LVwG T LVwG-2023/26/0005-3

LVwG-2023/26/0005-3Tribunal administratif régional24 avr. 2023

Regest

Freizeitwohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/0005-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.0005.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.11.2022, Zl ***, ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2022 wurde der Rechtsmittelwerberin auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022 die weitere Benützung der Wohnung Adresse 2 in Y als Freizeitwohnsitz untersagt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass die durchgeführten Erhebungen bezüglich der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnobjekts durch die Beschwerdeführerin erbracht hätten, dass diese die Wohnung als Freizeitwohnsitz nutze und ihr die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene.

Die Beschwerdeführerin habe selbst im Verfahren ausgeführt, dass derzeit nicht all die Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz erfüllt seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und die Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt wurden.

In eventu wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass sie die verfahrensgegenständliche Wohnung in Y nie als Freizeitwohnsitz genutzt habe und daher für die Untersagung der weiteren Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz jede Grundlage fehle.

Sie verwende vielmehr die Wohnung abwechselnd mit ihrem Ehemann, um jeweils ungestört im Homeoffice zu arbeiten.

Im Jahr 2021 sei die Wohnung an insgesamt 159 Tagen genutzt worden, wovon 101 Tage auf Homeoffice-Arbeitstage entfallen seien. 67 Homeoffice-Arbeitstage seien dabei der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Homeoffice-Tagen sei auch eine Nutzung zu Erholungszwecken und gemeinsam mit den beiden Kindern erfolgt, wobei an Homeoffice-Arbeitstagen teils auch die gesamte Familie anwesend sei.

Im Jahr 2022 hätten sie und ihr Ehemann die Wohnung an insgesamt 91 Tagen genutzt, davon seien 86 Tage Arbeitstage gewesen, wovon 30 Arbeitstage auf die Beschwerdeführerin entfallen seien.

Sie sei Angestellte der CC und könne den Großteil ihrer Arbeit im Homeoffice verrichten.

Aktuell müsse sie an vier frei einzuteilenden Arbeitstagen im Monat im Büro anwesend sein, ansonsten könne sie auch im Homeoffice arbeiten.

Ihre Aufenthalte in Y an Werktagen überstiegen bei weitem die ihr zur Verfügung stehenden Urlaubstage.

Sie und ihr Ehemann hätten noch zwei Wohnungen in X, eine davon werde gerade saniert, womit ihrer Familie nur eine Dreizimmer-Wohnung zur Verfügung stehe, in welcher sie nicht ungestört im Homeoffice arbeiten könne, weshalb auch die Wohnung in Y als weiterer Wohnsitz angemietet worden sei.

Das Doppelwohnhaus in Y, in welchem sich die nunmehr strittige Wohnung befinde, sei aufgrund der Baubewilligung vom 21.05.2012 errichtet worden. Die Art der Nutzung des Objekts sei weder im Spruch noch in den Auflagen angeführt worden.

Lediglich ein Hinweis sei im Bescheid aufzufinden, dass kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden dürfe. Im Rahmen der einleitenden Projektbeschreibung sei zudem als beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes „Nutzung als Hauptwohnsitz“ genannt worden.

Die belangte Behörde habe ihr Verfahren mangelhaft geführt und den Sachverhalt nur unzulänglich festgestellt.

Auch leide der angefochtene Bescheid an Begründungsmängeln.

Der Beschwerdeführerin sei keine (weitere) Gelegenheit mehr eingeräumt worden, weitere Beweismittel vorzulegen oder Beweisanbote zu stellen, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Mit der Beschwerde begehrte die Rechtsmittelwerberin ihre Einvernahme und jene ihres Ehegatten zur Sache.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 16.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die Rechtsmittelwerberin und deren Ehemann vom Gericht näher zur Sache befragt.

Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, ihre Rechtsstandpunkte in der vorliegenden Angelegenheit argumentativ auszuführen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein baupolizeiliches Administrativverfahren, womit der Beschwerdeführerin die weitere Benutzung einer näher beschriebenen Wohnung in Y als Freizeitwohnsitz untersagt wurde.

Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte haben die streitgegenständliche Wohnung *** im Gebäude Adresse 2 in **** Y auf dem Grundstück ***** KG Oberndorf ca Ende des Jahres 2019 angemietet.

Das Gebäude Adresse 2 auf Grundstück ***** KG Y wurde auf der Grundlage des baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.05.2012 errichtet. In diesem Baugenehmigungsbescheid findet sich in der Beschreibung des Bauvorhabens unter der Überschrift „Beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes“ die Ausführung, dass die Wohnungen nur als Hauptwohnsitz verwendet werden dürfen.

Zudem erfolgte im Auflagenteil unter Spruchpunkt E. 2. der Hinweis an den Bauwerber, dass entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

Die streitverfangene Wohnung *** unter der Adresse Adresse 2 in **** Y wurde weder (nachträglich) als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz angemeldet noch liegt eine Baubewilligung für die gegenständliche Wohnung im Sinn des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vor, ebenso wenig eine solche zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz.

Schließlich ist auch keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben.

Die beschwerdegegenständliche Wohnung ist im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y nicht eingetragen.

Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten in Y angemietete Wohnung darf – rechtmäßig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Zum Zeitpunkt der Anmietung des gegenständlichen Wohnobjektes ca im Dezember 2019 ist die Rechtsmittelwerberin davon ausgegangen, dass sie dort ihren Hauptwohnsitz begründen kann.

Aufgrund ihrer beiden (15 und 17 Jahre alten) Kinder hat sich dies dann aber schwieriger herausgestellt, als sie ursprünglich gedacht hat.

Die Rechtsmittelwerberin teilt sich mit ihrem Ehegatten die Kinderbetreuung zu etwa gleichen Teilen.

Nachdem der Beschwerdeführerin erklärt wurde, dass sie ihren Hauptwohnsitz dort zu begründen habe, wo sich auch ihre Kinder befinden, hat sie die ursprünglich mit 25.08.2021 vorgenommene Hauptwohnsitzmeldung in der Wohnung *** des Gebäudes Adresse 2 in **** Y mit 31.05.2022 zurückgenommen und an der angegebenen Adresse einen Nebenwohnsitz begründet.

Ihr Ehegatte ist seit 04.07.2022 in der strittigen Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet, ihre beiden Söhne sind in Y überhaupt nicht mit einem Wohnsitz melderechtlich erfasst.

Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin in Y einen Hauptwohnsitz aufgewiesen hat, hat sie auch in X einen Hauptwohnsitz unterhalten.

Die Rechtsmittelwerberin arbeitet bei der Allianz Versicherung in X, sie ist dort im Personalbereich tätig und versieht viel Projektarbeit. Ihre Arbeit kann sie großteils im Homeoffice erledigen. Derzeit gilt bei ihrem Arbeitgeber die Regelung, dass sie vier Tage im Monat in X im Büro aufhältig sein muss, im Übrigen kann sie ihre Arbeit im Homeoffice vornehmen. Die Beschwerdeführerin ist in Vollzeit beschäftigt, hat in X keinen festen Arbeitsplatz in einem eigenen Büro, sondern wird ihr ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt, wenn sie im Büro arbeiten will („Open-Space-Arbeitsplatz“).

Die Beschwerdeführerin weist ihren Hauptwohnsitz in einer Eigentumswohnung in X, Adresse 3, auf.

Die beiden Söhne der Rechtsmittelwerberin sind 15 und 17 Jahre alt und wird der Ältere im Mai 18 Jahre, der Jüngere im Juli 16 Jahre. Beide Söhne gehen in X zur Schule und besuchen dabei das gleiche Gymnasium in X. Sie haben dort keinen Internatsbetrieb, sondern kommen die Söhne nach dem Unterricht zumeist nach Hause und werden dort entweder von der Beschwerdeführerin selbst oder von ihrem Mann betreut.

Die streitgegenständliche Wohnung in Y wird an ca 100 bis 150 Tagen im Jahr entweder von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann oder auch ihren Kindern genutzt, dies zum Teil auch gemeinsam.

Ein deutliches Übergewicht der in Y gegebenen beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin (gegenüber jenen in X) ist nicht feststellbar, vielmehr ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Rechtsmittelwerberin in X gegeben.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass der zuvor festgestellte Sachverhalt sich aus der Aktenlage und insbesondere aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus den Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergibt.

So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zum Baukonsens des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Adresse 2 in Y und zur Nichteintragung der Wohnung *** dieses Hauses im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde Y auf der Aktenlage bzw entsprechenden Aktenstücken.

Die Feststellungen zu den Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid vom 21.05.2012, welche sich auf die Nutzung von Räumlichkeiten im Gebäude Adresse 2 in Y für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung beziehen, gründen auf dem angeführten (aktenkundigen) Baubewilligungsbescheid.

Die Feststellung, dass in Bezug auf die streitverfangene Wohnung *** im Haus Adresse 2 in Y eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zulässig ist, resultiert zwanglos aus dem Umstand, dass diese Wohnung nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen ist (siehe Erhebungsbogen der Gemeinde Y vom 05.07.2022).

Diesem Erhebungsergebnis der belangten Behörde wurde im Übrigen seitens der Rechtsmittelwerberin nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Y durch die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten und zu den familiären und beruflichen Lebensbeziehungen der Rechtsmittelwerberin stützen sich vornehmlich auf deren eigene Angaben anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 16.02.2023, aber auch auf die zeugenschaftlichen Ausführungen ihres Ehegatten bei dieser Verhandlung.

Bei dieser Verhandlung gewann das Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass die beiden befragten Personen um wahrheitsgemäße Angaben zur Sache bemüht gewesen sind, wenngleich sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren konnte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bestrebt waren, ihre Lebensbeziehungen zu Y sehr positiv und intensiv darzustellen. Von dieser Tendenz der Hervorhebung ihrer starken Beziehungen zu Y abgesehen haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Lebenssituation mit ihren beiden Söhnen glaubhaft und (nach Meinung des erkennenden Gerichts) wahrheitsgemäß geschildert, weswegen deren Ausführungen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung durchaus zugrunde gelegt werden können.

Das nicht festgestellte deutliche Übergewicht der in Y gegebenen beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Rechtsmittelwerberin basiert auf einer Gesamtschau der Lebenssituation der Rechtsmittelwerberin und insbesondere auf deren Angabe, dass die strittige Wohnung in Y (nur) ca 100 bis 150 Tage im Jahr entweder von ihr, ihrem Ehemann oder ihren Söhnen genutzt wird, dies zum Teil auch gemeinsam.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 46 Abs 6 lit g der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2022, gestützt.

Diese Gesetzesregelung hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)…

(5)…

(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)…

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

h) …

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(7)…“

V.Erwägungen:

Nach den getroffenen Feststellungen darf die verfahrensgegenständliche Wohnung *** im Gebäude Adresse 2 in Y auf dem Grundstück ***** KG Y nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden, da die diesbezüglichen Voraussetzungen im Gegenstandsfall nicht gegeben sind.

Die streitgegenständliche Wohnung ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y eingetragen, die Wohnung wurde auch gar nicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zur Nutzung als Freizeitwohnsitz angemeldet. Überdies besteht weder eine Baubewilligung im Sinn des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland noch eine Baubewilligung zur Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz.

Vielmehr ergibt sich aus dem für das Haus Adresse 2 in Y gegebenen Baukonsens, also aus dem Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.05.2012, dass die damit errichteten Wohnungen nur als Hauptwohnsitze verwendet werden dürfen und mit der Errichtung der Wohnungen keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

Auf der Rechtsgrundlage der Bestimmungen des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz ist eine Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz ausgeschlossen (vgl dazu insbesondere die Absätze 3, 6 und 8).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die streitverfangene Wohnung in Y für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung verwendet, zumal ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Y (im Vergleich zu jenen in X) nicht festgestellt werden konnte.

Dementsprechend hat der Bürgermeister der Gemeinde Y völlig rechtskonform der Rechtsmittelwerberin die weitere Benützung des Wohnobjektes Adresse 2/ *** als Freizeitwohnsitz untersagt.

Diese Entscheidung war vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu bestätigen, zumal sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist.

Die gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Soweit die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu grundsätzlich zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition im § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz:

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001 bis 0002).

Nach dem festgestellten Sachverhalt nützt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Söhnen fallbezogen die streitverfangene Wohnung in Y insgesamt an ca 100 bis 150 Tagen im Jahr (vgl Seite 4 letzter Absatz des Verhandlungsprotokolls), geht einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit bei der CC in X nach (mag sie auch viel Arbeit im Homeoffice vornehmen können), haben sie und ihre Söhne einen Hauptwohnsitz in Deutschland (Adresse 3 in X), gehen ihre Söhne in X auf ein Gymnasium und werden dort von ihr und ihrem Ehegatten betreut, womit sich im Rahmen einer Gesamtschau der privaten und beruflichen Lebensumstände der Rechtsmittelwerberin ein deutliches Übergewicht ihrer Lebensbeziehungen in Y nicht erkennen lässt.

In dieses Bild einer nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienenden Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Y durch die Beschwerdeführerin fügt sich harmonisch ein, dass im Zeitraum 21.10.2021 bis 04.01.2022 insgesamt 15 Kontrollen durch die belangte Behörde unter der Woche und an Wochenenden veranlasst wurden, bei denen die Beschwerdeführerin im strittigen Wohnobjekt nur fünfmal angetroffen werden konnte, wovon vier Anwesenheiten in unmittelbarer Nähe zu den Weihnachtsferien zwischen 16.12.2021 und 04.01.2022 attestiert wurden.

Zusammengefasst ergibt sich sohin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das entscheidende Verwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde ergeben haben, dass die beschwerdegegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz entsprechend der Legaldefinition in § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz genutzt wurde.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rechtsmittelwerberin in der streitverfangenen Wohnung in Y auch Homeoffice-Arbeiten verrichtet hat (vgl dazu VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

b)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass sich aus dem Baubewilligungsbescheid vom 21.05.2012 – dem Baukonsens für das Gebäude Adresse 2 auf Grundstück ***** KG Y - nicht ergeben würde, dies weder aus dem Spruch noch aus dem Auflagenteil, wie dieses Objekt zu nutzen sei. Lediglich ein Hinweis sei im Baugenehmigungsbescheid angeführt, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden dürfe, ebenso sei im Rahmen der einleitenden Projektbeschreibung als beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes „Nutzung als Hauptwohnsitz“ genannt. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Nutzung eines Objektes als Freizeitwohnsitz sei nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens und könne dies auch nicht sein.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass entgegen der augenscheinlich von der Rechtsmittelwerberin vertretenen Auffassung es im Baubewilligungsverfahren sehr wohl einen Versagungsgrund für die beantragte Baugenehmigung darstellt, wenn durch ein Bauvorhaben entgegen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder wiederaufgebaut oder erweitert werden soll (vgl § 34 Abs 3 lit b Tiroler Bauordnung).

In Spruchteil E. 2. des Baugenehmigungsbescheides vom 21.05.2012 für das Gebäude Adresse 2 auf Grundstück ***** KG Y findet sich ein ausdrücklicher Hinweis an den Bauwerber, dass aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

In der Beschreibung des Bauvorhabens im Baubewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes“ Folgendes festgehalten:

„Doppelwohnhaus mit insgesamt drei Wohnungen, Carport und überdachter Abstellplatz, die Wohnungen dürfen nur als Hauptwohnsitz verwendet werden.“

Diese „Beschreibung des Bauvorhabens“ wurde durch die Spruchwendung „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ zum Teil des Baukonsenses.

Angesichts dieser Umstände kann nun nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts der Baugenehmigungsbescheid vom 21.05.2012 beim gebotenen Gesamtverständnis der darin enthaltenen Ausführungen nicht anders verstanden bzw ausgelegt werden, als dass mit dem Baubewilligungsbescheid eine Nutzung der zu schaffenden Wohneinheiten als Freizeitwohnsitze ausgeschlossen wurde (vgl dazu VwGH 17.05.2004, 2003/06/0178, und 08.08.2001, AW 2001/06/0023).

Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Baugenehmigungsbescheides vom 21.05.2012 geltende bau- und raumordnungsrechtliche Rechtslage gebietet auch dieses soeben aufgezeigte Verständnis des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides.

c)

Insoweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde sowie die Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf Parteiengehör im Verfahren der belangten Behörde beklagt, ist sie darauf hinzuweisen, dass allfällige Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).

Fallbezogen wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und wurden im Rahmen dieser Verhandlung die gewünschten Befragungen der Rechtsmittelwerberin sowie des Ehegatten derselben vorgenommen.

In der Verhandlung hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, alle für ihren Standpunkt sprechenden Argumente vorzutragen und weitere Beweisanträge zu stellen, um den verfahrensmaßgeblichen Sachverhalt klarzustellen.

Die vorliegende Rechtsmittelentscheidung wurde auch ausreichend begründet.

Solcherart wurden allfällige Mängel des Verfahrens der belangten Behörde jedenfalls einer Sanierung zugeführt.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, ebenso wurden die begehrten Befragungen vorgenommen.

Die zur Beweisaufnahme beantragten Urkunden wurden von der Rechtsmittelwerberin selbst in Vorlage gebracht.

Offene Beweisanträge sind nicht verblieben. Der relevante Sachverhalt konnte hinlänglich klargestellt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu der Fragestellung, wann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann, besteht eine sehr klare, ja unmissverständliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

An dieser Judikatur hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung auch orientiert.

Wie ein konkreter Bescheid auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, welche Fragestellung nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG sein könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl etwa VwGH 06.04.2020, Ra 2020/06/0078).

Insgesamt ist daher im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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