LVwG T LVwG-2023/29/0701-10; LVwG-2023/29/0702-9

LVwG-2023/29/0701-10; LVwG-2023/29/0702-9Tribunal administratif régional4 mai 2023

Regest

A1-Sozialversicherungsdokument nicht bereitgehalten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0701-10; LVwG-2023/29/0702-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0701.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, HR-***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 25.01.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/0701) und

2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 25.01.2023, Zl *** (LVwG-2023/29/0702),

beide betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 200,00, gesamt in Höhe von Euro 400,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 25.01.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 14.01.2022, 07:20 Uhr

Ort: Kontrollstelle **** X, Kettenanlegeplatz W, Straßenkilometer 6,2

Sie, Herr AA, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Kroatien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft , zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E101 oder A1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt.

Arbeitnehmer/in: DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: SERBIEN

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (Kroatien)

Kontrollort und Kontrollzeit: 14.01.2022 07:20; **** X, Kettenanlegeplatz W, Straßenkilometer 6,2“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG begangen und wurde über ihn gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 25.01.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 14.01.2022, 07:20 Uhr

Ort: Kontrollstelle **** X, Kettenanlegeplatz W, Straßenkilometer 6,2

Sie, Herr AA, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in ***** Z, Adresse 1, Kroatien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2,8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass der/die angeführte/r Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese/n kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht.

Bei der Kontrolle am 14.01.2022 konnte nur ein Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache bereitgehalten werden. Den Vorschriften des § 22 Abs. 1 LSD-BG wurde daher nicht entsprochen

Arbeitnehmer/in: DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: SERBIEN

Tätigkeit: Lt. Personenblatt LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: ***

Kontrollort und Kontrollzeit: 14.01.2022 07:20; **** X, Kettenanlegeplatz W,

Straßenkilometer 6,2“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Z 1 iVm § 22 Abs 1 und 1a LSD-BG begangen und wurde über ihn gemäß § 28 erster Satz LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst gleichlautend ausgeführt, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei. Das Personal werde regelmäßig geschult und erhalte Weisungen. Darüber verfüge das Personal aufgrund der Schulungen über die notwendigen Qualifikationen und sei im Unternehmen der CC ein effektives Kontrollsystem eingerichtet, weshalb dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Insbesondere würden die jeweiligen Mitarbeiter regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen, dass diese verpflichtet seien, die gesetzlich zwingenden Vorschriften des LSD-BG einzuhalten. Sofern dies nicht der Fall sei würden Konsequenzen wie eine Abmahnung und in weiterer Folge bei nochmaligem Verstoß eine Kündigung oder Entlassung angedroht.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Nichtbereithaltens des Sozialversicherungsdokumentes werde darüber hinaus die unzulässige Doppelbestrafung eingewandt, zumal der Beschwerdeführer im parallel geführten Verfahren der BH V zu *** nach § 27 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG bestraft würde.

Darüber hinaus seien sämtliche Anmeldungen bei der zentralen Koordinationsstelle durchgeführt und der Lenker ordnungsgemäß entlohnt sowie zur Sozialversicherung angemeldet worden. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Zum Tatvorwurf des Nichtmitführens des Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache wurde zudem ausgeführt, dass keine Übertretung gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG aufgrund der geänderten Gesetzeslage eingetreten sei.

Es wurde beantragt, die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und die Verfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung auszusprechen in eventu die Strafen auf ein schuld- und tatangemessenes Maß unter Anwendung des § 20 VStG herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2023 vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Beförderung um einen bilateralen Transport von Gütern iSd § 1a LSD-BG gehandelt habe, weshalb der Arbeitnehmer nicht als nach Österreich entsandt gelte. Auch wenn diese Gesetzesbestimmung – ebenso wie jene gemäß § 22 Abs 1c LSD-BG erst nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt in Kraft getreten sei, so seien diese gesetzlichen Bestimmungen aufgrund des Günstigkeitsprinzipes anzuwenden, weshalb eine Bestrafung nicht zu erfolgen habe. Zudem handle es sich lediglich um Formaldelikte, weshalb die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sei. Die Firma sei mittlerweile verkauft und sei eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht geboten.

Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend eine Übertretung nach § 27 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG (LVwG-2023/48/0553) verhandelt wurden. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen.

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war seit 29.01.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Kroatien, und war dies zumindest bis 24.02.2022 (Firmenbuchauszug vom 24.02.2022). Nicht festgestellt werden kann, dass die CC mittlerweile verkauft wurde bzw der Beschwerdeführer nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ist. Die Firma CC war am 14.01.2022 Arbeitsgeberin des LKW-Fahrers DD, geb. XX.XX.XXXX, serbischer Staatsbürger.

DD lenkte am 14.01.2022 um 07:20 Uhr den LKW samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen , *** (Kroatien) auf der B und wurde um 07:20 Uhr auf der Kontrollstelle **** X, Kettenanlegeplatz W bei Strkm 6,2, einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei unterzogen.

DD führte eine Transportfahrt von D-***** U nach A-**** T durch (CMR-Frachtbrief vom 12.01.2022). Es lag keine Transportfahrt von der Niederlassung der CC in Kroatien aus vor oder erfolgte die Fahrt wieder zurück zur Niederlassung.

Anlässlich der Kontrolle hat der Arbeitnehmer DD kein Sozialversicherungsdokument A1 oder E 101 oder einen Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, bereitgehalten und diese auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht. Darüber hinaus legte DD nur einen Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache vor, nicht aber die übersetzte Version in deutscher oder englischer Sprache; eine solche wurde auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Die CC wurde mit Schreiben des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 14.01.2022 gem § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG aufgefordert, das Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache sowie den Dienstvertrag in deutscher oder englischer Sprache binnen der gesetzten Frist nachzureichen. Dieser Aufforderung ist die CC nicht nachgekommen.

Die A1-Bescheinigung wurde sodann am 18.01.2022 mit Gültigkeitsdauer ab 14.01.2022 ausgestellt (A1-Bescheinigung vom 18.01.2022, IMI-Benachrichtigung).

Ein Dienstvertrag in deutscher oder englischer Sprache wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, ebenso nicht die A1-Bescheinigung, diese wurde über IMI-Anfrage vom 24.02.2022 dem Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt (IMI-Benachrichtigung vom 24.02.2022).

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Lenker DD dahingehend kontrolliert hat, dass die geforderten Dokumente nach dem LSD-BG vollständig und umfassend im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht werden konnten. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass kein Lohn- und Sozialdumping vorlag.

II.Beweiswürdigung:

Vorgeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Seitens des Beschwerdeführers wird weder seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC noch der Umstand, dass diese Firma Arbeitgeberin des kontrollierten LKW-Lenkers DD zum Tatzeitpunkt 14.01.2022 war, bestritten. Die Negativfeststellung zum Verkauf der Firma und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma CC sei, war zu treffen, zumal diesbezüglich seitens des Beschwerdeführervertreters lediglich ein Vorbringen erstattet wurde, diese Behauptungen jedoch in keiner Weise (zB durch entsprechende Verträge, Gesellschafterbeschlüsse etc) nachgewiesen wurden.

Die Feststellungen betreffend die Kontrolle und der nicht bereitgehaltenen Unterlagen (Sozialversicherungsdokument oder Antrag auf Ausstellung der Dokumente samt Nachweis der Versicherung und Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache) ergeben sich aus den Anzeigen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei vom 23.11.2022, AZ *** und AZ ***. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch nicht bestritten, dass das Sozialversicherungsdokument oder der Antrag auf Ausstellung desselben und ein Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden. Im Übrigen wurde auch nicht vorgebracht, dass der Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung bereits vor der Einreise nach Österreich gestellt wurde. Den diesbezüglichen Angaben in den Strafanträgen der Finanzpolizei konnte daher unbedenklich gefolgt werden.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht auch fest, dass die gegenständliche Transportfahrt nicht vom Niederlassungsstaat der CC aus erfolgte oder zu dieser weiterführte: Auch wenn in der Anzeigen der Finanzpolizei auf Seite 2 angeführt ist, dass „eine Lieferung von Kroatien aus nach Österreich“ durchgeführt worden sei, so stehen diese Angaben im Widerspruch mit dem vom Fahrer DD mitgeführten CMR-Frachtbrief: auf diesem ist angeführt, dass die Lieferung in D-***** U (liegt im Norden von Deutschland) geladen wurde und für den Entladeort A-**** T bestimmt war. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, welche aufgezeigt hätten, dass es sich bei dieser Fahrt um eine bilaterale Beförderung vom oder in den Niederlassungsstaat des Unternehmens gehandelt hat, sondern wurde vom Beschwerdeführer lediglich die (nicht belegte) Behauptung aufgestellt, dass es sich um eine bilaterale Beförderung gehandelt haben soll. Mangels diesbezüglich vorliegender Beweisergebnisse und dem vorhandenen CMR-Frachtbrief war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Der Umstand, dass die Firma CC trotz entsprechender Aufforderung durch das Amt der Betrugsbekämpfung vom 14.01.2022 die nicht bereitgehaltenen Unterlagen nicht nachreichte, ist dem gegen den Beschwerdeführer geführten und gemeinsam verhandelten Verfahren zu LVwG-2023/48/0553 zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers wurde dort auch nicht bestritten, die geforderten Unterlagen nicht (binnen gesetzter) Frist nachgereicht zu haben.

Die Negativfeststellung zum Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers waren zu treffen, zumal seitens des Beschwerdeführers im Verfahren lediglich vorgebracht wurde, dass die Arbeitnehmer geschult wurden und Anweisungen erhielten. Hier wurde nicht nachweislich dargelegt, in welchem Umfang und Ausmaß der verfahrensgegenständliche Arbeitnehmer geschult oder angewiesen wurde. Zu den Kontrollen wurde ebenfalls nur pauschal vorgebracht, dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers existiere und dass kontrolliert werde. Hiezu erfolgten aber keinerlei Ausführungen dahingehend, in welchem Umfang, wie und durch wen tatsächlich Kontrollen der Arbeitnehmer, konkret auch DD, erfolgt sind und wurde das pauschal gehaltene Vorbringen zu den Kontrollen auch in keiner Weise belegt.

Dass kein Kontrollsystem vorhanden war, dafür spricht auch der Umstand, dass es seitens der Arbeitgeberin offensichtlich verabsäumt wurde, die A1-Bescheinigung vor Antritt der Fahrt zu beantragen und existiert offenbar auch kein übersetzter Arbeitsvertrag, wurde dieser doch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gar nicht vorgelegt. Zum Vorliegen eines Kontrollsystems waren daher die entsprechenden Negativfeststellungen zu treffen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Arbeitsvertrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt wurde, konnten auch nicht weiterreichende dahingehende Überprüfungen stattfinden. Auch das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte „Protokoll“ vom 21.02.2022 vermochte diesen Beweis nicht erbringen, trägt das Dokument auch nicht ausreichend nachprüfbare Informationen in sich, wer die „Überwachung“ durchgeführt haben soll, so fehlen zB eine Stampiglie der Behörde und auch weiterführende Daten zum Sitz der Behörde oder des für sie einschreitenden Organes. Zur Einhaltung der lohn-und sozialrechtlichen Bestimmungen zum Tatzeitpunkt war daher die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021, sohin zum Tatzeitpunkt lauten wie folgt:

„§ 21

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen

und behördlicher Genehmigung

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWRStaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

(…)

Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(…)

§ 22

Bereithaltung von Lohnunterlagen

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

(…)

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. (…)

§ 26

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten

bei Entsendung oder Überlassung

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

(…)

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(…)

§ 28

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

Wer als

1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder (…)

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“

Die §§ 1a, 22 Abs 1c und 72 Abs 11 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:

„§ 1a Zusätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich im Straßenverkehr für den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1057 und des Anhangs 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(1) Ein mobiler Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, gilt nicht als nach Österreich entsandt, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG – bilaterale Beförderungen von Gütern oder Fahrgästen oder kombinierten Verkehr im Sinne des Art. 1 Abs. 3 oder 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2020/1057 durchführt. Gleiches gilt für einen mobilen Arbeitnehmer, der bei einem in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkehrsunternehmer beschäftigt ist, wenn er – im Rahmen einer Entsendung nach Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 96/71/EG – über eine bilaterale Beförderung hinaus zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung von Gütern oder des Aufnehmens oder Absetzens von Fahrgästen vornimmt, auf die nach Art. 1 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie (EU) 2020/1057 die Ausnahme für bilaterale Beförderungen anzuwenden ist.

(2) Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – bilaterale Beförderung von Gütern im Sinne des Abs. 1 erster Satz bedeutet die Verbringung von Gütern auf der Grundlage eines Beförderungsvertrags von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jeweils als Niederlassungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 17, in einen anderen der vorgenannten Staaten oder einen Drittstaat oder von einem anderen der vorgenannten Staaten oder einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat.

(3) Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit der Be- oder Entladung von Gütern im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz liegt vor, wenn der Fahrer über eine bilaterale Beförderung hinaus in den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, durch die er fährt, eine Tätigkeit der Be- und/oder Entladung vornimmt, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.

(4) Erfolgt im Anschluss an eine bilaterale Beförderung von Gütern, die im Niederlassungsmitgliedstaat beginnt und während der keine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ausgeführt wird, eine bilaterale Beförderung von Gütern in den Niederlassungsmitgliedstaat, so umfassen die über die bilaterale Beförderung hinausgehenden – die Entsendung nach Österreich ausschließenden – zusätzlichen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz höchstens zwei zusätzliche Tätigkeiten der Be- und/oder Entladung, sofern der Fahrer die Waren nicht in demselben Mitgliedstaat lädt und entlädt.

(5) Eine – die Entsendung nach Österreich ausschließende – zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4 liegt nur bis zu dem Tag vor, ab dem Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat erstmals zugelassen werden, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 1, mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, die die Anforderungen an die Aufzeichnung von Grenzüberschreitungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erfüllen. Ab diesem Tag gelten die Ausnahmeregelungen für zusätzliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 3 und 4 nur noch für mobile Arbeitnehmer, die Fahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgestattet sind.

(…)

§ 22 Bereithaltung von Lohnunterlagen

(…)

(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

§ 72 Inkrafttreten

(…)

(11) § 1 Abs. 9, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 3a und die §§ 17a, 17b und 18a samt Überschriften sowie § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit 2. Februar 2022 in Kraft. § 1 Abs. 8 Z 1, § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 19a samt Überschrift, § 21a samt Überschrift, § 22 Abs. 1a und 1c, § 23, § 26a samt Überschrift, §§ 27a bis 27c samt Überschrift, § 35 Abs. 1, 2 und 4 und § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Meldungen nach § 19 Abs. 7, die für mobile Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 erstattet wurden, gelten für den genannten Zeitraum weiter.“

IV.Erwägungen:

IV.1.Zum Tatvorwurf nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass DD, welcher als mobiler Arbeitnehmer der CC, Kroatien, im Transportbereich nach Österreich entsandt wurde, anlässlich der am 14.01.2022 um 07:20 Uhr in X durchgeführten Kontrolle kein Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101 oder den Antrag auf Ausstellung desselben samt Versicherungsnachweis bereitgehalten hat und diese Unterlagen auch nicht vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich machen konnte. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass keine Entsendung iSd § 1a LSD-BG vorliege, so ist hiezu auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine grenzüberschreitende bilaterale Güterbeförderung vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat gehandelt hat, weshalb der diesbezügliche Ausnahmetatbestand, welcher ab 02.02.2022 in Kraft stand, nicht zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin CC, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC zu verantworten hat.

IV.2.Zum Tatvorwurf gemäß § 28 Z 1 iVm § 22 Abs 1 und 1a LSD-BG:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht ebenfalls fest, dass der Arbeitnehmer DD, welcher als mobiler Arbeitnehmer der CC, Kroatien, im Transportbereich nach Österreich entsandt wurde, zwar einen Arbeitsvertrag in kroatischer Sprache, nicht aber eine deutsche oder englische Übersetzung davon anlässlich der Kontrolle am 14.01.2022 um 07:20 Uhr in **** X bereitgehalten hat oder das diesbezüglich übersetzte Dokument in elektronischer Form zugänglich machen konnte. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs 1 Z 1 LSD-BG ist daher ebenfalls erfüllt.

Wie bereits ausgeführt, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Entsendung iSd § 1a LSD-BG vorliege, ins Leere. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht nachgewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine grenzüberschreitende bilaterale Güterbeförderung vom oder in den Niederlassungsmitgliedstaat gehandelt hat, weshalb der diesbezügliche Ausnahmetatbestand, welcher ab 02.02.2022 in Kraft stand, nicht zur Anwendung gelangt.

Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Gesetzesänderung im Sinne des § 22 Abs 1c LSD-BG die Bestimmungen des Abs 1 bis 1b der genannten Bestimmung nicht für Entsendungen mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil a Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten würden, ist auszuführen, dass die diesbezügliche Gesetzesänderung erst mit 20.07.2022 (BGBl I Nr 111/2022), sohin nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt, in Kraft getreten ist. In § 72 Abs 11 LSD-BG (Übergangsbestimmungen) ist zudem explizit festgehalten, dass die Bestimmung des § 22 Abs 1c mit Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl I Nr 111/2022 in Kraft trat und (nur) auf Entsendungen anzuwenden ist, welche nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Gegenständliche Entsendung erfolgte jedoch bereits am 14.01.2022, weshalb die Verpflichtung zur Bereithaltung oder elektronischen Zugänglichmachung des Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache nach wie vor in Geltung stand.

Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund des „Günstigkeitsprinzipes“ und aufgrund des Umstandes, dass Österreich die entsprechende EU-Richtlinie nicht zeitgerecht umgesetzt habe, § 22 Abs 1c LSD-BG idF BGBl I Nr 111/2022 anzuwenden sei, wonach § 22 Abs 1 und 1b LSD-BG auf mobile Arbeitnehmern iSd RL EU 2020/1057 nicht anzuwenden sei, ist ebenfalls nicht zu folgen: In § 72 Abs 11 LSD-BG ist – wie ausgeführt - explizit normiert, dass die Bestimmungen des § 22 Abs 1c LSD-BG erst mit Ablauf der Kundmachung der Bestimmung, das war der 20.07.2022, in Kraft tritt und (nur) auf Entsendungen anzuwenden ist, welche nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bestimmung erfolgt sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Bestimmung bereits für anhängige Verwaltungsstrafverfahren oder Entsendungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Geltung haben sollte, wäre dies in den Übergangsbestimmungen entsprechend normiert worden. Zudem ist das Günstigkeitsprinzip nur im Hinblick auf die Strafnorm anzuwenden, betreffend dieser haben sich keine Änderungen ergeben.

Der Beschwerdeführe war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin CC, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der CC zu verantworten hat.

IV.3.Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein mangelndes Verschulden vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Insbesondere hat er nicht ansatzweise dargelegt, dass in seinem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorgebracht, dass die Mitarbeiter (allgemein gehalten) regelmäßig geschult und auch Anweisungen erhalten würden. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es jedoch kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Vorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen waren, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften auch tatsächlich befolgt (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0161).

Ob und wenn ja in welchem Umfang tatsächlich Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen nach dem LSD-BG im Unternehmen durchgeführt wurden, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Hier ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen für sich allein nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit guten Grund erwartet werden könne, dass es die Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften sicherstellt, vorliegt (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244). Insbesondere wird mit dem bloßen Hinweis auf ein eingerichtetes Kontrollsystem ohne nähere Ausführungen zu dessen Handhabung – wie hier vorliegend – die Relevanz des Systems nicht aufgezeigt (VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0056).

In diesem Zusammenhang hat der VwGH weiter festgehalten, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitsnehmers verlangt, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 02.02.2021, Ro 2019/04/0007). Auch diesbezügliche Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch nachgewiesen.

Es ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, mit welchen Schwierigkeiten es verbunden ist, sicher zu stellen, dass ein Arbeitnehmer im Transportbereich sowohl den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache als auch das Sozialversicherungsdokument oder – sofern ein solches noch nicht ausgestellt wurde - zumindest den Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes E 101 oder A1, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, mitzuführen. Es wäre ein leichtes die dementsprechenden Urkunden dem Arbeitnehmer gemeinsam mit den Versanddokumenten auszuhändigen. Die Aushändigung des Sozialversicherungsdokumentes (und auch des übersetzten Arbeitsvertrages) war gegenständlichenfalls jedoch gar nicht möglich, zumal zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich weder ein A1-Dokument (Ausstellungszeitpunkt der A1-Bescheinigung war erst der 18.01.2022) noch ein übersetzter Dienstvertrag existent war und die Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes auch noch gar nicht beantragt worden ist.

Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht aufzuzeigen, welche Umstände es ihm unmöglich gemacht hätten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer über die entsprechenden Dokumente bereits vor Einreise in das Bundesgebiet verfügt, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

IV.4.Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Zugunsten des Beschwerdeführers war auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer offenbar zum Tatzeitpunkt sozialversichert war.

Die von der Behörde verhängten Geldstrafen befinden sich bereits im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher bei beiden Übertretungen bis zu Euro 20.000,00 reicht.

Der Unrechtsgehalt der beiden Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen. Den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 24/2011, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (1076 der Beilagen, XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des AVRAG der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping dienen. Schutzzwecke sind insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, weiters die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen und die Vermeidung rechtswidriger Wettbewerbsvorteile, sowie die Sicherstellung der vorgeschriebenen Abgaben und Sozialbeiträge. Diese Ziele sollen durch verstärkte Kontrolle der Entrichtung des zustehenden Mindestlohns und durch die Statuierung verschiedener Verwaltungsstraftatbestände, ua für den Fall der Nichtbereithaltung von Unterlagen oder einer Unterentlohnung seitens des Arbeitgebers, erreicht werden. Insbesondere die Einhaltung von Mindestlohnsätzen zählt zum harten Kern der Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern unabhängig von der Dauer der Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer einzuhalten sind (VwGH Ro 2014/11/0083, 23.09.2014; 2013/11/0249, 27.01.2014).

Durch das Bereithalten oder Zugänglichmachen der geforderten Unterlagen soll bewerkstelligt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Kontrollen nach dem LSD-BG unkompliziert und effizient durchgeführt werden können. Diesem Schutzzweck ist seitens des Beschwerdeführers in beiden Verfahren in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt worden, zumal aufgrund des Fehlens des Sozialversicherungsdokumentes anlässlich der Kontrolle überhaupt nicht überprüft werden konnte, ob der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war und darüber hinaus durch das nicht Bereithalten des Dienstvertrages in deutscher oder englischer Sprache nicht kontrolliert werden konnte, ob die wesentlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere eine gesetzeskonforme Entlohnung eingehalten werden. Als erschwerend zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung nicht binnen der gesetzten Frist und auch nicht im Anhängigen Verfahren nachgereicht hat, was auf ein erhöhtes Maß an Sorglosigkeit schließen lässt. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde die Kontrolle, ob Lohn- oder Sozialdumping vorlag oder nicht, erheblich erschwert, wenn nicht gar vereitelt.

Die von der Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 1.000,00 sind daher im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe – für beide vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen - jedenfalls schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig, eine Herabsetzung war nicht geboten. Dass eine Bestrafung in der von der Behörde erfolgten Höhe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich sei, zumal die Firma des Beschwerdeführers verkauft worden sei, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal das diesbezügliche Vorbringen in keiner Weise belegt wurde. Auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol indiziert keine Herabsetzung der Strafe, zumal dazumal die vorgeworfenen Übertretungen lediglich mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 10.000,00 (bei erstmaliger Übertretung) geahndet waren, nunmehr jedoch mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal von einem geringen Verschulden im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG generell nur dann zu sprechen ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden jedenfalls nicht mehr gesprochen werden (VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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