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LVwG-2023/40/0572-4; LVwG-2023/40/0573-4Tribunal administratif régional9 mai 2023
Nachsicht vom Gewerbeausschluss
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2023, Zl *** und vom 20.01.2023, Zl ***, betreffend die Verweigerung der Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund nach der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2023, Zl ***, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 wird Herrn AA die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ erteilt.“
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2023, Zl ***, wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 wird Herrn AA die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ erteilt.“
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 17.11.2022 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen der ergangenen gerichtlichen Verurteilungen für die Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ sowie für die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs 4 GewO 1994 der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ und mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2023, Zl ***, die Ausübung des Gewerbes „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ verweigert. Begründend wurde dazu in beiden Bescheiden im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der Nachsicht wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung der oben angeführten Gewerbe angesucht habe. Laut der österreichischen Strafregisterauskunft schienen gegen Herrn AA, geb XX.XX.XXXX, Verurteilungen auf, wovon eine Verurteilung einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO 1994) bewirke. Der Beschwerdeführer sei wegen Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verurteilt worden. Die Verurteilung sei aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit begangen worden. Für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ergebe sich daher für den Antragssteller keine positive Prognose in Hinblick darauf, dass bei Ausübung der beantragten Gewerbe die neuerliche Begehung vom gleichen bzw. von ähnlichen Delikten zu befürchten sei.
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers bereits vier Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer von dem damaligen Geschäftspartner hinters Licht geführt worden sei und dieser sich mit dem gesamten Umsatz abgesetzt habe. Weiters habe sich der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme sofort geständig gezeigt und er habe Verantwortung für sein Handeln übernommen. Zudem wäre die Verurteilung bei anhaltendem Wohlverhalten mit 25.06.2024 bereits getilgt. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten. Das nunmehr betriebene Unternehmen führe er gemeinsam mit seiner Frau. Er sei sehr bemüht und habe seine Lektion aus der Verurteilung gezogen.
II.Sachverhalt:
Laut der österreichischen Strafregisterauskunft wurde der Beschwerdeführer AA dreimal gerichtlich verurteilt, wobei seine letzte Verurteilung einen Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bewirkt. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt sowie im Jahr 2014 nach § 122 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2019, *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs 1 und 153c Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (davon 120 Tagessätze bedingt) verurteilt. Die Tilgung der Strafen wird voraussichtlich mit 25.06.2026 eintreten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Strafakt des Landesgerichts Z zu Zl. ***, dem Verwaltungsstrafregisterauszug sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 108/2022 lauten:
„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(…)
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26 (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(…)“
V.Erwägungen:
Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder Abs 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Demnach hat also die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde herangezogene Verurteilung des Landesgerichtes Z wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach §§ 153c Abs 1 und 153c Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (davon 120 Tagessätze bedingt). Damit hat der Beschwerdeführer den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 verwirklicht.
In den beiden Beschwerden wird deckungsgleich vorgetragen, dass die letzte Verurteilung bereits vier Jahre zurückliege und die Verurteilung bei anhaltendem Wohlverhalten mit 25.06.2024 getilgt wäre. Zwischenzeitig habe sich der Beschwerdeführer vollkommen wohl verhalten, sei sehr bemüht und habe seine Lektion aus der Verurteilung gezogen.
Betrachtet man nun den in § 153c StGB vorgesehenen Strafrahmen (Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) und vergleicht dies mit dem rechtskräftigen Urteil, so fällt auf, dass die verhängte Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt wurde und daher die Tat offensichtlich nicht von besonderer Verwerflichkeit gekennzeichnet war. Auch die zwei weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers im Jahr 2010 und im Jahr 2014 waren im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt, weshalb auch im Hinblick dieser Delikte die Taten offensichtlich nicht von besonderer Verwerflichkeit gekennzeichnet waren. Laut der österreichischen Strafregisterauskunft wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt sowie im Jahr 2014 nach § 122 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Betrachtet man nun die Tatzeit der letzten Verurteilung wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB und den seither vergangenen Zeitraum so fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nichts mehr zu Schulden kommen hat lassen. Auch der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers weist lediglich drei Vormerkungen nach § 37 a iVm § 14 Abs 8 FSG, § 52 lit a Z 10a StVO und § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 lit d LPolizeiG auf. Bei gesamthafter Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers, kann durchaus angenommen werden, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird.
Im Bezug auf das weiters zu prüfende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung verschaffen. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben bei der ÖBB angestellt, allerdings hatte er einen Arbeitsunfall und wird aufgrund der festgestellten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr im Verschub bei der ÖBB tätig sein können. Der Beschwerdeführer hinterließ einen positiven und vertrauenswürdigen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Er gab glaubwürdig an, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und seine Frau in dem zukünftigen Gewerbe die Buchhaltung übernehmen würde. Diese sei damit schon vertraut und kenne sich gut damit aus. Weiters wird dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich in das bestehende Familienunternehmen seines Schwiegervaters und seiner Frau einzugliedern. In Anbetracht dieser Argumente scheint es im gegenständlichen Fall vertretbar, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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