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LVwG-2023/32/0202-5•LVwG T LVwG-2023/32/0202-5
LVwG-2023/32/0202-5Tribunal administratif régional12 mai 2023
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Schule<br/>Schulbesuch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, wonach es sowohl bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) als auch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985“ richtig „BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“ zu lauten hat, insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) auf Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten mit Euro 18,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Diesem Straferkenntnis vorausgegangen ist die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.10.2022, ***.
In der Eingabe vom 03.11.2022 führt die Beschuldigte zusammengefasst aus, dass sie sich auf die Strafverfügung vom 03.11.2022 nicht einlasse. Sie gibt weiters an, dass diese Strafverfügung weder an eine natürliche noch eine juristische Person, sohin auch nicht gegen die Beschuldigte richtet sei.
Mit der Verfahrensanordnung vom 11.10.2022 wurde die Beschuldigte aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Behörde bekanntzugeben.
Mit der Eingabe vom 29.11.2022 wiederholt die Beschuldigte, dass sie sich auf die Strafverfügung vom 03.11.2022 nicht einlasse. Sie führt zusammengefasst weiters aus, dass diese Strafverfügung weder an eine natürliche noch eine juristische Person, sohin auch nicht gegen die Beschuldigte gerichtet sei. Weiters bringt sie vor, dass lediglich Beamten hoheitliche Befugnisse zukommen würden. Zudem wird die Fertigung bzw Amtssignatur der ergangenen Entscheidungen bestritten.
Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Strafverfügung keine Bescheidqualität habe, da wesentliche Bescheidmerkmale fehlen würden.
In der Folge wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes BB, geboren XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für den regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y zu sorgen, nicht nachgekommen sei. Der Schüler sei vom 12.09.2022 bis einschließlich 28.09.2022 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F. begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dieses Straferkenntnis wurde am 23.12.2022 zugestellt.
Mit der Eingabe vom 15.12.2022, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 21.12.2023, wird seitens des Beschuldigten zusammengefasst vorgebracht, dass es sich um ein fortgesetztes Delikt handle. Zudem wird auf das Determinierungsgebotes nach Art 18 B-VG hingewiesen und ausgeführt, dass die Häufigkeit der Verhängung von Verwaltungsstrafverfahren in § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht ausreichend genau geregelt sei. Weiters läge zusammen mit ihrem Ehemann eine einheitliche Streitpartei vor, weshalb eine weitere Bestrafung nicht zulässig sei. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits bestraft worden, weshalb sie auch deshalb nicht noch einmal bestraft werden könne.
In der weiteren Eingabe vom 20.12.2022 bringt die Beschuldigte zusammengefasst wiederum vor, dass die ergangene Strafverfügung kein Bescheid sei, da sie keinen Spruch enthalte und auch nicht unterschrieben sei. Zudem moniert die Beschwerdeführerin auch die Amtssignatur der Ausfertigung und verweist weiters auf die Eingabe vom 15.12.2022.
In der Eingabe vom 30.12.2022 führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst erneut aus, dass die Strafverfügung weder einen Spruch noch die Unterschrift des Bearbeiters beinhalte und daher kein hoheitliches Handeln vorliegen würde.
Nach der Vorlage des Aktes erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol das Schreiben vom 21.03.2023 an die Beschwerdeführerin. Mit diesem Schreiben wurde angefragt, ob die Eingaben vom 20.12.2022 bzw 30.12.2022 als Beschwerden gegen das gegenständliche Straferkenntnis vom 05.12.2022 zu werten seien.
Am 23.03.2023 langte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.03.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. Mit diesem Schreiben wurde beantragt, dem Verwaltungsakt die rechtliche Existenz abzusprechen, da es sich um Nicht-Bescheide handeln würde. Den verwaltungsbehördlichen Erledigungen fehle es an der Unterschrift. Auch habe eine Prüfung der Amtssignatur mittels online-Formular und eine nachfolgende Nachfrage bei der RTR ergeben, dass eine online-Überprüfbarkeit der behördlichen Erledigungen nicht möglich sei. Deshalb sei die Übermittlung des elektronischen Originaldokumentes an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde beantragt worden; dem sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Deshalb wurde beantragt, dem Verwaltungsakt die rechtliche Existenz abzusprechen.
Mit dem Schreiben vom 30.03.2023 wurde bezugnehmend auf die verwaltungsgerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass mit dem Schreiben vom 20.12.2022 keine Bescheidbeschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben worden sei. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vorliegen würde.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 12.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich angefragt, ob es sich bei dem Schreiben vom 30.12.2022 um ein Rechtsmittel gegen das gegenständliche Straferkenntnis handle, da inhaltlich das Vorliegen von behördlichen Entscheidungen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bestritten werde. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Vorliegen einer Beschwerde ausgegangen wird, sofern nicht binnen einer Frist von einer Woche das Gegenteil mitgeteilt wird.
Hierzu erging keine weitere Einlassung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist erziehungsberichtigtes Elternteil des Kindes BB, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z (Gemeinde Y). Für dieses Kind, das sich dauernd in Österreich aufhält, besteht die allgemeine Schulpflicht. Im Schuljahr 2021/22 hat der Schüler den häuslichen Unterricht besucht.
Da jedoch die mit dem häuslichen Unterricht in Verbindung stehende Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachgewiesen wurde, wurde von der Bildungsdirektion für Tirol mit dem Bescheid vom 04.07.2022, Zahl *** angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt weiters der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 21.09.2022, Zahl ***, ein, mit dem die angezeigte Teilnahme des Kindes BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt wird, ein. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Von der Mittelschule Y wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Erziehungsberechtigten (darunter auch die Beschwerdeführerin) des schulpflichtigen Kindes BB, geboren am XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, nämlich für den regelmäßigen Schulbesuch der MS Y, Adresse 2, **** Y in der Zeit von 12.09.2022 bis 28.09.2022 zu sorgen, nicht nachgekommen sind.
Aus der dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y *** (darin wird der Beschwerdeführerin die gleiche Verwaltungsübertretung über einen anderen Tatzeitraum angelastet; vgl Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-***) einliegenden Mitteilung der Schulleitung der Mittelschule Y vom 03.10.2022 ergibt sich, dass der Schüler BB seit dem 12.09.2022 bis zum 03.10.2022 an keinem einzigen Schultag den Unterricht besucht hat und Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt worden sind.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zur Strafverfügung vom 19.10.2022, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass diese Strafverfügung vom fertigungsbefugten Organwalter der belangten Behörde, nämlich CC, am 19.10.2022 um 09:48:13 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieser Strafverfügung ein.
Laut dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde das genannte Strafverfügung am 24.10.2022 übernommen.
Des Weiteren liegt dem behördlichen Akt ein Beiblatt zum Straferkenntnis vom 05.12.2022, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieses Straferkenntnis vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich CC, am 20.12.2022 um 13:21:54 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 05.12.2022 ein. Laut dem dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde das genannte Straferkenntnis am 23.12.2022 übernommen.
Weiters hat die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 14.12.2022, , der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe für die unentschuldigten Fehlzeiten des Schülers BB vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 verhängt. Diesbezüglich behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol das Verfahren LVwG-.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, wobei auf die erwähnten bezüglichen Schriftstücke hingewiesen wird.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.
IV.Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 46
(…)
(2) Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides hat die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung, die Belehrung über das Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 44b und das Datum des Bescheides zu enthalten.
(…)
4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren
Strafverfügung
§ 47
(1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
(2) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
§ 48
In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„Erledigungen
§ 18
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 61/2018:
„Artikel I
(…)
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
…“
E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022:
Amtssignatur
§ 19
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Die Beschuldigte hat nach der Zustellung der Strafverfügung vom 19.10.2022 das Schreiben vom 03.11.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Dieses Schreiben trägt den Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 08.11.2022. Nachdem die Strafverfügung am 24.10.2022 zugestellt wurde, bestehen keine Zweifel, dass dieses Schreiben vor Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (vgl § 49 Abs 1 VStG) zur Post gegeben wurde und daher rechtzeitig ist.
In einem Einspruch bedarf es keines ausdrücklichen Antrages. Der Einschreiter muss daher nicht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens oder die Einstellung des Verfahrens beantragen; erforderlich ist lediglich, dass das Anbringen zumindest die angefochtene Strafverfügung bezeichnet und erkennen lässt, dass der Beschuldigte die Bestrafung ablehnt. Eine falsche Bezeichnung schadet nicht und steht einer meritorischen Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht im Wege (vgl Raschauer/Wessely, VStG, Auflage (2012) § 49 Rz 7)
Die Beschuldigte bringt mit diesem Schreiben vom 03.11.2022 klar zum Ausdruck, dass sie sich gegen eine Bestrafung ausspricht. Sie weist die Strafverfügung zurück, was nur so verstanden werden kann, dass sie die Strafverfügung vollumfänglich ablehnt. Sie nennt auch die Zahl der Strafverfügung, die sie im Original ihrer Eingabe anschließt. Höhere Anforderungen sind an einen Einspruch nach den Bestimmungen des § 49 VStG nicht zu stellen. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, dass ein Einspruch begründet sein muss. Insofern ist dieses Schreiben als rechtzeitiger Einspruch gegen die genannte Strafverfügung zu qualifizieren.
Der als solcher zu qualifizierende Einspruch ist bei der belangten Behörde tatsächlich eingelangt und wurde auch nicht innerhalb der Frist im Sinn des § 49 Abs 2 VStG zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass die belangte Behörde, welche die angefochtene Strafverfügung erlassen hat, über die Anfechtung das ordentliche Verfahren einzuleiten und ein Straferkenntnis zu erlassen hatte (vgl Raschauer/Wessely, VStG, Auflage (2012) § 45 Rz 9, 10)
Wie im obigen Verfahrensgang dargestellt, wurde der Beschwerdeführerin das gegenständliche Straferkenntnis vom 05.12.2022 am 23.12.2022 zugestellt. Insofern ist von Interesse, inwieweit ihre Eingabe vom 30.12.2022 - diese ist innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist ergangen - als Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis zu werten ist.
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 12.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich mitgeteilt, dass, sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, dass ihre Eingabe vom 30.12.2022 keine Beschwerde darstellt, das Verwaltungsgericht in der Folge von einer Beschwerde ausgehen wird. Ein entsprechender Widerspruch erfolgte nicht. Insofern liegt eine Beschwerde vor, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.
Sofern eine als rechtlich absolut nichtig zu qualifizierende Strafverfügung vorliegen würde, so wäre dies im gegenständlichen Fall nicht weiter von Belang, da die Strafverfügung nicht zwingend zu erlassen war. Diesfalls und auch im Fall eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung läge im Ergebnis keine Strafverfügung (mehr) vor, da durch den Einspruch die Strafverfügung ohnehin außer Kraft getreten ist.
Anders verhält es sich im Fall eines absolut nichtigen Straferkenntnisses. Diesfalls wäre die Beschwerde zurückzuweisen, da sie sich gegen kein Straferkenntnis richtet.
In der Folge wird jedoch aufgezeigt, dass im gegenständlich geführten Verwaltungsstrafverfahren sowohl von einer rechtlich wirksam erlassenen Strafverfügung als auch von einem rechtlich wirksam erlassenen Straferkenntnis auszugehen ist.
Nachdem das Verwaltungsorgan gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren erledigt hat, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Der Verweis auf das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und andere Rechtsnormen geht sohin ins Leere.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Dem gegenständlichen behördlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen, darunter auch das gegenständliche Straferkenntnis sowie die Strafverfügung vom dazu befugten Unterzeichnenden CC elektronisch genehmigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG).
Die vollständige Amtssignatur (vgl § 18 Abs 4 AVG) hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Gegenständlich ist unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Behörde stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigungen weisen eine vollständige Amtssignatur, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung (vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 § 18 Rz 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) und den Namen des Genehmigenden auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Das Straferkenntnis ist der Bescheid am Ende eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 43 Abs 1 VStG). Auch eine Strafverfügung ist ein Bescheid (vgl VwGH 01.02.1989, 88/01/0294).
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses) – ergänzend zu den Regelungen der §§ 18, 58 und 61 AVG – die Bezeichnung der Behörde, den Vornamen und den Familiennamen sowie den Wohnort der Parteien, den Spruch (vgl § 44a VStG), die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Bescheides zu enthalten.
Der notwendige Inhalt einer Strafverfügung ist in der Bestimmung nach § 48 VStG normiert.
Der vorliegende Bescheid ist als Straferkenntnis tituliert und enthält einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Er ist datiert, enthält eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Ebenso angeführt sind der Name und der Wohnort der Beschuldigten. Der Bescheid wurde vom Unterzeichnenden genehmigt und ist die der Beschuldigten zugegangene Ausfertigung ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen allen formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Der Bescheid (das Straferkenntnis) ist somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde rechtswirksam erlassen worden.
Die vorliegende Strafverfügung enthält auch alle Merkmale, wie sie in § 48 VStG normiert sind. Die Strafverfügung wurde daher ebenfalls rechtswirksam erlassen.
Es ist weiters auf die Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes Y vom 23.08.2019 über die Amtssignatur nach §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz auf der Internetseite, wie auch auf den bereits oben angeführten zum weiterführenden Link zu verweisen. Dort sind auch die von der Bezirkshauptmannschaft Y verwendeten Bildmarken abgebildet (vgl § 19 Abs 1 E-GovG).
Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (nicht zu verwechseln mit einer elektronisch genehmigten Erledigung) und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die DD (DD) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Ausfertigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Somit führt nur die die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at ).
Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt zwischenzeitlich eine Stellungnahme der DD (DD) vom 06.04.2023, wonach es bei einer Aktualisierung der Software zur Signaturprüfung am 23.03.2023 zu einem unbemerkten Fehler gekommen ist. Dabei fiel der Vertrauensdienst "EE" aus der Liste der Aussteller von Zertifikaten für Amtssignaturen heraus. Deshalb wurden Amtssignaturen auf Basis von Zertifikaten des Vertrauensdienstes "EE" bei der Prüfung unter https://www.signaturpruefung.gv.at/ vorübergehend nicht als solche ausgewiesen. Nachdem der Fehler umgehend behoben wurde, wurde seitens der DD das der Amtssignatur zugrundeliegende Zertifikat des Landes Tirol (Aussteller: EE, Seriennummer ***) aus der Zertifikatsdatenbank abgerufen und geprüft, dass das für eine Amtssignatur erforderliche Attribut gemäß § 19 Abs 1 E-GovG vorhanden ist. Bei der Überprüfung des Zertifikates unter https://www.signaturpruefung.gv.at enthält der Prüfbericht die Aussage „Das Zertifikat erfüllt die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur.“
Aus Sicht der DD und des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestehen keine Zweifel daran, dass diese Aussage zutrifft.
Wenn in der Eingabe vom 30.03.2023 wiederum auf die Amtssignatur Bezug genommen wird, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der gegenständlichen Erledigungen (§ 18 Abs 3 AVG) anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Protokollierung (Beiblatt) zur der jeweiligen Genehmigung ersichtlich ist.
Aufgrund der Amtssignatur steht fest, dass die jeweilige Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird nicht gegen eine "Firma" oder gegen eine juristische Person, sondern immer nur gegen physische Personen geführt (vgl VwGH 30.06.1994, 95/09/0035).
Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens (bzw ihrer Vornamen) und ihres Zunamens (VwGH 18.04.1986, 85/17/0140; VwSlg 6736 F/1992).
(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 44 (Stand 1.7.2005, rdb.at))
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Rechtstäuschung sei erwähnt, dass an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (vgl hingegen VwGH 11.04.1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24. 3. 1992, 88/07/0072; 12. 11. 2002, 2002/05/0758).
(vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 (Stand 1.7.2005, rdb.at))
In Ansehung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass die Beschuldigte stets das natürliche Person angesprochen wurde und wird, ist es unerheblich, dass fallweise nur Großbuchstaben verwendet wurden. Insgesamt besteht kein Zweifel darüber, gegen wen das Verwaltungsstrafverfahren geführt wird.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 04.07.2022, Zahl ***, angeordnet, dass das schulpflichtige Kind BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol während der gesamten vorgeworfenen Tatzeit die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Regelschule bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr 36, in der Mittelschule Y zu erfüllen war und ist.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn der Beschwerdeführerin die Mittelschule Y trotz der Anordnung des Besuchs einer Regelschule, die sich auf § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 gestützt hat, seit Beginn des Schuljahres vom 12.09.2022 bis zum 28.09.2022 nicht besucht. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen, wenngleich dies laut Mitteilung der Schulleitung Mittelschule Y vom 03.10.2022 erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass gegen sie und den Vater ihres Sohnes Verwaltungsstrafverfahren am Laufen seien, die denselben Gegenstand haben und dies, da sie als eine einheitliche Streitpartei zu sehen seien, nicht zulässig sei.
Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jedes Elternteil zu verstehen ist, welches auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Daher ist die Verfolgung der Schulpflichtverletzung gegenüber jeden Elternteil zulässig, sofern dieser Elternteil erziehungsberechtigt ist.
Den Eltern bzw Erziehungsberechtigten ist es nicht nur gesetzlich verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen beiden vielmehr die Verpflichtung auferlegt, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl VwGH 93/10/0005). Da der Gesetzgeber den Eltern jeweils unabhängig voneinander die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 auferlegt hat, ist die Verhängung einer Geldstrafe über beide ohne weiteres zulässig.
Auch ist mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht zulässig, sie zweimal in derselben Sache zu bestrafen, im gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis vom 05.12.2022 der Beschwerdeführerin eine Strafe für die unentschuldigten Fehlzeiten des Schülers BB vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 verhängt. Das Straferkenntnis wurde am 23.12.2022 zugestellt und ist somit eben an diesem Tag gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden.
Mit dem weiteren Straferkenntnis vom 14.12.2022, ***, hat die belangte Behörde wurde die Beschwerdeführerin für die unentschuldigten Fehlzeiten des Schülers BB vom 29.09.2022 bis 25.10.2022 bestraft.
Wenn eine Reihe rechtswidriger Einzeltathandlungen zufolge der Gleichartigkeit, der Begehungsform (einschließlich der Verletzung desselben Rechtsguts), der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten, bilden diese eine Deliktseinheit (fortgesetztes Delikt - vgl Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2 (2016) § 22 Rz 29).
Hierbei gilt, dass bei Fortführung des deliktischen Verhaltens bis zur Bescheiderlassung in erster Instanz der gesamte diesbezügliche Zeitraum erledigt ist (zB VwGH 3. 7. 1990, 90/07/0031). Eine Bestrafung unterbricht die fortdauernde Tatbegehung; hält der Täter den rechtswidrigen Zustand danach weiter aufrecht, so begeht er eine neue Tat (VwSlg 11.092 A/1983; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 und 14.05.2014, 2012/06/0226), die mit einer weiteren Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen ist.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes allenfalls im Beschwerdeverfahren LVwG-*** zu berücksichtigen sein wird, da der dem Straferkenntnis vom 14.12.2022 zugrundeliegende Tatzeitraum (29.09.2022 – 25.10.2022) vor dem Erlassen des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 05.12.2022 (Zustelldatum 23.12.2022) liegt.
Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat trotz unmissverständlicher Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn im vorgeworfenen Zeitraum eine Regelschule besucht.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Die Beschwerdeführerin hat sich trotz der vorerwähnten ausdrücklichen Anordnung für den Schulbesuch ihres Sohnes gesorgt; somit hat sie die Schuldpflichtverletzung vorsätzlich begangen.
Strafbemessung
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl ihr hierzu mit dem behördlichen Schreiben vom 10.11.2022 Gelegenheit geboten wurde. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Diese Einschätzung hat bereits die belangte Behörde getroffen (vgl die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis) und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung nicht entgegengetreten.
Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, wie die belangte Behörde ausführt.
Weitere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe ist eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen) Dies rechtfertigt aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Ausschöpfung des Strafrahmens mit knapp über 40% (Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00), nachdem bereits die Untergrenze 25% der Obergrenze bilden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem Strafrahmen von bis zu zwei Wochen zu bemessen.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung des Spruches bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VStG waren die Kosten des behördlichen Verfahrens mit 10% % der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen.
Abschließend ist zu erwähnen, dass über Ersuchen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde um Verifizierung von Ausdrucken elektronisch erstellter Ausfertigungen sowie Übermittlung von Ausfertigungen in elektronsicher Form die belangte Behörde zu entscheiden hat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist nicht zulässig
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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