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LVwG-2022/39/2467-8•LVwG T LVwG-2022/39/2467-8
LVwG-2022/39/2467-8Tribunal administratif régional2 mai 2023
Baubewilligung<br/>Beseitigungsauftrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist bis spätestens 31.10.2023 festgelegt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 01.06.1989, Zl ***, wurde die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Altenteilwohnung nach Maßgabe der genehmigten Planunterlagen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Bauwerber nachweislich am 13.02.1990 zugestellt.
Mit Schreiben vom 03.06.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Erlöschen der Baubewilligung mangels Fertigstellung des Bauvorhabens mit und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 01.07.2022 verwies der Beschwerdeführer auf eine Information der Wohnbauförderung, bei Nichtinanspruchnahme der Förderung hinsichtlich der Fertigstellungsfrist frei zu sein, ansonsten binnen vier Jahren einziehen zu müssen, worauf sodann auf eine öffentliche Förderung verzichtet worden sei. Seitens der Gemeinde wäre nie über Baufristen, Bauverlängerungsfristen bzw Erlöschen der Baubewilligung informiert worden. Die letzten Jahre wären durch schwere Schicksalsschläge (Krankheiten der Eltern als auch des Beschwerdeführers) gezeichnet. Auch um den mütterlichen Wunsch nach Übersiedlung zu erfüllen, wolle das Gebäude fertiggestellt werden.
In sodann eingeholter gutachterlicher Stellungnahme vom 18.07.2022 kommt der hochbautechnische Sachverständige nach Besichtigung vor Ort zum Ergebnis, dass das Gebäude lediglich im Rohbau fertiggestellt ist und einem nachträglichen Bauansuchen die bestehende Freilandwidmung entgegenstünde. Im Zuge des Ortsaugenscheins am 18.07.2022 angefertigte Fotos sind der gutachterlichen Stellungnahme beigeschlossen.
Mit nun angefochtenem Bescheid vom 11.08.2022 entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z, dass „die Baubewilligung für das auf Gst **1 errichtet Gebäude erloschen ist, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens gemäß § 35 Abs 7a TBO 2022 zu beseitigen sind und der Bauplatz wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung liegt nunmehr ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 entgegen, weil diese dem geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z widersprechen würde.“
In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird vorgebracht, dass das Gebäude (Doppelgarage mit Altenteilwohnung) seit dem 01.06.1989 über eine aufrechte und rechtskräftige Baubewilligung verfüge. Das Gebäude entspräche in seinen Maßen und den vorgeschriebenen Ausführungen diesem Baubescheid. Wenn bemängelt werde, dass Fenster und Türen, Balkone und Absturzsicherungen, Innen- und Außenputz, Heizungs- und Elektroinstallationen und sonstige Innenausbauten nicht abgeschlossen seien, werde übersehen, dass die Tiroler Bauordnung keine Vorgaben enthalte, in welcher konkreten Form die Errichtung des Gebäudes als abgeschlossen gelte. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass diese nicht bewilligungspflichtigen Arbeiten ohnehin geplant gewesen wären und nur aufgrund persönlicher Schicksalsschläge sowie den derzeitigen Gegebenheiten auf den preislich steigenden Rohstoff- und Bauwirtschaftsmärkten noch nicht ausgeführt haben werden können. Eine diesbezügliche Äußerung im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 18.07.2022 wäre dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Die Doppelgaragen würden seit Baubeginn bis heute benützt, da bei mehreren Feuerbeschauen vor 1989 immer wieder beanstandet worden sei, dass im Stadel der PKW und der Transporter nicht abgestellt werden dürften. Das derzeit vom Beschwerdeführer bewohnte alte Bauernhaus verfüge seit dem Winter 2020/2021 über keine Feuerstelle, da aufgrund desolater Kamine und Öfen nur mehr elektrisch geheizt werden könne, weder Spülklosett noch Bad wären vorhanden. Aufgrund schlechten Zustandes sei die Hofstelle kaum noch bewohnbar und wäre der Beschwerdeführer auf die Fertigstellung des gegenständlichen Gebäudes angewiesen. Kanal, Strom- und Telefonanschluss für den Neubau wären vorhanden. Der Beschwerde angehängt ist ein an den Gemeinderat gerichteter Antrag auf (Um)Widmung des Grundstückes, dieser begründet mit abgelaufener Baubewilligung.
Der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige erstellte sein schriftliches Gutachten vom 20.02.2023.
Mit Eingabe vom 10.04.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z über die Auflage des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung des Gst **1 von Freiland in Sonderfläche Austraghaus).
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt sowie in den diesem einliegenden Bauakt aus dem Jahre 1989 zu Zl ***.
Aufgrund der Aktenlage sowie des vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Ermittlungsverfahrens kann – dies auch zugunsten des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden, dass der Baubeginnszeitpunkt innerhalb der gesetzlich eingeräumten zweijährigen Frist erfolgte. In der mündlichen Verhandlung zum Baubeginn befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ca 1 bis 2 Jahre nach Erteilung der Baubewilligung mit den Bauarbeiten an der Garage begonnen worden sei, der Aufbau wäre dann 1 – 2 Jahre später erfolgt. Ca 4 – 5 Jahre nach Baubeginn wäre die Arbeiten dann beendet worden, wobei sich das Gebäude damals im dem Zustand, wie er heute vorgefunden wird, befunden haben.
Die Frage, ob der Baubewilligungsbescheid vom 01.06.1989 infolge Nichtvollendung des Bauvorhabens ex lege erloschen ist, ist in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu klären. Ein solches wurde bereits vor der Behörde und ergänzend vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter jeweiliger Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Im Ergebnis ist (näher ausgeführt unter Punkt IV) davon auszugehen, dass aus übereinstimmender bautechnischer Sicht beider Sachverständiger das Bauvorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollendet war (und es auch heute noch nicht ist).
Der Beschwerdeführer trat den sachverständigen hochbautechnischen Beurteilungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Der Beschwerdeführer stellt vielmehr, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 01.07.2022, die Tatsache der Nichtvollendung des Bauvorhabens an sich nicht in Abrede, führt dazu lediglich Rechtfertigungsgründe für die unterlassene Vollendung an. Aber auch aus der Beschwerde vermag sich ein substantiiertes Bestreiten der Unvollendetheit nicht zu offenbaren, vielmehr werden auch hier Hinderungsgründe gegen eine Fertigstellung vorgetragen und das Fehlen der vorgehaltenen Bauführungen selbst – diese wurden als erst geplant bezeichnet – bestätigt.
Am 23.03.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In dieser legte der hochbautechnische Sachverständige sein schriftliches Gutachten vom 20.02.2023, welches den Parteien des Verfahrens bereits vorab mit der Ladung zur Kenntnis geschickt wurde, dar und erörterte dieses dem anwesenden Beschwerdeführer. Der hochbautechnische Sachverständige führte zur Gutachtenserstellung am 16.02.2023 einen Lokalaugenschein vor Ort durch.
In der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Eingabe vom 26.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 35
Erlöschen der Baubewilligung
(1) Die Baubewilligung erlischt,
a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
[…]
(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
a) im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
b) im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen.
Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[….]“
IV.Erwägungen:
1. Die Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude wurde mit Bescheid vom 01.06.1989 erteilt. Zum damaligen Zeitpunkt galt die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 33/1989 (WV). Gemäß § 35 Abs 1 erster Satz leg cit verlor die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde, gemäß § 41 Abs 1 erster Satz leg cit war ein Bauvorhaben, mit dessen Ausführung bereits begonnen wurde, innerhalb einer der Art und Umfang des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren nach dem Baubeginn zu vollenden. Verlängerungen der Baubeginnsfrist und der Vollendungsfrist erfolgten aktenkundig nicht. Als gesetzlich vorgesehene Sanktion für den Fall, dass dieser Ausführungspflicht nicht entsprochen wurden, hatte die Behörde (so sie nicht unter den genannten Voraussetzungen eine kürzere Vollendungsfrist festlegen konnte) gemäß § 41 Abs 2 leg cit die weitere Ausführung innerhalb von längstens zwei Jahren aufzutragen. Dies erfolgte gegenständlich nicht. Mit LGBl Nr 10/1989 war erstmals ein Erlöschen der Baubewilligung für begonnene Bauvorhaben derart ins Gesetz aufgenommen, als ein nach Abs 3 zu erteilender Beseitigungsauftrag samt Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Bauplatzzustandes ab seiner Rechtskraft den Wirksamkeitsverlust der Baubewilligung nach sich ziehen sollte. Auch ein solcher Beseitigungsauftrag erging im Gegenstandsfalle jedoch nicht.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 zweiter und dritter Satz der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998 hat deren § 27 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die auf Grund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden, zu gelten. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 27 Abs 1 lit b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.03.1998). Bei gesetzlich vorgesehener Fertigstellungsfrist von vier Jahren bedeutete dies somit das Erlöschen einer Baubewilligung mit Ablauf des 28.02.2002.
Die Novelle LGBl Nr 48/2011 zur Tiroler Bauordnung 2001 (WV) ordnet in § 27 Abs 7 lit a an, dass im Falle des Erlöschens einer Baubewilligung, die die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen sind und der Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. (Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 12 kam mangels anhängigem baupolizeilichen Verfahrens nach § 27 Abs 5 TBO 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 49/2009 nicht zur Anwendung). Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen (§ 27 Abs 7 zweiter Satz TBO 2011).
Der Inhalt des § 27 Abs 7 lit a und zweiter Satz TBO 2011 gilt – infolge durch WV LGBl Nr 28/2018 verschobene Paragrafenbezeichnung – heute als § 35 Abs 7 TBO 2022.
§ 35 Abs 7 TBO 2022 ist auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
Weder in der TBO 1989, TBO 1998, den Wiederverlautbarungen TBO 2001, 2011, 2018 und 2022 ist näher umschrieben, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat. Nach einschlägiger umfangreicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßig konstruktiven Merkmale verwirklich worden sind. Von einer Vollendung kann allerdings nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, weil eine solche Auffassung zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind.
Zur Fertigstellung des Gebäudes fehlen noch folgende bauliche Maßnahmen (dazu die Feststellungen in beiden Gutachten vom 18.07.2022 und 20.02.2023), detailliert führt der verwaltungsgerichtliche Sachverständige aus:
Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige bestätigt die Befundung des im behördlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. Nach seiner Angabe wurde das Gebäude beim Lokalaugenschein am 16.02.2023 in zur Besichtigung am 18.07.2022 unverändertem baulichem Zustand vorgefunden. Übereinstimmend mit dem behördlichen Sachverständigen stellt er fest, dass das Gebäude im Rohbau fertiggestellt ist und die Dacharbeiten und die Spenglerarbeiten am Hauptdach abgeschlossen sind. Entgegen der Beurteilung des behördlichen Sachverständigen trifft eine Vollendung jedoch bezogen auf die Zimmermannsarbeiten nicht zu, vielmehr wurden im Dachbereich nur die tragende Unter- bzw Riegelkonstruktion erstellt, die in den Giebelbereichen vorgesehenen Holzverkleidungen zum Abschluss des Dachbodens sind noch nicht angebracht. In gleicher Weise existieren auch die laut Planung in Holzbauweise vorgesehenen Balkone an der Süd- und Ostseite des Gebäudes noch nicht, zumal hier nur die Trägereisen zur Montage der Balkonbalken versetzt wurden.
Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige erachtet ebenso wie der behördliche Sachverständige aus hochbautechnischer Sicht, dass das Gebäude in der vorliegenden Form nicht bewohnbar und aus fachlicher Sicht nicht als fertiggestellt zu betrachten ist, was er darauf gründet, dass wesentliche Gewerke noch nicht umgesetzt bzw ausgeführt sind.
Es sind weder die Außen- noch die Innentüren noch die Fensterelemente im Fassadenbereich versetzt, der Einbau von Torelementen im Bereich der Garagen ist nicht vorgenommen, es fehlen die vorgesehenen Balkone samt Brüstungen bzw Absturzsicherungen sowie die Absturzsicherungen im Bereich des Treppenhauses. Weder wurden Innen- und Außenputzarbeiten noch ein Fußbodenaufbau mit den notwendigen Estrichlegearbeiten durchgeführt, sämtliche Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie Elektroinstallationen fehlen. Die im ostseitigen Außenbereich vorgesehenen Mauerkonstruktionen (Stahlbetonwand bzw Trockensteinschlichtung) zur Aufnahme des anstehenden Geländes wurden nicht erstellt.
Der verwaltungsgerichtliche Sachverständige stellte anlässlich seines Lokalaugenscheins – ungeachtet seiner Bewertung zum (unvollendeten) Fertigstellungszustand - fest, dass neben dem unvollendeten Bauausführungszustand als solchem auch (bewilligungspflichtige) Abweichungen in der Bauausführung vom Konsens erfolgten, etwa eine Anhebung der gesamten Dachkonstruktion, Änderung der Bellichtungsflächen auf Niveau des Erdgeschoßes, Ausführung zusätzlicher Öffnungen auf Niveau des Kellergeschoßes, Anbringung zusätzlicher Metallformträger für zusätzliche Balkonflächen, Schaffung zusätzlicher Räume, Erweiterung von Räumen).
Die sachverständigen Beurteilungen bestätigen sich auch im vorliegenden Fotomaterial.
Der hochbautechnische Sachverständige zieht in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sein zusammenfassendes fachliches Resümee, dass bauplanmäßig konstruktive Merkmale (wie Balkone, Absturzsicherung, Einbau von Fenster- und Türelemente, Anbringung von Wandverkleidungen im Dachbereich) nicht hergestellt sind.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt – unter Anlegung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur - die Einschätzung der hochbautechnischen Sachverständigen, dass das Gebäude als nicht vollendet gilt. Es ist das Gebäude weder nach außen hin abgeschlossen, noch sind alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht. Wenn auch nicht verkannt wird, dass einzelne unvollendete Arbeiten, wie etwa Estrichlegearbeiten, Verputzarbeiten, Installationen, für sich betrachtet die Annahme, dass das Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei, nicht rechtfertigen würden, so spricht jedoch der dargelegte Gesamtausführungszustand des Gebäudes gegen eine solche Annahme der Vollendung.
Die Baubewilligung vom 01.06.1989 ist damit ex lege erloschen. Der gegenständliche Entfernungsauftrag und der Rückversetzungsauftrag ergingen sohin zu Recht.
Im angefochtenen Bescheid wurde keine Leistungsfrist festgeschrieben, was zur Folge hätte, dass Vollstreckbarkeit des Bescheides schon mit dessen Rechtskraft einträte. Spruchgemäß wird eine Leistungsfrist bis spätestens 31.10.2023 festgelegt. Diese Leistungsfrist in der Dauer von 6 Monaten erachtete der hochbautechnische Sachverständige aus den in seinem schriftlichen Gutachten angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle begründend verwiesen wird, als fachlich angemessen, um den aufgetragenen baupolizeilichen Verpflichtung zu entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt den fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Auch die jahreszeitlichen Gegebenheiten ermöglichen die Durchführung der Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist.
2. Einer nachträglichen Bewilligung des Gebäudes steht derzeit die auf dem Gst **1 haftende Freilandwidmung entgegen. Ein Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Umwidmung des Gst **1 von Freiland in Sonderfläche Austraghaus) liegt derzeit (erst) auf. Die getroffene Feststellung im Spruch erfolgte damit zu Recht.
3. Zum weiteren Vorhalt in der Beschwerde wird abschließend noch festgehalten, dass außerhalb einer mündlichen Verhandlung keine Verpflichtung dazu bzw kein Rechtsanspruch einer Partei darauf besteht, selbst oder durch einen Vertreter an einem Augenschein teilzunehmen. Vielmehr reicht es hin, dass den Parteien Gelegenheit der Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Dies erfolgte im vorliegenden Verfahren.
Unzutreffend ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 01.07.2022, Informationen seitens der Gemeinde über Baufristen, Bauverlängerungsfristen bzw Erlöschen der Baubewilligung wären nie erfolgt. Vielmehr enthielt Punkt 4 der bautechnischen Vorschreibungen im Bescheid vom 01.06.1989 Informationen über Baubeginns- und Vollendungspflicht.
4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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