LVwG T LVwG-2023/26/1013-1

LVwG-2023/26/1013-1Tribunal administratif régional3 mai 2023

Regest

Verstoß gegen einstweilige Verfügung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/1013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.1013.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, Südtirol, ITALIEN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2023, Zl ***, betreffend einen Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.03.2023 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 11.10.2021, 13:31 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2, Gasthof BB

Am 26.03.2021 wurde vom BG Y eine einstweilige Verfügung gem § 382g Abs 3 EO erlassen, wonach Ihnen folgende Verhaltensweise untersagt wurde: Aufenthalt in **** X, Adresse 2, sowie 100 Meter Umkreis Sie haben sich entgegen der getroffenen Anordnung in das dortige Gasthaus BB begeben in die Küche begeben.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes begangen, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden.

Deshalb wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) verhängt.

Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 30,00 festgelegt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der verfahrensauslösenden Anzeige der Polizeiinspektion W als erwiesen feststehe, dass die Beschuldigte gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Y vom 26.03.2021 verstoßen habe, mit welcher ihr der Aufenthalt im Gebäude Adresse 2 in **** X sowie in einem Umkreis von 100 m darum verboten worden sei, indem sie entgegen dieser gerichtlichen Anordnung am 11.10.2021 um 13:31 Uhr die Küche im gegenständlichen Gebäude (Gasthaus BB) betreten habe.

Erschwerend sei im gegenständlichen Fall zu werten gewesen, dass die Beschuldigte wissentlich und absichtlich gehandelt habe und bereits rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen vergleichbarer Übertretungen aufscheinen würden.

Die festgesetzte Geldstrafe sei schuld- und tatangemessen.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung begehrt wurde.

In einem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie Fehler gemacht habe und dafür einerseits sehr viel Geld bezahlt habe und andererseits drei Monate ihrer Freiheit beraubt worden sei.

Während ihrer Zeit im Gefängnis vom 12.11. bis 14.02. sei sie von der belangte Strafbehörde mit Verwaltungsstrafen „bombardiert“ worden.

Nach ihrer Haftentlassung habe ihr Vater geholfen, die (fast) Euro 5.000,00 an Strafen zu bezahlen.

Sie vertrete die Meinung, dass die Bezirkshauptmannschaft ausreichend Zeit gehabt hätte, ihr alle Strafen zu schicken.

Jedoch höre das Zuschicken von Verwaltungsstrafen noch immer nicht auf und habe sie Bedenken, ob die Bezirkshauptmannschaft wirklich alles richtig und ordentlich bearbeitet habe.

Sie sei der Meinung, dass eigentlich schon alles bezahlt worden sei.

Es sei zu überprüfen, ob der nunmehr offenen Verwaltungsstrafe eine richtige Bearbeitung zugrunde liege.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Verletzung einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung nach der Exekutionsordnung.

Das Bezirksgericht Y hat mit einstweiliger Verfügung vom 26.03.2021, Zl ***, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt im Gasthaus BB an der Adresse **** X, Adresse 2, sowie in einem Umkreis von 100 m verboten, wobei diese einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen wurde.

Am 11.10.2021 gegen 13:31 Uhr begab sich die Beschwerdeführerin in die Küche des Gasthauses BB an der Adresse **** X, Adresse 2, dies entgegen dem gerichtlich verbotenen Aufenthalt an dieser Örtlichkeit entsprechend der einstweiligen Verfügung vom 26.03.2021 auf der Grundlage der Exekutionsordnung.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.

Gegen die von der belangten Strafbehörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken.

Die Feststellungen zu der gegen die Rechtsmittelwerberin erlassenen einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 26.03.2021 beruhen auf einer aktenkundigen Ausfertigung dieser einstweiligen Verfügung.

Dass die Rechtsmittelwerberin am 11.10.2021 – sohin im zeitlichen Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 26.03.2021 – die Küche des Gasthauses BB betreten hat, ergibt sich schlüssig aus der polizeilichen Anzeige vom 13.10.2021, diesem Vorwurf ist die Beschwerdeführerin im Übrigen im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes gestützt, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden.

Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Inhalt:

„§ 1

Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen

(1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382c Z 1, Z 2 erster Fall und Z 3 und § 382d Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.“

Die damit zusammenhängenden Regelungen der Exekutionsordnung haben folgenden Wortlaut:

„§ 382c

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

§ 382d

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,

2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,

3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,

4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,

6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,

7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

8. Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Entgegen der gerichtlichen einstweiligen Verfügung vom 26.03.2021 des Bezirksgerichts Y hat sie das Gasthaus BB an der Adresse **** X, Adresse 2, am 11.10.2021 gegen 13:31 Uhr betreten, sie hat sich dabei in die Küche des Gasthauses begeben.

Im gesamten Verfahren ist die Rechtsmittelwerberin diesem Vorwurf nicht entgegengetreten, sodass vom entscheidenden Verwaltungsgericht den Angaben in der Polizeianzeige der PI W in Tirol vom 13.10.2021 ohne weiteres gefolgt werden konnte.

Die Begehung des Verwaltungsdelikts ist der Rechtsmittelwerberin auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, zumal angenommen werden kann, dass ihr die Anordnungen der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Y vom 26.03.2021 bekannt gewesen sind.

Infolgedessen war die angefochtene Strafentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, die von der belangten Strafbehörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen zu reduzieren, weil mit Blick auf § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz und § 52 Abs 2 VwGVG ein Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für eine Geldstrafe von Euro 100,00 als angemessener zu betrachten ist, womit sich im Gegenstandsfall eine angemessene Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen ergibt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich entsprechend ihrem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 27.03.2023 vor allem deshalb gegen die verfahrensgegenständliche Strafentscheidung, weil sie befürchtet, dass ihr von der Bezirkshauptmannschaft zu viele Strafen auferlegt worden seien, womit sie offenkundig die Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes geltend macht.

Die Rechtsmittelwerberin geht nämlich davon aus, dass die belangte Strafbehörde in der Zeit ihres Gefängnisaufenthaltes vom 12.11. bis 14.02. eigentlich ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, alle ihre Übertretungen zu ahnden.

Sie habe im Gefängnis viele Strafen der Bezirkshauptmannschaft erhalten, sie sei mit Verwaltungsstrafen regelrecht „bombardiert“ worden, weshalb sie nicht verstehe, dass sie noch immer Strafentscheidungen erhalte, obwohl sie (mit Hilfe ihres Vaters) doch schon so viel an Geldstrafen bezahlt habe, ihrer Meinung nach sei alles bezahlt worden.

Dazu ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt festzuhalten:

Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurde in der verfahrensgegenständlichen Strafsache keinerlei Zustellung an die Beschwerdeführerin in die Justizanstalt Y vorgenommen. Als die Rechtsmittelwerberin aus der Justizanstalt Y entlassen wurde, war das in Prüfung stehende Strafverfahren noch überhaupt nicht abgeschlossen und war für den Verstoß der Rechtsmittelwerberin gegen die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Y durch Betreten der Küche des Gasthauses BB am 11.10.2021 gegen 13:31 Uhr noch gar keine Strafe festgesetzt.

Folglich konnten die von der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung geleisteten Strafzahlungen die vorliegende Strafsache nicht mitumfassen, zumal die hier gegenständliche Geldstrafe im Betrag von Euro 300,00 erst mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.03.2023 festgesetzt wurde. Die nach ihrer Haftentlassung geleisteten Zahlungen können demnach denkmöglich diese erst im März 2023 festgelegte Strafzahlung nicht mitumfassen.

Zuvor war in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache – mangels Erlassung einer Strafverfügung – noch überhaupt kein Strafbetrag festgesetzt, da lediglich mehrfach Aufforderungen zur Rechtfertigung (aber keine Strafverfügung) an die Beschwerdeführerin ergingen.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes, dass nämlich für ein Fehlverhalten zwei Strafen ausgesprochen werden, nicht anzunehmen.

Das offensichtlich vorsorglich ergriffene Rechtsmittel erweist sich dementsprechend als unberechtigt.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gegen die Überlegungen der belangten Strafbehörde bei der Strafbemessung bestehen keine Bedenken des erkennenden Gerichts, was die Festsetzung der Geldstrafe anbelangt.

Zutreffend ist die Strafbehörde davon ausgegangen, dass angesichts der anzunehmenden Kenntnis der Beschwerdeführerin von der gegen sie bestehenden einstweiligen Verfügung im Gegenstandsfall vorsätzliche Tatbegehung gegeben war, was als straferschwerend zu werten ist, da der anzuwendende Straftatbestand keine bestimmte Verschuldensform verlangt.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass gerichtliche Anordnungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre nicht missachtet werden.

Für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin sprechen sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Gründe. Einerseits soll die Rechtsmittelwerberin dazu verhalten werden, hinkünftig gerichtliche Anordnungen genauer zu beachten. Andererseits soll allen von Gerichtsanordnungen betroffenen Personen deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung gerichtlicher Verfügungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Mit Blick auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen angesichts des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe im Betrag von Euro 300,00, bewegt sich diese Geldstrafe doch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

In Bezug auf die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht eine Reduzierung auf drei Tage möglich und geboten, dies aus den schon vorhin angeführten Gründen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 waren im Gegenstandsfall nicht gegeben, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ohne Zweifel – wie schon ausgeführt – nicht als gering beurteilt werden kann.

In der vorliegenden Verwaltungsstrafsache konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt hat, wobei die Rechtsmittelwerberin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafentscheidung korrekt auf die für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragen zu können.

Zudem wurde in der angefochtenen Strafentscheidung nur eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt, nämlich eine Geldstrafe im Betrag von Euro 300,00.

Solcherart sind die Voraussetzungen nach § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG gegeben, um von einer Verhandlung absehen zu können.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.