LVwG T LVwG-2023/24/0255-1

LVwG-2023/24/0255-1Tribunal administratif régional9 mai 2023

Regest

Waffenverbot<br/>Gefährdungsprognose

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/0255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.24.0255.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in VoppichlerThöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

  1. Vorfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2020, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Vorstellung vom 17.08.2020.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.12.2022 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.8.2020 als unbegründet abgewiesen.

  1. Beschwerde:

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertreten Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte aus, das die Voraussetzungen für das Erlassen eines Waffenverbotes nach wie vor nicht vorliegen würden. Insbesondere bestehe auch keine Gefahr, dass Herr AA sich einer Waffe bemächtigt, um Straftaten zu begehen.

Aus dem bisherigen Verfahrenslauf als auch in Hinblick auf sein Vorleben sei nicht erkennbar, dass auch nur die geringste Gefahr bestehe, er werde sich einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes habhaft machen, um damit eine Straftat zu begehen oder die körperliche Integrität einer Person zu verletzen.

Der Beschwerdeführer beantragte das Waffenverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben.

  1. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bericht der PI vom 10.08.2020, in die Bescheinigungen nach § 8 des Unterbringungsgesetzes vom 10.08.2020, in die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.08.2020, in die Berichterstattung der PI Y vom 11.08.2020, in das Urteil des Landesgerichtes Z vom 08.07.2004, GZ ***, samt Urteil des OGH vom 30.11.2004, ***, in den Abschlussberichte der PI X vom 16.09.2020 GZ ***, und vom 05.10.2020 der PI Y, GZ ***, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2020, GZ LVwG-2020/14/1799, in den Auszug aus dem Strafregister, in denen Berichte der PI-Y vom 14.08.2022, GZ *** samt Bescheinigung nach § 8 des Unterbringungsgesetzes vom 14.08.2022, in die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 16.08.2022, in das Urteil des Landesgerichtes Z vom 20.08.2021, GZ *** samt Urteil des Oberlandesgerichtes Z vom 04.10.2022 GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

II.Sachverhalt:

  1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z Adresse 2, Montagehelfer, ist mit CC verheiratet, lebt von seiner Gattin getrennt. Der gemeinsame minderjährige Sohn Elias lebt bei der Kindesmutter.

Seit 09.08.2021 ist er bei der DD GmbH als Montagehelfer beschäftigt (s Urteil des Landesgerichtes Z vom 28.8.2021, GZ, ***).

Im Strafregister scheint folgende Eintragungen auf:

LG Z *** vom 18. 2004, rechtskräftig seit 30.11.2004, Paragraf 28 Abs. 2 und Abs. 4 SMG, § 12 StGB, § 28 Abs. 1,47 Abs. 1 SMG (Freiheitsstrafe 6 Jahre).

Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 20.08.2021 GZ *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 1. Fall, § 15 StGB, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB und Vergehen der Sachbeschädigung nach § 25 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

An Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen zahlreiche Delikte (insges 12) auf: So nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (s ***: § 11 Abs 1 TLPG; ***: § 20 lit c TLPG; ***: § 20 lit c TLGP; ***: § 1 Abs 1 TLGP und : § 20 lit c TLPG) und nach dem Sicherheitspolizeigesetz (: § 82 Abs 1 SPG; ***: §§ 84 Abs 1b iVm § 38a SPG; ***: § 84 Abs 1 Z 1 iVm § 38a SPG; ***: § 82 Abs 1 SPG; ***: §§ 84 Abs 1b iVm § 38a SPG; ***: § 81 Abs 1 SPG, §§ 84 Abs 1b iVm § 38a SPG);

Weiters nach der StVO und dem KFG: ***: § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1a StVO; ***: § 106 Abs 5 Z 1 KFG und § 106 Abs 1 KFG; 2020: § 4 Abs 5 StVO.

  1. Zur Sache:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.08.2020, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Hintergrund des verhängten Waffenverbotes war ein Polizeieinsatz der Organe der PI Y am 10.08.2020 in der Wohnung des Beschwerdeführers. Nach einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin CC am 10.08.2020 in der damals noch gemeinsamen Wohnung in **** Y, Adresse 3, suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers die PI Y auf. Bei dem Streit kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung und zu gegenseitigen Tätlichkeiten mit Verletzungsfolgen (s Bericht PI Y vom 5.10.2020: So kratzte die Ehefrau den Beschwerdeführer im Gesicht, wodurch er blutete und versetzte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine Ohrfeige, wodurch sie eine blutende Wunde an der Unterlippe erlitt).

Gegenüber den Beamten AI EE und Asp FF gab die Ehefrau an, dass sie von dem Beschwerdeführer geschlagen und verletzt worden sei. Dabei wies die Ehefrau an der Unterlippe eine Verletzung aus. Nachdem die Angaben der Ehefrau für die Beamten nachvollziehbar und glaubhaft wirkten, entschlossen sich die Beamten als weitere Amtshandlung den Ausspruch eines Betretungsverbotes gegenüber dem Beschuldigten und dessen Wegweisung auszusprechen. Aufgrund den Angaben der Ehefrau gingen die Beamten zunächst davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht in der Ehewohnung, sondern bei dessen Mutter aufhält. Die Ehefrau hätte von der herbeigerufenen Rettung ins Krankenhaus gebracht werden sollen. Da sie allerdings ihr Mobiltelefon sowie ihre Geldtasche nicht bei sich hatte, begleiteten die Beamten AI EE, AI GG und Asp FF sie zu der nicht weit entfernten Wohnung in Y, Adresse 3, um anschließend den Beschwerdeführer aufzusuchen, um die angedachte Amtshandlung durchzuführen (s Bericht der PI Y vom 18.08.2020, ***).

Nachdem die Ehefrau die Wohnungstür aufmachte, betraten die Beamten genannte Wohnung. Wider Erwarten befand sich jedoch der Beschwerdeführer in der Wohnung gemeinsam mit seinem Stiefsohn JJ im Wohnzimmer auf der Couch. Unverzüglich nachdem dieser die Beamten und seine Ehegattin sah, wurde der Beschwerdeführer aggressiv und forderte die Beamten schreiend auf, die Wohnung zu verlassen. AI EE teilte dem massiv verbal aggressiven Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er von seiner Ehegattin wegen Körperverletzung angezeigt worden sei. Auch sprach er Betretungsverbot aus und erklärte dem Beschwerdeführer, dass er deshalb die Wohnung umgehend verlassen müsse. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern bewegte sich auf die Beamten zu und äußerte ihnen gegenüber, dass es „Verletzte“ geben werde, wenn sie nicht in zwei Minuten verschwinden würden. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass wenn jemand die Wohnung verlassen müsse, dann sei das seine Gattin, weil sie habe ihn verletzt und gehöre weggewiesen.

Um die Situation zu beruhigen wurde die Ehefrau sodann von Asp FF in Sicherheit bzw aus der Wohnung gebracht und den Rettungssanitätern übergeben. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Amtshandlung zunehmend aggressiver. AI EE klärte ihn deshalb abermals über die Situation sowie über die Grundlagen des polizeilichen Einschreitens auf. Der Beschwerdeführer forderte die Beamten wiederum im aggressiven Ton auf, die Wohnung zu verlassen, widrigenfalls es „Verletzte“ geben würde.

Um eine Eskalation zu vermeiden und das Betretungsverbot sowie die Wegweisung ohne Zwangsmittel durchführen zu müssen, zogen sich die Beamten vor die Wohnung im Stiegenhaus zurück. Der Beschwerdeführer stand im Türrahmen der geöffneten Wohnungstür und erklärte gegenüber den Beamten, dass wenn sie in 10 Sekunden nicht verschwinden würden oder an der Tür klopfen oder läuten würden, dann gebe es “Schwerverletzte“. Immer wieder trat der Beschwerdeführer aus der Wohnung und schrie herum.

Von den Beamten wurde zur Unterstützung eine Streife (bestehend aus Insp KK und BI LL) angefordert. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner geäußerten Drohungen konnte das ausgesprochene Betretungsverbot samt Wegweisung nicht durchgesetzt werden und wurde die Amtshandlung für längere Zeit unterbrochen.

In der Folge wurde eine 3. Streife angefordert (bestehend aus RI MM, Insp NN und Insp OO, BI PP und RI QQ). Von den Beamten BI PP und RI QQ wurde eine Festnahme nach der StPO wegen des Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt durchgeführt. Die Beamten positionierten sich deshalb links rechts neben der Wohnungstür, klopften bw läuteten und führten eine direkte Ansprache durch, wobei sie sich dabei auch als Polizisten zu erkennen gaben. Zunächst schrie der Beschwerdeführer durch die verschlossene Tür, öffnete dies dann doch. Daraufhin wurde er von BI PP und RI QQ an den Armen erfasst und an der gegenüberliegenden Wand fixiert. Auch wurde die Festnahme ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wehrte sich massiv dagegen und versuchte sich unter Anwendung massiver Körperkraft vom fest Haltegriff der Beamten sowie aus deren Fixierung loszureißen.

Aufgrund der Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers und der Corona-Pandemie wurde der Beschwerdeführer am Kopf fixiert, um allfälliges Herumspucken verhindern zu können. Der Beschwerdeführer wurde dann fixiert durch das Stiegenhaus hinuntergebracht. Im Parterre des Hauses befindet sich im Eingangsbereich eine Drahtglastüre, gegen die der Beschwerdeführer heftig trat, wodurch die bezeichnete Türe gegen die Wand knallte und dadurch beschädigt wurde. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von Euro 766,78.

Im Freien wurde der Beschwerdeführer von den Organen der öffentlichen Sicherheit über eine Wiese geführt und versuchte er sich aus dem Festhaltegriff der Beamten unter Aufwendung von Körperkraft loszureißen. Er vollführte eine Drehbewegung und versuchte sich so aus der Fixierung der Beamten loszureißen. Dies gelang ihm bei RI MM auch, der letztlich deshalb nachfassen musste. Weiters trat der Beschwerdeführer mit einem Bein um sich und traf dabei das Schienbein von Insp. MM.

Um weitere Handlungen und Angriffe des Beschwerdeführers zu verhindern, wurde der weitere Transport von ihm zur PI Y mittels Halsklammer durchgeführt. Aufgrund des Vorfalles im Freien (Drehbewegung und des mittels Körperkraft durchgeführten Losreißens des Beschwerdeführers) erlitt RI MM eine Ruptur des innenseitigen Kollateralbandes des linken Daumengrundgelenks (siehe Bericht der PI Hall vom 16.9.2020, *** und vom 5.10.2020 zu ***).

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben im Bericht der PI vom 10.08.2020, in die Bescheinigungen nach § 8 des Unterbringungsgesetzes vom 10.08.2020, das Urteil des Landesgerichtes Z vom 08.07.2004, GZ ***, samt Urteil des OGH vom 30.11.2004, GZ ***, den eingeholten Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister und vor allem das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Z vom 20.08.2021 GZ ***, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 1. Fall, § 15 StGB, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt wurde. Im Übrigen wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 06.12.2021, Ra 2021/03/0284). Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen; vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl dazu VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225 oder VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Die „missbräuchliche Verwendung“ kann daher auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.

Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018)[VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].

Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen.

Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist folglich ebenfalls abzuklären, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).

Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl VwGH 18.7.2022, 99/20/0189). Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).

Bei der Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen. § 12 WaffG enthält keine dem § 8 Abs 3 WaffG vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend seien, um unabhängig vom Einzelfall der Tat die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen. Dabei ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbots zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 12.9.2002 2000/20/0425).

An dieser Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt – sowohl wegen mehrerer Strafdelikte (Verbrechen und Vergehen) verurteilt wurde. Gerade sein Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten am 10.08.2020 zeigte der Beschwerdeführer mehrfach ein aggressives Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten, indem er sie nicht nur massiv und wiederholt mit Körperverletzung bedrohte, sondern auch sich gewaltvoll gegen die Festnahme widersetzte. Daraus wird unzweifelhaft deutlich, dass er selbst gegenüber Organe der öffentlichen Sicherheit keinerlei Hemmung hat, sie mit Gewalt zu bedrohen und tätlich zu werden.

Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass er selbst nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Aktenkundig ist, dass es erneut im August 2021 und am 15.8.2022 zu Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen Drohungen gegen seinen Stiefsohn gekommen ist. Auch in diesem Fall ist im Zuge der Amtshandlung ein Annäherungsverbot und eine Wegweisung ausgesprochen worden. In diesem Zusammenhang ist ein Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig (LVwG-2022/23/2497).

Negativ auf die gegenständlich zu erstellende Zukunftsprognose wirkt sich auch die Verwaltungsstrafregistereintragung des Beschwerdeführers aus. Diese gründet sich auf einen Verstoß gegen das Landes-Polizeigesetz und mehrere gegen das Sicherheitpolizeigesetz. Andere betrafen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (§ 4 Abs 5 StVO, ***, Geldstrafe € 300,00, rechtskräftig seit 14.09.2020 und § 5 Abs 1 StVO, ***, Geldstrafe € 1200 rechtskräftig seit 12.8.2022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ein gravierender Verstoß gegen die Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird sogar das (selbst einmalige) Lenken eines Fahrzeuges im Sinne einer Übertretung nach § 5 StVO sogar im Rahmen anderer Materiengesetze (wie zB des § 10 Abs 1 Z 6 StbG) als eine relevante verwaltungsbehördliche Übertretung angesehen, die der Annahme einer positiven Verhaltensprognose entgegensteht (siehe VwGH Ra 2018/01/0227). Auch was die die Übertretung nach § 4 StVO betrifft, stellt diese Verhaltensweise eine solche dar, die durch ihre besondere Verwerflichkeit auffällt, und die selbst an sich auch geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen.

All diese Delikte haben gemein, dass besondere Gefahrenmomente entstehen, durch die andere Personen am Leib und Leben oder in ihrem Vermögen gefährdet werden (könnten).

Obgleich der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer bereits zahlreiche Straf- und Verwaltungsstrafverfahren anhängig waren, zeigt er durch sein Verhalten unzweifelhaft eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlicher und behördliche Anordnungen. Dass dem so ist, wird auch durch das vorliegende Delikstypus der von ihr begangenen Delikte (nämlich: Delikte gegen Leib und Leben, §§ 88, 15, 269 StGB) bekräftigt. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers – es bestehe aufgrund seines Vorlebens nicht die geringste Gefahr – keineswegs zielführend.

Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 WaffG, handelt es sich stets um eine Prognoseentscheidung, welche sämtliche Tatsachen, Fakten und Gegebenheiten des konkreten Falles abzuwägen und entsprechend zu würden hat.

In Zusammenschau sämtlicher dargelegter Gegebenheiten lässt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinen anderen Schluss zu, als dass die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Der erfolgte Ausspruch des Waffenverbots nach § 12 WaffG erfolgte sohin zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

Zur unterlassene Durchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04, hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9, ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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