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LVwG-2023/15/0677-3•LVwG T LVwG-2023/15/0677-3
LVwG-2023/15/0677-3Tribunal administratif régional12 mai 2023
Abfall<br/>Sammeln
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2023, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1 Datum/Zeit:01.01.2021 -31.12.2021
Ort:**** Z, Adresse 1
Der Bezirkshauptmannschaft Y wurde angezeigt, dass jedenfalls im Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.12.2021 das Unternehmen CC, UID-Nr ***, einen Containerdienst unterhaltet. Jener Containerdienst wird auch auf der Website des Unternehmens angeboten. Über den Tatzeitraum wurden mehrere Tonnen Abfall an die Fa DD übergeben, welcher bei einer Hausverwaltung üblicherweise nicht anfällt. Somit haben Sie als Einzeluntemehmerin wider § 24a Abs 1 AWG ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes nicht gefährlichen Abfall gesammelt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24a Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, abgeändert durch BGBl. I Nr. 200/2021“
Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin auf Grundlage von § 79 Abs 2 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde in ihrem bekämpften Straferkenntnis davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum 1,1 t Bauschutt an die Firma DD übergeben haben, welche üblicherweise nicht bei der Hausverwaltung anfalle. Dies sei unzutreffend. Fakt sei, dass selbstverständlich auch Bauschutt in geringeren Mengen wie im hier gegenständlichen Fall bei Hausmeistertätigkeiten üblicherweise anfallenden könnten. Konkret stamme der übergebene Bauschutt allerdings nicht aus Hausmeistertätigkeit der Beschwerdeführerin, sondern aus Umbauarbeiten beim Lager der Beschwerdeführerin.
Weiters werden im Rechtmittel unterschiedliche rechtliche Gründe vorgebracht, weshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin unzulässig sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 18.04.2023 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin führt einen Hausmeisterservicebetrieb. Im Jahr 2021 hat sie der Firma DD in Summe rund 71 t Abfall übergeben. Bei diesen Abfällen handelt es sich um Abfälle, die üblicherweise bei einer Hausverwaltung anfallen, dies ausgenommen 1,1 t Bauschutt. Aufgrund dieser 1,1 t Bauschutt wurde sodann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Die 1,1 t Bauschutt, die ausschlaggebend für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens waren, stammen aus einer eigner Baustelle der Beschwerdeführerin. So wurde beim Lager der Beschwerdeführerin eine Mauer abgetragen.
Festgestellt wird weiters, dass sich aus dem Tatvorwurf der belangten Behörde nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin Abfälle außerhalb ihrer Tätigkeit als Hausverwalterin gesammelt hätte. Alleine der Vorhalt, dass ein Containerdienst über die Website der Beschwerdeführerin angeboten wurde, intendiert noch nicht, dass damit eine Abfallsammlung erfolgt ist. Jedenfalls wird durch den Vorhalt des Betreibens eines Containerdienstes noch nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren zu fordernden Deutlichkeit vorgehalten, dass Tätigkeit als Sammler und Behandler von Abfällen durchgeführt wurden.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Einvernahme eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
AWG 2002
„Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
4. Sammel- und Verwertungssysteme;
5. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,
a)in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und
b)in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.
Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
7. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
8. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt;
9. Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;
10. Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;
11. Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;
12. Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.
[…]“
V.Erwägungen:
Unter Hinweis auf die obige Feststellung wird zunächst festgehalten, dass das vorliegende Strafverfahren offenkundig deswegen geführt wurde, weil der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, dass im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten einem Entsorgungsbetrieb auch 1,1 t Bauschutt übergeben wurden und dass es sich bei Bauschutt nicht um Abfälle handelt, die üblicherweise bei einer Hausverwaltertätigkeit anfallen.
Festgehalten wird, dass betreffend die Auslegung des § 24a Abs 2 Z 12 AWG 2002 davon auszugehen ist, dass die Abfälle, die in Ausübung der Tätigkeit eines Hausverwalters anfallen, grundsätzlich auf Siedlungsabfälle beschränkt sind. So wird dazu beispielsweise auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl I Nr 71/2019 zur Hausverwaltung ausgeführt, dass Gebäudemanager vielfältige Aufgaben im Rahmen der Verwaltung einer Liegenschaft erfüllen und sich dabei zB auch um die Pflege der Müllräume und insbesondere um die Beauftragung von bzw die Abrechnung mit Abfallsammler und Behandler kümmern, wobei diese im Regelfall im eigenen Namen rechtlich über Abfälle Dritter verfügen. Für diese Tätigkeit sollen sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein. Aus dieser Umschreibung lässt sich hinlänglich klar entnehmen, dass die mit einer Hausverwaltung verbundenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Abfall stehen müssen, für den die Ausnahme nach § 24a Abs 2 Z 12 AWG 2002 gilt. Bei Bauschutt ist allerdings von vornherein davon auszugehen, dass derartige Abfälle nicht mit der umschriebenen Tätigkeit eines Hausverwalters zusammenfallen. Bauschutt kann daher nicht als einer jener Abfälle gewertet werden, für die Hausverwalter gemäß § 24a Abs 2 Z 12 AWG 2002 von der Erlaubnispflicht nach § 24a Abs 1 AWG 2002 ausgenommen sind.
Allerdings hat sich im vorliegenden Verfahren ergeben, dass die hier zu beurteilenden 1,1 t Bauschutt nicht aus der Hausverwaltertätigkeit stammen, sondern aus einer eigenen Baustelle bei einem Lager der Beschwerdeführerin. Insofern ist sie diesbezüglich nicht als Abfallsammlerin tätig geworden, sondern als Abfallersterzeugerin. In Bezug auf diese 1,1 t Bauschutt aus dem Abbruch einer Mauer bei einem Lager der Beschwerdeführerin ergibt sich sohin keine Sammlung von Abfällen im Sinn des § 24a Abs 1 AWG 2002.
Zur Ausformulierung des Spruchs der belangten Behörde wird zudem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ra 2020/05/0079 verwiesen, wonach im Fall, dass sich im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses betreffend eine Übertretung des § 79 Abs 2 Z 6 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 kein Hinweis darauf findet, dass der Beschuldigte von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe, der Tatvorwurf insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche. Allein durch den Vorhalt, dass ein Containerdienst betrieben wurde, wird ein derartiger Tatvorhalt nicht gemacht. So ist der Vorhalt des Betreibens eines Containerdienstes noch nicht jenem gleichzuhalten, dass die Beschuldigte von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt habe. Soweit der Beschwerdeführerin daher die Ausübung eines Containerdienstes zur Last gelegt wird und die belangte Behörde davon ausgeht, dass durch diesen Containerdienst eine Sammlertätigkeit iSd § 24a Abs 1 AWG 2002 ausgeübt wird, so entspricht der Tatvorhalt nicht den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG. Zumal sich der Tatvorwurf auf das Jahr 2021 bezieht, war eine diesbezügliche Richtigstellung schon alleine aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr vorzunehmen – und würde überdies durch einen erstmaligen Vorhalt durch das Landesverwaltungsgericht die Sache des Verfahrens überschritten.
Insgesamt war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird einerseits festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Sachverhaltsfrage zu klären war, nämlich inwiefern in Bezug auf die im Verfahren relevierten 1,1 t Bauschutt überhaupt eine Sammlertätigkeit im Sinn des Gesetzes vorgelegen ist. Andererseits wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur betreffend die Ausformulierung eines Spruches im Hinblick auf die Vorgaben des § 44a Z 1 VStG verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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