LVwG T LVwG-2023/32/0876-4

LVwG-2023/32/0876-4Tribunal administratif régional9 mai 2023

Regest

Schulpflicht<br/>Unentschuldigtes Fernbleiben

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/32/0876-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.0876.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 auf Euro 360,00 herabgesetzt wird.

2. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird die Wortfolge „bis heute“ durch die Wort-, Ziffern- und Zeichenfolge „bis zum 13.03.2023“ ersetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.01.2023, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:seit 12.09.2022 bis heute (gesamtes bisheriges Schuljahr 2022/2023)

Ort:VS Z, **** Z, Adresse 3

Sie, Frau AA, sind Mutter und damit Elternteil und Erziehungsberechtigte Ihres an der Volksschule Z, Adresse 3, **** Z, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. XX.XX.2012. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC zu sorgen, zumal diese seit dem Schulbeginn am 12.09.2022 bis heute, somit das gesamte bisherige Schuljahr 2022/2023, trotz rechtskräftiger Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022 begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt (die Beschwerde richtet sich auch gegen andere Straferkenntnisse):

„Gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2022, GZ ***, ***, ***, ***, ***, *** erheben die Beschwerdeführer jeweils durch RA BB, der sich auf die erteilte Vollmacht beruft, die

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den Beschwerdeführern zur Last gelegt, sie hätten ihrer in § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz normierten Pflicht nicht entsprochen, für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder DD, EE und CC zu sorgen.

Dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht, zumal die Kinder im häuslichen Unterricht unterwiesen werden und die von der Schulbehörde ausgesprochene Untersagung des häuslichen Unterrichts rechtswidrig ist.

Die Begründung für die Untersagung des häuslichen Unterrichts war, dass sich die Kinder am Ende des Schuljahres 2021/22, in dem sie bereits häuslichen Unterricht genossen, keiner Externistenprüfung im Sinn des § 11 Schulpflichtgesetz gestellt haben. Diese Begründung ist nicht stichhaltig:

1.

Die mit BGBl I Nr. 232/2021 erfolgte Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz verletzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz.

Die Beschwerdeführer hatten im Vertrauen auf die vor der Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 bestehende Rechtslage und die sich herausgebildete Praxis, wo sich zumindest unter den von der Bildungsdirektion Niederösterreich gelisteten Schulen, wo Externistenprüfungskommissionen installiert waren mehrere gefunden haben, die Schüler, die im häuslichen Unterricht unterwiesen wurden, entsprechend unterstützt und begleitet wurden, zum häuslichen Unterricht angemeldet, zumal unter diesen Rahmenbedingungen die zu erbringenden Erfolgsnachweise bewältigbar erschienen waren.

Mit der neu und während des laufenden Schuljahres eingeführten Bedingung, dass die Externistenprüfungen nun ausschließlich im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden müssen, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist, wird der Vertrauensschutz, der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet wird, im Sinn der ständigen Rechtsprechung des VfGH verletzt. Der Gesetzgeber hätte zumindest eine Frist in der Weise einräumen müssen, dass die bisherige Regelung bis zum Ende des laufenden Schuljahres aufrecht bleibt.

2.

Es war rechtswidrig, den Kindern eine Externistenprüfung über den Gesamt-Jahresstoff in allen Fächern, zu erbringen innerhalb des Zeitraums von 1. Juni bis zum Ende des Schuljahres 2021/22 abzuverlangen, weil die in § 11 Abs. 4, 2. Satz Schulpflichtgesetz enthaltene Bedingung „...soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen (Anm.; jener nach § 5) am Ende des Schuljahres beurteilt werden.“ schon nach dem Inhalt des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt sein kann.

Wie § 18 Abs. 1 SchUG normiert, hat in der Regelschule der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht - und das kann selbstverständlich nur laufend, und nicht erst am Ende des Schuljahres geschehen - sowie durch besondere, in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen eine Beurteilung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts. Dies bedeutet - und dies wird in der Praxis auch so durchgeführt - dass die Leistungsfeststellungen laufend, in Abschnitten gemäß dem jeweiligen Stand des Unterrichtes und unter Berücksichtigung der Mitarbeit erfolgen. Zusätzlich sieht § 19 Abs. 2 SchUG vor, dass am Ende des 1. Semesters eine Schulnachricht auszustellen ist, sozusagen eine Zwischenbilanz. Weiters hat nach § 19 Abs. 3 SchUG die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bei Nachlassen der Leistungen in besonderer Weise in einzelnen Unterrichtsgegenständen mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen und, nach § 19 Abs. 3a leg. cit., wenn die Leistungen aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet vollkommen unmissverständlich, wie in § 20 leg. cit. festgelegt, dass in den Regelschulen eine laufende-Leistungsbeurteilung stattzufinden hat und die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr summarisch. lediglich mit erhöhter Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, die selbstverständlich nicht den gesamten Jahresstoff umfassen, zu erfolgen hat.

Es war daher rechtswidrig, den Kindern eine Externistenprüfung über den gesamten Jahresstoff abzuverlangen und aufgrund der Nichtablegung der Externistenprüfung den häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/23 zu untersagen! Somit kann es auch nicht strafbar sein, Kinder im häuslichen Unterricht zu unterweisen, zumal, wie im Folgenden ausgeführt wird, die Regelschule auf der ganzen Linie versagt und dem Grundrecht auf Bildung und der Förderung der Entwicklung zu „ gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen ..., die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.“ (Art. 14 Abs. 5a B-VG) nicht entspricht.

Diese verfassungsrechtlichen Einwände sind Gegenstand des Verfahrens E 520/2023 beim Verfassungsgerichtshof. Das Verfahren E 354/2023, mit dem sich die Erstbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts wandte, mit dem der häusliche Unterricht untersagt wurde, hat der VfGH mit Beschluss, zugestellt am 16.03.2023, an den VwGH abgetreten - die Revision wird die Erstbeschwerdeführerin in den nächsten Tagen einbringen.

3.

Es widerspricht auch dem an erster Stelle zu beachtenden Kindeswohl, in Anbetracht des Totalversagens der Schule während der Coronazeit (und schon davor, wenn auch Corona zur Kulmination geführt hat)1 und der schweren strukturellen Mängel der Regelschule bereits vor Corona, die Kinder in die Regelschule zu zwingen.2 Es gibt heute wieder genauso viele Analphabeten unter Kindern und Jugendlichen wie vor Einführung der Schulpflicht im Jahr 1962, wobei ca. 40% aller Pflichtschulabsolventen die Schule als Analphabeten verlassen!3 Moderne pädagogische Konzepte wie das auf der Homepage des Bildungsministeriums abrufbare „Autonomiepaket'' https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/zrp/bilref/ap.htlm als schöne Worte, die Praxis stellt nicht mehr als eine Aufbewahrungs- und Indoktrinierungsanstalt für Kinder und Jugendliche dar, die in keiner Weise dem in der Verfassung (Art. 14 Abs. 5a B-VG) und im SchUG normierten Bildungsauftrag entspricht und das Grundrecht der Kinder auf Bildung i.S. des Art. 2 des 1. ZP zur EMRK massiv verletzt. Es hat nicht nur der Analphabetismus wieder das Niveau von vor 1962 erreicht, sondern es hat BM FF öffentlich erklärt, dass man Mobbing „vielleicht akzeptieren müsse“4 und es haben vor allem bei den 1,73 Millionen jungen Menschen (bis 19 Jahren) seit Beginn der COVID-19-Pandemie psychische Störungen massiv zugenommen, die Kinderpsychiatrien sind überfüllt und müssen Triage praktizieren, mehr als die Hälfte aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind von depressiven Symptomen betroffen, knapp jeder zweite junge Mensch leidet an Schlafstörungen und rund ein Drittel ist von Angstsymptomen betroffen, 16% haben gar wiederkehrende Suizidgedanken und die Suizidrate unter Jugendlichen hat eine Rekordhöhe erreicht!5 Die Hauptursachen liegen dabei in der Schule, einerseits in den Schulschließungen, Kontaktbeschränkungen und der vor allem auch in der Schule verbreiteten Angstpropaganda und dem weit verbreiteten Mobbing, sei es von Schülern mit Maskenbefreiung, sei es von Ungeimpften. Es ist sicher nicht übertrieben wenn Eltern, deren Weltanschauung u.a. moderne Erziehungs- und Lernkonzepte umfasst, zum Schluss kommen müssen, dass mit dem Besuch der Regelschule einerseits der Bildungsauftrag nicht erfüllt wird, andererseits eine Traumatisierung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls droht.

Es wird daher

beantragt

1. die hier gegenständlichen Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidungen des VfGH zu E 520/2023 bzw. des VwGH zum abgetretenen Verfahren E 354/2023 zu unterbrechen;

2. die Sache dem VfGH zur Normprüfung in Bezug auf die Frage der Verletzung des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Novelle des § 11 Schulpflichtgesetz vorzulegen;

3. in jedem Fall die Straferkenntnisse zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

II.Sachverhalt:

Die Beschuldigte ist die erziehungsberechtigte Mutter von CC, geb XX.XX.2009, der in Z wohnhaft ist.

Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule Z, zuletzt vom 13.03.2023 ein, aus denen hervorgeht, dass der Schüler CC dem Unterricht seit dem 12.09.2022 bis zum 13.03.2023 (Schöpfungsdatum des Straferkenntnisses) unentschuldigt ferngeblieben ist.

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 30.06.2022, Zahl ***, ein, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind CC, geboren am XX.XX.2012, im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid bestätigt).

Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt weiters der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 01.09.2022, Zahl ***, ein, mit dem die angezeigte Teilnahme des Kindes CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für das Schuljahr 2022/23 untersagt wurde, ein. Auch hier wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2022, ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid bestätigt).

Über die Beschwerdeführerin wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2022, LVwG-***, *** und ***, Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verletzung der Schulpflicht (die Beschwerdeführerin hat nicht dafür Sorge getragen, dass ihre 3 schulpflichtigen Kinder die aufgrund des vorausgegangenen häuslichen Unterrichts erforderliche Externistenprüfung abgelegt haben) bestraft.

III.Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft den bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol einliegenden Schriftstücken entnommen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.

Das Fernbleiben von der Schule wird im Übrigen auch nicht substantiell bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

V.Erwägungen:

Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00 , im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde mit dem Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 30.06.2022, Zahl ***, angeordnet, dass das schulpflichtige Kind CC im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid bestätigt). Dies bedeutet, dass aufgrund dieser Anordnung durch die Bildungsdirektion für Tirol und dem bestätigenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts während der gesamten vorgeworfenen Tatzeit die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Regelschule bestanden hat. Eine Unterbrechung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, wie in der Beschwerde beantragt, bedarf es für diese rechtliche Beurteilung nicht, da mit dem Erlassen der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 17.08.2022, Nr **, in der Volksschule Z zu erfüllen ist.

Unbestrittenermaßen hat der Sohn der Beschwerdeführerin die Volksschule Z Tirol trotz der Anordnung des Besuchs einer Regelschule, die sich auf § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 gestützt hat, seit Beginn des Unterrichtsjahres vom 12.09.2022 bis einschließlich 13.03.2023 nicht besucht. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.

Sofern in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs es bei der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, zu keiner Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 noch mit solchen nach § 12 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 14 Abs 2 Privatschulgesetz – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art 17 StGG gegeben, der in den Abs 2, Abs 3 und Abs 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat, kann schon allein aufgrund der in Art 14 Abs 7a B-VG verankernden Schulpflicht keine Verfassungswidrigkeit der in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten jährlichen Überprüfung erkannt werden und ist aus diesem Grund auch ein Verstoß gegen Art 17 StGG nicht gegeben (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülern und Schülerinnen dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfGH 29.11.2022, E 2730–2731/2022 mit weiteren Nachweisen).

Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Externistenprüfung abzulegen, wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2022, LVwG-2022/27/3202-1, hingewiesen.

Zudem ist auf den zuletzt ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 520/2023-5, zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die mit dem vorerwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2022 ausgesprochenen Bestrafung ergeben.

Im Übrigen betreffen die Ausführungen Punkt 1. und 2. in der Beschwerde die Regularien zur Ablegung der Externistenprüfung. Gegenständlich wird jedoch eine Schulpflichtverletzung durch ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht bestraft.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der Besuch einer Regelschule zu einer Kindeswohlgefährdung führt, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat trotz unmissverständlicher Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol und des Bundesverwaltungsgerichts nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn im vorgeworfenen Zeitraum eine Regelschule besucht.

Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“

Die Beschwerdeführerin hat sich trotz der vorerwähnten ausdrücklichen Anordnungen nicht dafür gesorgt, dass ihr Sohn die Schule besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.

Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Vernehmung am 18.01.2023 vor der belangten Behörde ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist zumindest ab der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2022, LVwG-***, *** und ***, einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, da ihr damit drei Schulpflichtverletzungen vorgeworfen wurden.

Eine Bestrafung in der nunmehrigen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch wenn das Verwaltungsgericht nunmehr von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, so ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen) und die Beschwerdeführerin seit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.12.2022 über Wochen hinweg die Tat fortgesetzt hat, obwohl ihr ab diesem Zeitpunkt Schulpflichtverletzungen bereits rechtskräftig vorgeworfen worden waren. Dies rechtfertigt aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch aufgrund des Umstandes, dass eine Weigerung zur Erfüllung der Schulpflicht über das gesamte bisherige Unterrichtsjahr 2022/23 bis zum 13.03.2023 vorliegt, die Ausschöpfung des Strafrahmens zu knapp über 80% (Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00). Eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe hatte nicht zu ergehen, da diese bei einem Strafrahmen von zwei Wochen ohnehin im untersten Bereich angesiedelt ist.

Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033;27.06.2022, 2021/03/0328).

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der verhängten Geldstrafe neu zu bemessen.

Zur Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat war das Verwaltungsgericht berechtigt (VwGH 14.05.1985, 84/04/0134).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist nicht zulässig (vgl § 25a Abs 4 VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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