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LVwG-2023/47/0924-3•LVwG T LVwG-2023/47/0924-3
LVwG-2023/47/0924-3Tribunal administratif régional11 mai 2023
Berufsvorbereitung<br/>Kostenbeitrag<br/>Pflegegeld
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz ein. Konkret beantragt wurde die Berufsvorbereitung im CC in Y (Ausmaß der beantragten Leistung: 22 Arbeitstage pro Monat, Verlängerung ab 01.09.2022).
Im Antrag wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 und erhöhte Familienbeihilfe bezieht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Verlängerungsantrag insofern Folge gegeben, als gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes und den Bestimmungen der Kostenbeitragsverordnung folgende Leistungen gewährt wurden:
„I. Leistungszuerkennung:
Rechtliche Bestimmungen: §§ 4, 11 Abs. 1 und 2 lit. a und 26 Abs. 1 TTHG
Zeitraum: 01.09.2022 bis 31.08.2025
Bewilligte Maßnahme: Berufsvorbereitung
Einrichtung: DD
Standort: Berufsvorbereitung CC
Standort-Adresse: **** Y, Adresse 2
Ausmaß: 22 Arbeitstage pro Monat
Hinweis: Die Kosten werden direkt mit der Dienstleisterin 'DD‘ abgerechnet.
II. Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld:
1. Kostenbeitrag bis 31.12.2022:
Rechtliche Bestimmungen: § 23 Abs. 9 TTHG iVm §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 lit. d Z 3. und 6
Abs. 1 Kostenbeitrags-Verordnung
Zeitraum: 01.09.2022 bis 31.12.2022
Zahlungsverpflichteter: Frau AA vertreten durch Herrn BB, wh. in **** Z, Adresse 1
Kostenbeitrag: aus dem Pflegegeld pro Monat € 104,00
2. Kostenbeitrag ab 01.01.2023:
Rechtliche Bestimmungen: § 23 Abs. 9 TTHG iVm §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 lit. d Z 3. und 6 Abs. 1 Kostenbeitrags-Verordnung
Zeitraum: 01.01.2023 bis 31.08.2025
Zahlungsverpflichteter: Frau AA vertreten durch BB, wh. in **** Z, Adresse 1
Kostenbeitrag: aus dem Pflegegeld pro Monat € 126,00
Kontoverbindung jeweils: Amt der Tiroler Landesregierung, EE, IBAN
****, FF“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Anspruchsvoraussetzung für die beantragte Leistung vorliege und die im gegenständlichen Ausmaß gewährte Leistung dazu diene, dass gesetzlich vorgesehene Ziel zu erreichen. Hinsichtlich des vorgeschriebenen Kostenbeitrags wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu LVwG-2022/47/0015-5, aufgrund der unveränderten Sachlage von einer Vorschreibung eines Kostenbeitrags aus dem eigenen Einkommen (Unterhalt) abgesehen werde. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld ergebe sich aus der Bestimmung in § 2 Abs 1 lit d Z 3 der Kostenbeitragsverordnung. Zumal keine Nachweise für regelmäßige und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, welche rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden, vorgelegt worden sein, sei ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld für die Berufsvorbereitung in Höhe von 25 v.H. vorzuschreiben. Nach Abzug des monatlichen Kostenbeitrags aus dem Pflegegeld verbleibe ab 01.01.2023 ein Betrag in Höhe von Euro 376,80 für pflegebedingte Mehrkosten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.03.2023, in welche auf das Wesentlichste zusammenfasst vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht an 22 Tagen, sondern nur ca 12 bis 14 Tagen pro Monat an der Berufsvorbereitung teilnehme. Der Beitrag sei sohin nur anteilsmäßig zu berechnen. Man habe mit mehreren E-Mails der Behörde die regelmäßig monatlichen Kosten für pflegebedingte Aufwendungen mitgeteilt. Diese seien aber nicht berücksichtigt worden. Bei diesen Beiträgen handle es sich um Leasinggebühren und Versicherungen für einen PKW, dieser zu 100 % für AA benutzt werde, um sie zu Arztbesuchen, zur Berufsvorbereitung, Praktikum, Apotheke, Therapien, Uniklinik Innsbruck, Teilhabe am sozialen Leben, … zu fahren. AA benötige zudem monatlich Batterien für die Hörgeräte und habe monatliche Kosten für die Sehhilfe von Euro 10,00. Zumal von einem Ausmaß der Berufsvorbereitung von 22 Arbeitstagen pro Monat ausgegangen wird, dürfe man nur 22/30 des Pflegegelds berechnen.
Mit Schreiben vom 23.03.2023 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass rückwirkende Beiträge nicht erhoben werden dürfen und die Bezirkshauptmannschaft ein halbes Jahr benötigt, einen Antrag zu bearbeiten.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die E-Mails der Beschwerdeführerin bzw ihres Vertreters vom 16.08.2021, 02.06.2021, 05.01.2023 und 13.12.2022 an die belangte Behörde, welche mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.05.2023 vorgelegt wurde (OZ 2) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw ihres Erwachsenenvertreters vom 05.05.2023 (OZ 3).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wird durch ihren Vater als gewählter Erwachsenenvertreter vertreten. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit September 2020 in der Berufsvorbereitung des CC in Y. Vom DD wurde im Verlaufsbericht vom Juli 2021 die Verlängerung für einen Zeitraum von drei Jahren im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat vorgeschlagen. Das Ausmaß der belangten Leistung von 22 Arbeitstagen pro Monat wurde von der Beschwerdeführerin bzw ihres Erwachsenenvertreters in dem im Verfahren zugrundeliegenden Antrag so angegeben.
Die Beschwerdeführerin bezieht ab 01.01.2022 Pflegegeld in der Höhe von Euro 514,20 und seit 01.01.2023 Euro 502,80. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über ein Einkommen aus Unterhalt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 02.09.2021, Zl ***, verpflichtet ab Jänner 2022 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von Euro 530,00 an ihre Tochter zu leisten.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin auf die Verpflichtung zum Kostenbeitrag hingewiesen.
Nachweise für regelmäßige und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, welche rechtmäßig aus dem Pflegegeld bezahlt werden, wurden im Verfahren betreffend den Kostenbeitrag nach dem TTHG nicht vorgelegt. Im einem Verfahren nach dem TMSG wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin Kontoauszüge, Arztbriefe, Aufstellungen von Arztkontakten und Arztterminen, eine Vorschreibung der GG und ein Kaufvertrag eines Neuwagens samt Leasingvertrag vorgelegt. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.08.2021 teilte er der Behörde – auch im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem TMSG – mit, dass die Leasingrate des PKW aus dem Pflegegeld bezahlt werde.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass der Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin keine Nachweise für regelmäßige und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, welche rechtmäßig aus dem Pflegegeld bezahlt werden, im Verfahren betreffend den Kostenbeitrag nach dem TTHG vorgelegt hat, ergeben sich aus den von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen und der Stellungnahme vom 03.05.2023.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018, LGBl Nr 62/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a)Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b)Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c)Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d)Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e)Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f)Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g)Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h)Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i)Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j)Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).“
(…)“
Die wesentlichen Bestimmungen der Kostenbeitrags-Verordnung, LGBl Nr 84/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(…)
§ 2
Beitragssätze
(1)Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
(…)
d)Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: …………………………………………………………………………………………………30 v.H.;
2. aus Unterhalt: ...................................................................................ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: ……………………………………………………………………………………………………:25 v.H.
(…)“
§ 6
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld
(1)Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2)Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
V.Erwägungen:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungen gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit a und 26 Abs 1 TTHG (Berufsvorbereitung) für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2025 im CC gewährt. Damit wurde konkret jene Leistung gewährt, wie sie im Verlängerungsantrag begehrt wurde. Beantragt wurden 22 Arbeitstage pro Monat und es wurden auch 22 Arbeitstage pro Monat gewährt.
Gemäß § 23 Abs 1 lit d TTHG ist für eine derartige Leistung ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.
Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Abs 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Den Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
Menschen mit Behinderungen mit einem Einkommen aus anderen Einkunftsarten als Erwerbstätigkeit, zB Unterhaltszahlungen, haben auch daraus einen Kostenbeitrag zu leisten. Unterhaltszahlungen sind nämlich als Einkommen im Sinn des § 2 Abs 1 lit d Z 1 Kostenbeitrags-Verordnung zu werten.
Mit Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 16.11.2022, Zl LVwG-2022/47/0015, wurde festgestellt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Fall von besonderer sozialer Härte im Sinn des § 23 Abs 7 TTHG vorliegt, weshalb der Beschwerdeführerin nur ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und nicht auch noch ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen vorzuschreiben ist. Dies hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid berücksichtigt und es wurde der Beschwerdeführerin nur ein Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführerin ist dahingehend beizupflichten, dass Kostenbeiträge gemäß § 1 Abs 2 nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen anfallen und zu viel bezahlte Kostenbeiträge der zur Leistung der kostenbeitragsverpflichteten Person zurückzuerstatten sind.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach Bekanntgabe der Anwesenheit von Seiten der Dienstleisterin eine abschließende Abrechnung erfolgt und sodann eine etwaige Rückzahlung eines allenfalls zu viel geleisteten Kostenbeitrags durchgeführt wird.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde, dass lediglich ein 22/30stel des Pflegegeldes herangezogen werden dürfen, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Beitragssätze in der Kostenbeitragsverordnung konkret normiert sind und aus diesem Grund 25 v.H. als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld für die Berufsvorbereitung zu leisten sind. Ein durchschnittlicher Monat hat 22 Arbeitstage und aus diesem Grund sind nicht 22/30stel, sondern die in der Verordnung vorgeschriebenen 25 v.H. als Kostenbeitrag vorzuschreiben. Dem angefochtenen Bescheid zu Folge wurde auch keine halbtägige Leistung gewährt, weshalb der festgelegt Wert auch nicht zu halbieren war.
Mit dem Vorbringen, regelmäßige monatliche Kosten für pflegebedingte Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden, obwohl diese mitgeteilt worden seien, vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht durchzudringen.
Gemäß § 6 Abs 2 Kostenbeitrags-Verordnung können regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde. Für derartige Kosten für Dienstleistungen wurden von der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Verfahren keine Nachweise vorgelegt. Die angeführten Kosten für einen PKW (Leasing, Versicherung) sind nicht darunter zu subsumieren. Bei den Kosten für die Batterien der Hörgeräte und die Sehhilfe handelt sich ebenso wenig um Kosten für Dienstleistungen im Sinn der Bestimmung des § 6 Abs 2 Kostenbeitrags-Verordnung.
Die Beschwerdeführerin vermochte sohin insgesamt mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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