LVwG T LVwG-2023/45/0603-1

LVwG-2023/45/0603-1Tribunal administratif régional24 avr. 2023

Regest

Vergütungsanspruch Schischule/Dienstleistungsunternehmen<br/>Entschädigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0603.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des 1. AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, sowie des 2. BB, wohnhaft in Adresse 2 **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2023, Zl ***, betreffend Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz vom 04.05.2020, konkretisiert am 25.01.2023, für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 wird gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020, iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, als unbegründet abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von den Beschwerdeführern betreffend den Dienstleistungsbetrieb „Skischule Z“, Adresse 3, **** Z, eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 in Höhe von Euro 5.562,00 für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020), Stück 10c ( Nr 133/2020), Stück 11b (Nr 160/2020), Stück 12a (Nr 183/2020) sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG im gegenständlichen Fall nicht in Frage komme, da hier Anspruchsvoraussetzung eine Betriebsschließung oder -beschränkung gemäß § 20 EpiG sei und eine solche bezüglich des Betriebes der Beschwerdeführer nicht vorgelegen sei. Bezüglich des geltend gemachten Anspruches nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, der auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß § 24 EpiG abstelle, sei auszuführen, dass dieser nur für natürliche Personen geltend gemacht werden könne. Zudem knüpfe Z 7 an eine enge Ursache-Wirkung-Beziehung an und sei unter „Behinderung des Erwerbs“ nicht die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche zu verstehen, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Eine derartige „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ liege nur dann vor, wenn die Verkehrsbeschränkung die Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit ausdrücklich umfasse und nicht schon dann, wenn die Behinderung der Berufsausübung bzw finanzielle Nachteile bloße Nebeneffekte der Verkehrsbeschränkung seien. Ein nur mittelbarer Schaden sei nicht vergütungsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründeten diese wie folgt: Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, sondern vielmehr abstrakt die Rechtslage aus ihrer Sicht dargestellt, ohne dies auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Weiters machten sie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend: Die belangte Behörde habe mit Verordnung Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 122/2020), Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbebetrieben, ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung erlassen. Diese Verordnung sei mit 15.03.2020 in Kraft getreten. Die Schischulbetriebe seien zwar in der Verordnung der belangten Behörde nicht explizit genannt worden, aber die Schließung von Seilbahnen, Schibussen, Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben sei kausal für den erlittenen Vermögensnachteil der Schischulen und habe deren Betrieb unmittelbar beschränkt. Ein (auch nur teilweiser) Schischulbetrieb, insbesondere die Erteilung von Schiunterricht, sei bei geschlossenen Seilbahnen, Schibussen und Beherbergungs- und Gastgewerbetrieben nicht möglich. Durch die erwähnten Schließungen sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers faktisch vollkommen verunmöglicht worden. Die Schischulen seien demnach von der Verordnung direkt mitbetroffen. Dem Beschwerdeführer sei somit jedenfalls auf Basis einer Verordnung nach § 20 EpiG ein nach § 32 EpiG zu vergütender Verdienstentgang entstanden. Der dafür geltend gemachte Vergütungsanspruch sei daher antragsgemäß zuzusprechen. Die Verordnung vom 15.03.2020 sei dann vorzeitig und vollkommen unerwartet mit 19.03.2020 aufgehoben worden. Diese unerwartete Aufhebung sei gegen Treu und Glauben erfolgt, weshalb der Vergütungsanspruch zuzusprechen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde schließe nicht jede Maßnahme nach dem Covid-19-MG die Anwendbarkeit des EpiG aus, dies treffe gemäß § 4 Abs 2 Covid-19-MG nur auf Verordnungen, die vom Bundesminister betreffend Betriebsschließung erlassen worden seien, anwendbar. Ansonsten würden die Bestimmungen des EpiG unberührt bleiben (§ 4 Abs 3 Covid-19-MG). Daher sei der Ausschluss der Vergütung für jede Maßnahme nach dem Covid-19-MG rechtlich nicht richtig.

Weiters führten sie aus, dass mit Verordnung der belangten Behörde Nr 122/2020, die am 15.03.2020 in Kraft getreten sei, umfassende Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG angeordnet worden seien. Anders als von der Behörde ausgeführt beschränke diese Verkehrsbeschränkung die Möglichkeit zur Berufsausübung unmittelbar, da Personen, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügten, den Bezirk bzw das Land Tirol unverzüglich zu verlassen hatten. Zudem sei für die verbleibenden Personen das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, worunter die Inanspruchnahme von Schiunterricht nicht falle, verboten worden. Die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführer sei somit faktisch für den Zeitraum 15.03.2020 bis 25.03.2020 verunmöglicht worden. Der Betreib bzw der Dienstort der Beschwerdeführer betreffe einen öffentlichen Ort. Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl II Nr 98/2020 betreffend das Verbot des Betretens öffentlicher Orte, welche von 16./17. bis 22.03.2020 in Geltung gewesen sei, sowie mit Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 COVID-19-MG, LGBl NR 33/2020 idF LGBl NR 34/2020 betreffend die Verbleibung an bestimmten Orten, seien Verkehrsbeschränkungen für den Ort des Betriebes des Beschwerdeführers gemäß § 24 EpiG geschaffen worden. Mit einer auf § 2 COVID-19-MG gestützten Verordnung dürfe das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortsgemeinde zu verstehen sei, erlassen werden, hingegen könnten Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu bleiben. Werde mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen ua einer Ortschaft verboten, so könne sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG stützen. Mit einer derartigen Verordnung werde von der dafür auch zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpiG ihre Grundlage habe. Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft sei daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG zu prüfen und im Ergebnis zu bejahen. Die begehrte Vergütung für den Verdienstentgang sei daher aufgrund der Behinderung des Erwerbs der Beschwerdeführer jeweils antragsgemäß zuzusprechen. Abschließend stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den von den Beschwerdeführern geführten Betrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen (untenstehend auch zitierten) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Einzelunternehmer und betreiben die „Skischule Z“ in **** Z, Adresse 3. Am 04.05.2020 (konkretisiert am 25.01.2023) stellten sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 (Euro 5.562,00), gestützt auf eine nicht näher konkretisierte Verordnung der belangten Behörde. Begründend führten sie aus, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen seien.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 114/2006 (§ 24) bzw BGBl Nr 702/1974 (§ 32), lauten wie folgt:

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

[…]

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

  1. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020 (abgelöst durch die am 26.09.2020 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 104/2020) samt Überschriften lauten wie folgt:

Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte.

§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden. Mit der Novelle BGBl I Nr 23/2020 war der letzte Satz des § 1 eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten.

§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.

[Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 war mit der Novelle I Nr 23/2020 angefügt worden.]

Inkrafttreten.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 16/2020 war § 4 Abs. 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs. 1a eingefügt worden. Abs. 5 war mit der Novelle BGBl. I Nr. 23/2020 eingefügt worden]

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr 151/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl II 108/2020, lauten wie folgt:

Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-122, Bote für Tirol 10b/2020, 122)

Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Y sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl KB-SANR-36/75-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARSCoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-133, Bote für Tirol vom 15.3.2020, 10c/2020, 133)

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk,

bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 133/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-160, Bote für Tirol 11b/2020, 160)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Stück 10c, Nr. 133, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122 (in weiterer Folge VO-BH Y-183, Bote für Tirol 12a/2020, 183)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 122, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)

V.Erwägungen:

Mit dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführer beantragten diese für den Zeitraum 17.03.2020 bis 25.03.2020 die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG, gestützt auf eine nicht näher konkretisierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y.

Vorauszuschicken ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Rechtsakte in Geltung standen:

1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht am 14.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 122 (VO-BH Y-122), mit der zum einen bestimmte Betriebe geschlossen und zum anderen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten wurde. Gestützt wurde diese Verordnung gemäß der Promulgationsklausel auf die §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950. Das Beförderungsverbot trat mit 16.03.2020 in Kraft und am 26.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-183).

2. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, kundgemacht am 15.03.2020 im Boten für Tirol, Stück 10c, Nr 133 (VO-BH Y-133) mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde (§ 1). Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.03.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-160).

3. Verordnung des zuständigen Bundesministers betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020 (COVID-19-MV-96), darin wurde in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt. Diese Bestimmung trat mit 16.03.2020 in Kraft und mit 30.04.2020 außer Kraft. Gestützt wurde diese Verordnung auf § 1 COVID-19-MG. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb der Beschwerdeführer handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.

4. Verordnung des zuständigen Bundesministers gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr 98/2020 (COVID-19-MV-98), mit der das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde (§1). Diese auf § 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung trat am 16.03.2020 in Kraft und am 30.04.2020 außer Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich im Erkenntnis vom 14.07.2020, G202/2020 und V408/2020 ua, ausführlich mit dem Verhältnis von EpiG und COVID-19-MG und der Frage, inwieweit den von einem Betretungsverbot betroffenen Unternehmen von verfassungswegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden müsse, auseinandergesetzt. Dabei führte er aus, dass die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Ergebnis bewirkt hätten, dass keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet worden seien, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen wären.

§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 habe unter anderem das Betreten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren untersagt. Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben gerichtet habe, sei diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitgehenden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK gleichgekommen. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unangetastet geblieben sei und keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, hätte § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn bewirkt. Angesichts der kurzen Geltungsdauer des Betretungsverbotes könne auch nicht davon gesprochen werden, dass dies in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre und somit eine sogenannte materielle Enteignung dargestellt hätte. Es hätte sich um eine gravierende Eigentumsbeschränkung gehandelt, welche die betroffenen Unternehmen dulden hätten müssen. Dass die durch das Betretungsverbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos zu dulden gewesen wären, würde keinen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie keine Auferlegung eines "Sonderopfers" darstellen.

Der Gesetzgeber habe das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das funktionell darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, sodass es damit eine im Wesentlichen vergleichbare Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 habe.

Der VfGH verneinte auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Er verwies darauf, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheide, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-MaßnahmenG iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so könne dem aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG nicht entgegengetreten werden.

Eine unsachliche Differenzierung liege auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betreffe. Der Umstand, dass auf Grundlage des § 20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 gehabt hätten, sei nicht geeignet, eine unsachliche Differenzierung aufzuzeigen.

Der VfGH verwies schließlich auch noch darauf, dass § 20 und § 32 EpidemieG 1950 nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller – oder zumindest einer Vielzahl von – Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie berücksichtigen würden. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 sei vielmehr davon ausgegangen, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgehe (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssten, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entstehe, solle durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hätte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen gehabt.

Der VfGH vertrat auch die Ansicht, dass das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.03.2020 auch aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich sei. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten sei bereits in der − am 16.03.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten gewesen. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken.

Der VfGH gelangte zusammenfassend im oben angeführten Erk vom 14.07.2020 zum Ergebnis, dass in Bezug auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet worden seien, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 EpiG (von vorneherein) nicht in Betracht komme und unbedenklich sei, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 rückwirkend zur Anwendung gelange und keine Entschädigung für damit verbundene Eigentumsbeschränkungen vorsehe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) knüpfte mit seinem Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, und im Beschluss vom 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, an diese Grundsatzentscheidung des VfGH an. Er betonte in seinem Erk vom 24.02.2021 in Bezug auf Einschränkungen (Betretungsverbote, Beschränkungen der Kundenanzahl, Abstandsgebote etc), die ein Buchhandelsgeschäft betrafen, nochmals, dass eine den Betrieb der Revisionswerberin erfassende Betriebsschließung nach § 20 Abs 1 EpiG oder eine Betriebsbeschränkung nach § 20 Abs 2 EpiG nicht erfolgt seien. Es sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er ausgehend vom Befund, „die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 seien nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern“, im Rahmen eines Gesamtpaktes, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, ein eigenes Gesetz zur Bewältigung der Pandemie erlasse, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsehe.

Im nachfolgend ergangenen Beschluss vom 26.04.2021, Ra 2021/03/0045, setzte sich der VwGH mit einem Schischulbetrieb auseinander und führte unter Verweis auf das oben angeführte Erk vom 24.02.2021 nochmals aus, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG 1950 – ausgehend vom klaren Wortlaut dieser mit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Norm – voraussetze, dass das vom Anspruchswerber betriebene Unternehmen "gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist", was hier nicht der Fall gewesen sei.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies somit Folgendes:

Im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 war die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) und normierte damit Einschränkungen für den Betrieb der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer fielen somit hinsichtlich ihres Betriebes in den Anwendungsbereich dieser auf § 1 COVID-19-MG gestützten Verordnung des Bundesministers.

Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des EpiG – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des EpiG betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund war auf allfällige Ansprüche nach dem EpiG bzw der darauf gestützten Verordnungen nicht weiter einzugehen und der Spruch des angefochtenen Bescheides, der sich in erster Linie auf Bestimmungen des EpiG und darauf basierender Verordnungen der belangten Behörde stützte, entsprechend anzupassen.

Insgesamt war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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