher auch nicht unter oben angeführtem Titel verrechnet werden. Weiters sei von ihr nie ein hochbautechnischer Sachverständiger beauftragt worden. Es sei ihr nicht bekannt, dass in diesem Bauverfahren ein hochbautechnischer Sachverständiger zu bestellen sei. Mangels Information hätte sie keine Möglichkeit gehabt, diese Bestellung zu beeinspruchen. Überdies habe es im Bauverfahren keine bescheidmäßige Bestellung eines Sachverständigen gegeben und es sei ihr auch kein solcher Bescheid zugestellt worden und schon gar nicht ein Bescheid mit der Festsetzung von Sachverständigengebühren. Sie gehe davon aus, dass die verwaltungstechnischen und formalen Erfordernisse einer Bauanzeige durch die Gemeinde überprüft würden und durch den hochbautechnischen Sachverständigen ausschließlich hochbautechnische Belange beurteilt würden, soweit dies bei einer einfachen Bauanzeige überhaupt erforderlich sei. In den Rechnungen sei von einer Stellungnahme sowie von einer Nachforderung die Rede – diese Unterlagen seien ihr aber nie zur Verfügung gestellt worden.
II.Sachverhalt:
Mit Bauanzeige vom 21.11.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.11.2022, zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Photovoltaikanlage am bestehenden Gebäude auf Gst **** KG Z unter Vorlage eines Lageplanes sowie einer Darstellung der Dachbelegung bei der belangten Behörde an.
Mit Verbesserungsauftrag vom 19.12.2022 und vom 24.01.2022 (ergangen in Bescheidform) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass die eingebrachten Unterlagen von einer befugten Person verfasst wurden. Am 07.03.2023 erstattete der hochbautechnische Sachverständige eine Stellungnahme zu den eingereichten Planunterlagen. Am 02.12.2022 sowie am 07.03.2023 stellte der hochbautechnische Sachverständige jeweils eine Rechnung in der Höhe von Euro 97,20 (Nachforderung und Stellungnahme PV-Anlage AA GP ****) sowie in der Höhe von Euro 104,40 (AA Stellungnahme Bauanzeige GP ****).
III.Rechtsgrundlagen:
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (1991) BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 137/2001 lautet:
§ 76
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
…“
IV.Erwägungen:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen jenen Spruchpunkt der Zur Kenntnisnahme der Bauanzeige, mit welcher der Beschwerdeführerin Euro 201,60 als Ersatz der Barauslagen für die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen auferlegt wurden.
Auch wenn das gegenständlich angefochtene Schriftstück weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, so ist dennoch aufgrund der Gestaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Verpflichtung, nämlich eine Geldleistung auferlegt werden soll. Es handelt sich sohin um einen Leistungsbescheid, welcher mit der gegenständlichen Beschwerde zulässig bekämpft wurde.
Zur Vorschreibung der Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen ist dem vorgelegten Akt der belangten Behörde Folgendes zu entnehmen:
E-Mail des Bauamtes der belangten Behörde vom 28.11.2022 an den Sachverständigen BB mit der Bitte um Stellungnahme. Stellungnahme des DI (FH) BB MSc vom 07.03.2023.
Die Überwälzung der Kosten nichtamtlicher Sachverständiger auf die Partei ist ein mehrstufiger Prozess:
Zunächst stellt sich aus Sicht der Behörde stets die Frage, ob überhaupt ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen ist, mithin also, ob es von Nöten ist, einen solchen Sachverständigen zu bestellen und aus welchem Fachgebiet dieser Sachverständiger stammen muss. Diese Frage beantwortet das Gesetz selbst, ist doch gem § 32 Abs 6 TBO 2022 dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sofern das Bauansuchen nicht zurückzuweisen oder ohne weiters Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Zutreffend verweist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin darauf, dass nicht geprüft wurde, ob ein hochbautechnischer Sachverständiger einen Bauanzeigeverfahren überhaupt beizuziehen ist.
Die Vorprüfung, ob für den Fall, dass ein hochbautechnischer Amtssachverständiger beizuziehen ist, kann im konkreten Fall unterbleiben, ist es doch amtsbekannt, dass hochbautechnische Amtssachverständige den Gemeinden Tirols nicht zur Verfügung stehen. Sohin ist die Heranziehung eines nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen zwar in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich erforderlich, eine Prüfung, ob tatsächlich ein Sachverständiger einem Bauanzeigeverfahren beizuziehen ist, ist jedoch unterblieben.
Die Bestellung des Sachverständigen hätte an und für sich mit Bescheid erfolgen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch diesen Verfahrensmangel nicht als so wesentlich angesehen, als dass er zu einer Aufhebung des Bescheides führt. Auch das Fehlen der Beeidigung eines Sachverständigen bewirkt für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl dazu VwGH 24.10.2002, 2000/06/0087 mwH).
Als nächsten Schritt hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Gutachtensauftrag formulieren müssen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, um überprüfen zu können, ob sich der Gutachter an die Vorgaben der Behörde gehalten und im Hinblick auf die Gebühren nicht überschüssig gehandelt hat. Dazu ist dem Akt – wie erwähnt – lediglich ein E-Mail mit der Bitte um Stellungnahme zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt dazu im Kontext mit der eingereichten Bauanzeige die Ansicht, dass dieses E-Mail wohl gerade noch als entsprechender Auftrag zu werten ist, wobei jedoch insbesondere Unklarheiten bestehen, zu welchem Beweisthema der hochbautechnische Sachverständige Befund und Gutachten abgeben soll.
Sachverständige haben ihre Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl 136/1975 (GebAG), zu verzeichnen. Dies setzt voraus, dass zunächst einmal der Sachverständige eine dem Gebührenanspruchsgesetz entsprechende Gebührennote vorlegt (zur Nachvollziehbarkeit einer Gebührennote siehe etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Dazu bestimmt § 38 Abs 1 GebAG: „Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.“
Davon kann bei den hier vorliegenden „Rechnungen“ nicht ansatzweise die Rede sein. Es wird nämlich lediglich in der Rechnung vom 02.12.2022 für den Leistungszeitraum 30.11.2022 bis 30.11.2022 „AA Stellungnahme Bauanzeige GP **** ein ½ Stundensatz Euro 90,00, Anzahl ½ Stunden 0,97 sowie in der Rechnung vom 07.03.2023 für den Leistungszeitraum 07.03.2023 bis 07.03.2023 Nachforderung und Stellungnahme PV-Anlage, AA GP **** ½ Stundensatz Euro 90,00 Anzahl ½ Stunden 0,90 in Rechnung gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den Sachverständigen auffordern müssen, die Rechnung unter Androhung des Verlustes des Gebührenanspruches entsprechend zu verbessern. Dies ist nicht erfolgt.
Auch den notwendigen weiteren Verfahrensschritt hat die Behörde nicht gesetzt. Sie hätte nämlich diese Gebührennote zu prüfen und dann einen sogenannten „Bestimmungsbescheid“ nach § 53a Abs 2 AVG zu erlassen gehabt. Mit Erlassung eines Bestimmungsbescheides bringt die Behörde zum Ausdruck, welche Gebühren des Sachverständigen sie für rechtmäßig anerkennt. Dabei ist hervorzuheben, dass dieser Bescheid allein das Verhältnis zwischen der Behörde und dem Sachverständigen betrifft. Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit im Sinne des § 76 Abs 1 AVG Barauslagen. Der Beschwerdeführerin kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte erst in einem Verfahren nach § 76 AVG geltend machen. Dieser Teil des Verfahrens endet mit der tatsächlichen Auszahlung der Gebühr an den Sachverständigen.
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gem § 76 AVG kommt also erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ sind. Die unmittelbare Verpflichtung der Partei, die gem § 76 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, zur Begleichung der Sachverständigengebühr ist daher rechtswidrig.
Die Einräumung des Parteiengehörs ist ein wesentlicher Verfahrensbestandteil, ermöglicht es doch der Partei, auf die die Kosten des Sachverständigen überwälzt werden sollen, erstmals dazu Stellung zu nehmen und allenfalls Einsprüche gegen die Gebührennote zu erheben (vgl etwa VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055). Hier zeigt sich auch die bereits oben angesprochene Bedeutung einer nachvollziehbar gegliederten Gebührennote. Denn nur in diesem Fall ist es der Partei möglich, qualifizierte Einwendungen dagegen zu erheben. Im gegenständlichen Fall ist nämlich nicht von vorneherein nachvollziehbar, warum für ein und dieselbe Bauanzeige einmal ein Betrag in der Höhe von Euro 97,20 und einmal in der Höhe von Euro 104,40 in Rechnung gestellt wird. Für die Feststellung, dass die eingereichten Planunterlagen von einer dazu befugten Person verfasst sein müssen, bedarf es keiner sachverständigen Stellungnahme durch einen hochbautechnischen Sachverständigen!
Zusammenfassend sind der Behörde schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Sie hat einerseits nicht geprüft, ob tatsächlich ein hochbautechnischer Sachverständiger einem Bauanzeigeverfahren beizuziehen ist, die „Rechnungen“ nicht geprüft, keinen Bestimmungsbescheid erlassen und das Parteiengehör nicht eingeräumt. Damit erweist sich jedoch die Überwälzung der Gebühren auf die Beschwerdeführerin als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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