LVwG T LVwG-2023/30/0557-1

LVwG-2023/30/0557-1Tribunal administratif régional3 mai 2023

Regest

Öffentliche Ordnung<br/>Konkretisierungsgebot<br/>Verfolgungsverjährung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/0557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.0557.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Anzeige der PI Y vom 08.04.2022, GZ: ***, an die belangte Behörde wurde folgendes Verhalten des Beschwerdeführers angezeigt: „Sie haben durch lautes Schreien, durch das Beschimpfen anderer mit diversen Fäkalausdrücken, sowie durch Schubsen anderer vor Ort anwesenden Personen die öffentliche Ordnung gestört.“ Nähere Details insbesondere hinsichtlich der verwendeten Ausdrücke wem gegenüber sowie eine Konkretisierung wer geschubst worden sein soll, waren der Anzeige nicht zu entnehmen. Ausgeführt wurde zudem, dass alle umliegenden Nachbarn bzw zufällig anwesenden Personen den Vorfall mitbekommen hätten.

In der Folge erließ die belangte Behörde am 31.05.2022, Zl ***, eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer, in dem spruchgemäß der oben zitierte Anzeigentext wortident übernommen wurde. Im rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruch bestritt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die vorgeworfene Übertretung und führte aus, es liege keine wie immer geartete Störungshandlung, die eine Bestrafung rechtfertige, vor. Im Übrigen ergebe sich aus der Strafverfügung auch nicht welche Tat dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfen werde, die Strafverfügung sei jedenfalls zu unbestimmt.

In der daraufhin vonseiten der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der PI X führte diese aus, dass der Großteil der Unterhaltung auf Türkisch erfolgt sei, die genauen Begrifflichkeiten könnten aus diesem Grund nicht wiedergegeben werden. „Durch das laute Schreien, das gegenseitige Beschimpfen, sowie durch gegenseitiges Schubsen der anwesenden beteiligten Personen wurde aus Sicht der Beamten eindeutig die öffentliche Ordnung gestört.“

In der Folge erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, in dem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde:

„Datum/Zeit:17.03.2022, 17:05 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2 (Eingangsbereich zum Mehrparteienhaus)

Sie, AA, haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleitsteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben durch lautes Schreien, durch das Beschimpfen anderer mit diversen Fäkalausdrücken, sowie durch Schubsen anderer vor Ort anwesenden Personen, die öffentliche Ordnung gestört.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und wiederum ausgeführt, es liege keine wie immer geartete Störungshandlung vor. Im Übrigen ergebe sich aus der Ermahnung auch nicht welche Tat dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfen werde. Insbesondere ergebe sich auch aus der Stellungnahme der PI Y nicht, wer wann angeblich laut herumgeschrien habe, noch was angeblich gesagt worden sei. Dem Schreiben sei vielmehr zu entnehmen, dass die angeblich getätigten Äußerungen nicht wiedergegeben werden könnten und offensichtlich zumindest großteils nicht verstanden werden konnten, da sie in Türkisch gewesen seien. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens; in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage; sämtliche zitierten Dokumente finden sich in dieser.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund von § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 55/2018 lautet wie folgt:

„§ 81 SPG

Störung der öffentlichen Ordnung

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

[…]

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 lautet wie folgt:

§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

IV.Erwägungen:

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 2).

Grundgedanke der hg Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116; VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268). Die https://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=FalseGZ=VonDatum=BisDatum=28.06.2022Norm=vstg §44a Z1ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=TatumschreibungWxeFunctionToken=5a2f67b2-179a-4fad-a948-301f00cb6730 - hit10Tatumschreibung hat dabei so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN; VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind dabei nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Störung der öffentlichen Ordnung iSd § 81 Abs 1 SPG vorgeworfen. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört. Dem Beschwerdeführer wurde spruchgemäß vorgehalten, „durch lautes Schreien, durch Beschimpfen anderer mit diversen Fäkalausdrücken, sowie durch Schubsen anderer vor Ort anwesenden Personen, die öffentliche Ordnung gestört“ zu haben.

Im derart ausgeführten Spruch wurde dabei nicht konkretisiert, wen der Beschwerdeführer durch welche Ausdrücke beschimpft haben soll. Die Ermittlungen der belangten Behörde dazu haben vielmehr ergeben, dass ein Großteil des Gespräches in der türkischen Sprache stattfand und von den Meldungslegern nicht verstanden werden konnte. Auch das „Schubsen anderer vor Ort anwesender Personen“ wurde in keinster Weise konkretisiert. Ein derart abgefasster Vorwurf erfüllt nicht die oben angeführten Voraussetzungen des § 44a VStG, beschränkt den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten und setzt ihn auch der Gefahr einer Doppelbestrafung aus. Dem angefochtenen Straferkenntnis war auch nicht zu entnehmen, wodurch die öffentliche Ordnung konkret gestört wurde. Die in der Anzeige angeführte bloße „Wahrnehmung aller umliegenden Nachbarn bzw zufällig anwesenden Personen“ reicht jedenfalls dafür nicht aus und wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgeworfen.

Im Ergebnis wurde daher mit dem Tatvorwurf „durch lautes Schreien, durch Beschimpfen anderer mit diversen Fäkalausdrücken, sowie durch Schubsen anderer vor Ort anwesenden Personen, die öffentliche Ordnung gestört“ zu haben, nicht der von § 44a Z 1 VStG geforderten Präzision entsprochen, da weder die Äußerungen konkretisiert noch dargelegt wurde, gegen wen sie sich gerichtet haben. Das gleiche galt für das „Schubsen anderer“ und auch worin die Störung bestanden haben soll, ist dem gegenständlichen Spruch nicht zu entnehmen. Eine Richtigstellung oder Ergänzung des Spruches schied im konkreten Fall aus, da eine solche nur zulässig ist, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; VwGH 01.06.2021, Ra 2019/11/0202). Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der Strafausspruch ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war.

V.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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