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LVwG-2021/16/2552-4•LVwG T LVwG-2021/16/2552-4
LVwG-2021/16/2552-4Tribunal administratif régional24 avr. 2023
Wasseranschlussgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch
„Der Bürgermeister der Gemeinde Z schreibt Ihnen gemäß § 2 Abs 2 und 4 sowie §§ 3 und 7 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z vom 13.09.2011 idF des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 18.12.2018, für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 811,25 vor, welche sich wie folgt errechnet:
BezeichnungBemessungTarifNettobetrag
Wasseranschlussgebühr558,71 m³€ 1,32737,50 €
Summe Netto737,50 €
+10% USt73,75 €
Summe Brutto811,25 €
Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und auf das Konto IBAN AT***, BIC ***, einzuzahlen.“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Baubescheid vom 29.04.2019, ***, genehmigte Gebäude (Neubau, Zubau) die Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 1.700,03 zur Zahlung binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, wobei sich der Betrag anhand der Bemessungsgrundlage von 1.170,82 m3 x mit dem Tarif von Euro 1,32 zuzüglich 10% USt errechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage bestritten werde. Die Gemeinde Z habe bereits eine Anschlussgebühr für das Gebäude Adresse 2 auf Grundstücknummer **1, KG Y, verordnet und diese auch erhalten. Aufgrund dieses Umstandes sei aufgrund des Abbruch des Gebäudes und der unmittelbar durchgeführten Wiedererrichtung des Gebäudes gemäß der erteilten Baubewilligung auf Gst Nr **1 die bereits eingehobene Anschlussgebühr von der Neubemessung in Abzug zu bringen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.12.2019, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Wasseranschlussgebühr für die bestehenden alten Grundstücke Nr **1 und **2, beide KG Y, niemals entrichtet worden sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, den Bauakt der Gemeinde Z zu *** und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des GStNr **1, KG ***** Y, wobei die Eintragung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer im Grundbuch mit 03.04.2019 erfolgte. Das GStNr **1, KG ***** Y, weist eine Fläche von 1.099 m² auf (offenes Grundbuch). Das GStNr **1, KG ***** Y, wurde durch Zusammenlegung der GStNr **1 und **2 (welches bereits seit ca sechs Jahren im Eigentum des Beschwerdeführers stand), gebildet (Bescheid Bewilligung Vereinigung GStNr **1 und **2 zum verbleibenden GStNr **1 und Löschung des GStNr **2 des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.04.2019, ***). Die Grundstückszusammenlegung wurde am 29.05.2019 im Grundbuch eingetragen/vollzogen. Das GStNr **2, KG ***** Y, war bis zur Vereinigung mit dem GStNr **1 unbebaut.
Das (ursprüngliche) GStNr **1, KG ***** Bannberg, war bereits seit 1700/1800 mit einem Wohnhaus samt Wirtschaftsgebäude bebaut. Seit der Errichtung des Gebäudes wurden an diesem nur insofern bauliche Änderungen vorgenommen, als beispielsweise die Elektrik neu verlegt sowie das Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen wurde. Im Jahr 1990 wurde das Dach neu eingedeckt, wobei sich durch diese Sanierungsmaßnahe an den Außenmaßen/der Kubatur keine Änderungen ergaben (Bauanzeige vom 21.05.1990).
Das GStNr **1, KG Y (als auch das vormalige GStNr **2, KG Y), ist als Wohngebiet gewidmet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport, Garage und Nebenräumen sowie der Abbruch des bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf GStNr **1, KG Y, nach Maßgabe der, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung, erteilt. Der Baubescheid wurde dem Bauwerber am 06.05.2019 zugestellt, gegen den Baubescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben (Bauakt *** Gemeinde Z). Baubeginn war der 31.05.2019 (Baubeginnsmeldung vom 29.05.2019).
Die Baumasse des abgerissenen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes betrug 300,89 m³, die Baumasse der angrenzenden Stallungen betrug 311,22 m3. Die Baumasse des mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.04.2010 bewilligten Gebäudes beträgt 1.170,82 m³ (Beiblatt zum Bauansuchen vom 06.02.2019).
In der Katastralgemeinde Y erfolgte die Wasserversorgung über eine Wasserleitung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft-Y. Auch das ursprüngliche GStNr **1, KG Y war bereits an die Agrarwasserleitung angeschossen. Am 11.07.1964 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft-Nachbarschaft Y statt, in der die Finanzierung einer Hochdruckleitung in Y beschlossen und ein Aufteilungsschlüssel für die Interessenten festgelegt wurde. Mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Z vom 02.08.1964 wurde eine Wasserleitung zur Versorgung des Gebietes Y mit Trink- und Nutzwasser als Gemeindewasserleitung projektiert und ausgebaut. Von BB wurde am 20.09.1965 ein Betrag in Höhe von 1.935,31 Schilling entrichtet.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 26.03.1974 wurde die Wasseranschlussbewilligung vom alten, nunmehr unbewohnten Wohnhaus auf GStNr **1, KG Y (Adresse 3) auf das neue Wohnhaus mit Adresse Adresse 4 übertragen.
Das ehemalige GStNr **2 war weder an den Kanal- noch die Wasserleitung der Gemeinde Z angeschlossen. Im Zuge des Neubaus des bewilligten Einfamilienhauses wurden sowohl die Wasser- als auch die Abwasserleitung neu verlegt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten, insbesondere aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellung, dass das ursprünglich auf GStNr **1 bestehende Gebäude um 1700 bzw 1800 errichtet wurde, dass das ursprüngliche GStNr **2, welches mit GStNr **1 vereinigt wurde, unbebaut war sowie die Widmung als Wohngebiet ergeben sich aus den vorliegenden Akten und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Grundstücksgröße des GStNr **1 ergibt sich aus dem offenen Grundbuch und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bemängelt, ebenso wie die Kubatur des Neubaus in Höhe von 1.170,82 m³, welche sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bauansuchen ergibt.
Die Kubaturen des abgerissenen Gebäudes wurden vom Beschwerdeführer dargetan und berechnet und von der Abgabenbehörde nicht beanstandet. Dass das GStNr **2, KG Y, nicht an die Wasserleitungsanlage der Gemeinde Z angeschlossen war, wurde ebenso in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Dass der Neubau an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen wurde, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Die Feststellungen zur Wasserversorgung des ursprünglichen GStNr **1, KG Y beruhen auf dem Schreiben der Gemeinde Z vom 08.10.2020, mit dem die Rechercheergebnisse mitgeteilt wurden. Auch wenn entsprechende Bescheide nicht vorgelegt werden konnten, konnten Zahlungen anhand von den vorgelegten Buchungsblättern nachvollzogen werden.
Die zitierten Gemeinderatsbeschlüsse wurden von der Gemeinde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt und Akt genommen.
IV.Rechtslage:
Die Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Assling, Gemeinderatsbeschluss vom 13.09.2011 und 13.12.2011 in der verfahrensrelevanten Fassung vom 18.12.2018 lautet auszugweise wie folgt:
„§ 1
Einteilung der Gebühren
1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung von Gemeindewasserversorgungsanlagen für den Anschluss von Grundstücken bzw. den darauf befindlichen Gebäuden oder baulichen Anlagen an die betreffende Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr.
2. Zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde für den laufenden Wasserbezug eine laufende Gebühr (Wasserzins).
3. Für die Bereitstellung und Wartung der Wasserzählererhebt die Gemeinde eine Zählergebühr.
4. Das privatrechtliche Entgelt für die Ausführung des Anschlusses gem. § 5Abs. 1 der Wasserleitungsordnung wird durch die Anschlussgebühr nicht berührt.
§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses von Grundstücken bzw. den darauf befindlichen baulichen Anlagen an eine Gemeindewasserversorgungsanlage.
2. Ein Grundstück bzw. die darauf befindliche(n) bauliche(n) Anlage(n) gilt dann als angeschlossen, wenn die technischen Einrichtungen für den Anschlussnach § 5 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung hergestellt sind.
3. Mehrere Grundstücke bzw. die darauf befindlichen baulichen Anlagen, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören (z.B. Gewerbebetrieb auf mehreren Grundstücken oder Bauernhof mit Wohn-und Wirtschaftsgebäude auf getrennten Grundstücken) gelten als an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen, wenn das Hauptgebäude oder das Wohnhaus, in dem der Hauptwassermesser installiert wird, an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist.
4. Bei Zu-und Umbauten sowie beim Wiederaufbau von abgerissenen oder durch Elementarereignisse zerstörten Bauten, entsteht die Gebührenpflicht nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
5. Die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Gebühren entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
6. Die Pflicht zur Entrichtung der Zählergebühr entsteht mit dem Einbau der Wasserzähler in die Einbaugarnitur (Zählerplatte) und deren Inbetriebnahme.
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
1. Die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Anschlussgebühr bildet die Baumasse gem. § 9 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für jedes Gebäude auf dem anzuschließenden Grundstück.
4. Die Mindestbemessungsgrundlage für neu anzuschließende Grundstücke bzw. die darauf bestehenden Gebäude oder baulichen Anlagen, ausgenommen die unter Abs. 5 fallenden Gebäude, wird mit 800 m³ Baumasse für jedes Gebäude festgesetzt
§ 7
Fälligkeit der Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr für neu an eine Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließende Grundstücke (bauliche Anlagen) wird mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung (§ 5 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung) vorgeschrieben und zur Zahlung an die Gemeinde fällig
§ 9
Gebührenschuldner
1. Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-berechtigten der an Gemeindewasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.
2. Mehrere Miteigentümer oder Verfügungsberechtigte haften für die sich aus dieser Gebührenordnung ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB).
3. Der Grundstückseigentümer oder sonst darüber Verfügungsberechtigte (Gebührenschuldner) ist verpflichtet, jede Veränderung am angeschlossenen Grundstück, die eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gebühren zur Folge haben könnte, unverzüglich der Gemeinde zu melden.
§ 10
Übergangsbestimmungen
1. Durch diese Gebührenordnung werden in Bezug auf die Anschlussgebühr die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an eine Gemeindewasserversorgungs-anlage angeschlossenen Grundstücke (baulichen Anlagen) nicht berührt, solange die Bemessungsgrundlage unverändert bleibt.
2. Die laufende Gebühr ist ab 01.01.1996 für alle an eine Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke (baulichen Anlagen) nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung vorzuschreiben und zu entrichten.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu kommt, so um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass für die Erlassung von Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet - jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt (Hinweis VwGH 22.10.1996, 96/14/0017). Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den rechtlichen Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Umstände, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgestellt oder wann sie bescheidmäßig erfasst werden, nach den gleichen Maßstäben beurteilt werden (Hinweis Stoll, BAO, § 4, Seite 59; VwGH, 24.10.2000, 95/14/0119).
In der Gemeinde Z werden bereits seit dem Jahr 1962 Wasseranschlussgebühren erhoben. Die am 23.09.1962 beschlossene Wasserleitungsgebührenordnung galt ebenso wie die in derselben Gemeinderatssitzung beschlossene Wasserleitungsordnung für die Wasserleitungsanlagen X, W, v, U, T und S, da im Zeitpunkt ihrer Erlassung noch keine Gemeindewasserversorgungsanlage im Ortsteil Y bestand. Nach § 2 Abs 2 der Wasserleitungsgebührenordnung entstand die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses von Grundstücken an die bestehenden Wasserleitungsanlagen. Bei Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau von abgerissenen oder durch Elementarereignisse zerstörten Bauten entstand die Pflicht zur Entrichtung einer Wasseranschlussgebühr „nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt“. Bei einem Neubau oder einer Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage entstand die Beitragspflicht gemäß Abs 3 leg cit für alle im erschließbaren Bereich der Anlage liegenden Baugrundstücke, insoweit die Wasserversorgung nicht auf anderweitige Weise sichergestellt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses einen Monat nach Baubeginn der Anlage.
Mit Beschluss vom 16.08.1968 wurde die Wasserleitungsordnung vom 23.09.1962 dahingehend ergänzt, dass diese auch auf die zwischenzeitlich errichtete Hochdruckleitung Y und die noch zu errichtenden Gemeindewasserleitungen Anwendung findet. Die Wasserleitungsgebührenverordnung blieb bis zu ihrer Änderung mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.08.1972 unverändert in Geltung.
Das GStNr **1, KG Y war bereits vor dem Jahr 1964 an die Wasserversorgungsleitung der Agrargemeinschaft-Nachbarschaft Y angeschlossen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.08.1964 wurde die Errichtung einer Gemeindewasserleitung für Y und somit eine Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage beschlossen. Nach der Wasserleitungsgebührenordnung 1962 entstand aufgrund der Erweiterung der Gemeindewasserleitungsanlage eine Beitragspflicht betreffend die Wasseranschlussgebühr für alle im erschließbaren Bereich liegenden Baugrundstücke, insoweit die Wasserversorgung nicht auf anderweitige Weise sichergestellt war, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses einen Monat nach Baubeginn. Auch wenn kein Bescheid betreffend die Vorschreibung von Wassergebühren auffindbar ist, ist anhand der von der Gemeinde vorgelegten Kontoblätter ersichtlich, dass im Jahr 1965 für den abgebrochenen Altbestand (zuvor Adresse 3) eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 1.935,31 Schilling durch BB entrichtet wurden. Diese ist unabhängig davon, dass sie später auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses vom 26.03.1974 auf ein in Adresse 4 errichtetes Wohnhaus übertragen wurde, zu berücksichtigen.
Somit ist der abgebrochene Altbestand (Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie Stallungen) mit einer Baumasse von 612,11 m³ bei der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr für den errichteten Neubau mit einer Baumasse von 1170,82 m³ zu berücksichtigen:
Nach § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Assling vom 13.11.2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2018 (im folgenden Wasserleitungsgebührenverordnung 2018), entsteht die Pflicht zu Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Anschlusses von Grundstücken bzw der darauf befindlichen baulichen Anlagen an eine Gemeindewasserversorgungsanlage. Hinsichtlich erfolgter Um-, Aus- Zu- und Wiederaufbauten auf bereits angeschlossenen Grundstücken sieht Abs 4 der genannten Wasserleitungsgebührenordnung lediglich vor, dass die Gebührenpflicht „nur insoweit entsteht, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt“. Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht für die zusätzliche Kubatur ist daher der tatsächliche Anschluss des (erweiterten) Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.
Auch wenn es sich aus baurechtlicher Sicht bei der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes um einen Neu- und nicht um einen Wiederaufbau handelt und der Neubau in § 2 Abs 4 leg cit nicht explizit als Maßnahme genannt ist, welche einen Abgabentatbestand auslöst (es sind nur Zu- und Umbauten sowie der Wiederaufbau genannt), ist festzuhalten, dass die Berechnung der Anschlussgebühr sowohl gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung beim erstmaligen Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage als auch jener gemäß Abs 4 leg cit auf die Baumasse gemäß § 9 TVAG abstellt. Auch wenn in § 2 Abs 4 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Neubau nicht explizit angeführt ist, kann ausgehend von dem Umstand, dass die Baumasse Maßstab der Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist, kein vernünftiger Grund gefunden werden, dass ein und dieselbe Erhöhung der Baumasse auf einer Liegenschaft hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer Gebühr davon abhängen soll, ob diese durch einen Neubau oder einen Zu-, Um-, Aus- oder Wiederaufbau (im Sinne der Begriffsbestimmungen der TBO) erfolgt ist, zumal auch Zu-, Um-, Aus- oder Wiederaufbauten ganz allgemein Neubauten sind, mit welchen die Schaffung einer neuen Bausubstanz einhergeht (VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084). Für den gegenständlichen Neubau nach erfolgtem Abriss des Altbestandes war auch eine Anschlussgebühr vorzuschreiben.
Zumal jedoch bereits für das ursprüngliche, auf GStNr **1, KG Y, gelegene Gebäude eine Anschlussgebühr im Jahr 1965 aufgrund der Erweiterung der Gemeindewasserversorgungsanlage im Bereich Y an die Gemeinde entrichtet wurde, ist aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung, welcher auch in der Wasserleitungsgebührenverordnung 2018 dadurch zum Ausdruck gebracht wird, als gemäß § 2 Abs 4 iVm Abs 1 leg cit die Gebührenpflicht bei Änderungen des Baubestsandes nur insoweit entsteht, als die neue Baumasse der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen baulichen Anlage den Umfang der früheren übersteigt, die Baumasse des abgebrochenen Altbestandes im Ausmaß von 612,11 m³ bei der Berechnung der Anschlussgebühr in Abzug zu bringen.
Das Argument der Abgabenbehörde, dass für das Grundstück noch keine Anschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, zumal das GStNr **1 erst im Zuge des Bauvorhabens gebildet worden sei, geht ins Leere und wurde angesichts weiteren, im Verfahren vorgelegten Rechercheergebnisse in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufrechterhalten. Zum einen bestand das GStNr **1, KG Y, bereits vor Durchführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens und wurde für dieses Grundstück bzw das darauf bestehende Gebäude die Anschlussgebühr im Jahr 1965 eingehoben. Das GStNr **1 wurde durch die Zusammenlegung mit dem GStNr **2 nur vergrößert. Zum anderen hat sich durch die Grundstückszusammenlegung aber auch keine Änderung in der Baumasse ergeben, zumal das GStNr **2 unbebaut war. Mangels vorhandener Baumasse konnte auch gar kein Abgabenanspruch für eine Anschlussgebühr entstehen. Da im Übrigen die Wasserleitungsgebührenordnung 2018 bei ihrer Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr nicht auf die Größe des Bauplatzes, sondern ausschließlich auf die Kubatur des Objektes abstellt, bewirkt die Grundzusammenlegung im gegenständlichen Fall auch keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Form der Baumasse.
Die Wasseranschlussgebühr für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z bewilligte und an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossene Bauvorhaben war daher gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 1.170,82 m³ abzüglich 612,11 m³, sohin 558,71 m³ vorzuschreiben.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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