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LVwG-2023/31/1125•LVwG T LVwG-2023/31/1125
LVwG-2023/31/1125Tribunal administratif régional27 avr. 2023
2. Ausbildungsphase<br/>Probeführerscheinbesitzerin<br/>Perfektionsfahrt<br/>Verlängerung der Probezeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.3.2023, ***, wegen nicht fristgerechter Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die angeordnete Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt bis 30.7.2023 zu entfallen hat. Die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr bleibt hingegen aufrecht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Landespolizeidirektion Tirol gegenüber AA als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bis längstens 30.7.2023 an.
Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
Schließlich wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde, mit einer Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung vorzugehen sei.
In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die einschlägigen Rechtsnormen sowie auf den festgestellten Sachverhalt, wonach AA die zweite Ausbildungsphase in Bezug auf die Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt trotz Nachfristsetzung von vier Monaten bis zum gegenwärtigen Tag nicht absolviert habe, hingewiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass es ihr aufgrund eines längeren Klinikaufenthaltes nicht möglich gewesen sei, das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt innerhalb der 16-monatigen Frist zu absolvieren. Sie sei körperlich und geistig einfach nicht in der Lage gewesen, diese beiden Teile früher zu absolvieren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie durch Einholung diverser Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 4.1.2023 und 14.2.2023 sowie durch Einholung einer Auskunft im AJ-Web vom 18.1.2023, wonach der Beschwerdeführer vom 1.11.2022 bis laufend als Arbeiter bei der BB mit Sitz in **** Y, Adresse 2, beschäftigt sei.
II.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), lauten wie folgt:
„§ 4b
Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte
(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;
2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
(…)
§ 4c
Zweite Ausbildungsphase – Verfahren
(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.
(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.
(…)“
III.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass seitens der AA innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse AM und B am 30.11.2021 lediglich die 1. Perfektionsfahrt mit 24.1.2022 absolviert wurde.
Unstrittig ist weiters, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Nachfrist von vier Monaten (somit bis 30.3.2023) zwar das Fahrsicherheitstraining (am 25.3.2023), nicht jedoch die 2. Perfektionsfahrt, absolviert wurden.
Die 2. Perfektionsfahrt wurde erst nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 7.4.2023 absolviert, sodass aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung diese bescheidmäßige Anordnung der belangten Behörde infolge faktischer Erfüllung spruchgemäß aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr ist auszuführen wie folgt:
Es besteht im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage keine Möglichkeit, auf Grund des Beschwerdevorbringens eine weitere Nachfrist zu setzen oder von der bescheidmäßigen Anordnung der Probezeitverlängerung infolge der nicht fristgerechten Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt Abstand zu nehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sie auf Grund eines „längeren Klinikaufenthaltes“ außer Stande gewesen sei, die Perfektionsfahrt fristgerecht zu absolvieren, ist daraufhin hinzuweisen, dass diese Umstände – so zutreffend sie auch sein mögen – aufgrund der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage des § 4c Abs 2 FSG keine Berücksichtigung finden konnten.
Gemäß § 4c Abs 2 FSG können „besonders berücksichtigungswürdige Gründe“ lediglich dazu führen, dass „auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen“ werden kann.
Eine vergleichbare Regelung im Falle des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen, von der Anordnung fehlender Ausbildungsstufen oder der Probezeitverlängerung abzusehen, fehlt jedoch.
Ungeachtet der dargestellten Rechtslage ist es darüber hinaus Sache der Beschwerdeführerin selbst, sich um die rechtzeitige Absolvierung der ausstehenden Teile der Mehrphasenausbildung zu kümmern:
Zunächst wird bereits im Fahrschulunterricht wiederholt auf die einzuhaltenden Modalitäten bei der Mehrphasenausbildung hingewiesen. Diese Modalitäten werden bei nahezu sämtlichen Fahrschulen in Tirol (dem Gefertigten ist dies aus seiner langjährigen Praxis als Fahrprüfer in Tirol bekannt) nach positiv bestandener praktischer Prüfung durch eine tabellarische Merkhilfe, wann welcher Inhalt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren ist, erneut in Erinnerung gerufen und damit für den Probeführerscheinbesitzer jederzeit abrufbar gemacht.
Schließlich ergeht auch noch ein Erinnerungsschreiben an den Probeführerscheinbesitzer, welche Inhalte der zweiten Ausbildungsphase noch nicht absolviert wurden und werden darin auch die notwendigen Informationen erteilt, bis zu welchem Endtermin die fehlende(n) Stufe(n) der zweiten Ausbildungsphase spätestens zu absolvieren sind.
Im Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher – unabhängig davon, dass es auf Grund der oben angeführten Rechtslage im gegenständlichen Fall unerheblich ist – auch kein schuldloses Verhalten erblickt werden; schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, welcher sie außerstande gesetzt hat, von Anfang Juni 2022 bis Ende März 2023 die 2. Perfektionsfahrt zu absolvieren, nicht einmal behauptet wurde.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde daher hinsichtlich der ausgesprochenen Probezeitverlängerung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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