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LVwG-2023/35/0798-3•LVwG T LVwG-2023/35/0798-3
LVwG-2023/35/0798-3Tribunal administratif régional21 avr. 2023
Bewilligungslose Errichtung einer Sportanlage<br/>Verfolgungsverjährung<br/>Strafbemessung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.2.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften „§ 45 Abs. 1 lit. a) iVm § 6 lit. e), § 10 und § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005“ durch die Rechtsvorschriften „§ 45 Abs. 1 lit. a) und c) iVm § 6 lit. e), § 14 Abs. 4 und § 21 Tiroler Naturschutzgesetz 2005“ zu ersetzen sind, und dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe von € 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden, auf € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 30,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 8.2.2023, ***:
Aufgrund eines an die belangte Behörde gerichteten E-Mails vom 20.09.2021 von Frau CC (Aufsichtsjägerin) und DD (Berufsjäger) und nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit diesem Straferkenntnis von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben zumindest vor dem 20.09.2021 auf der Gp. **1, KG W, EJ V (Gst.Eigentümer ist die Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG) ohne die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung eine Sportkletterroute errichtet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 45 Abs. 1 lit. a) iVm § 6 lit. e), § 10 und § 14 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 3 Abs. 1 lit. a) der Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben a.A., Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Karwendel)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:
Freiheitsstrafe von:
Gemäß:
€ 500,00
5 Stunde(n)
§ 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen und unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass nach der Beweisaufnahme der sich aus den vorliegenden Akten *** und *** ergebende Sachverhalt für die Behörde mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit als erwiesen feststehe. Herr AA habe am 18.09.2021 im Beisein einer zweiten Person im Naturschutzgebiet Karwendel, das auch als Natura 2000 Gebiet ausgewiesen sei, einen Klettersteig errichtet und Verankerungen in den Fels gebohrt. Da er sich hierzu nicht geäußert habe, sei dem Beschuldigten auch keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung jedenfalls erheblich sei, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens gewährleisten könne, dass bei gewissen Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw. allenfalls bestmöglich minimiert werden, und dass in Anbetracht des Strafrahmens von € 30.000,00 die im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Strafe auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen schuld- und tatangemessen und als unbedingt notwendig anzusehen sei, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 10.3.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wird die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird, wie folgt:
„Vorweg ist einzuwenden, dass die erstinstanzliche Behörde innerhalb der Frist eines Jahres ab Feststellung einer möglichen Verwaltungsübertretung kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis geht hervor, dass die Behörde mit E-Mail vom 20.09.2021 über eine mögliche Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt wurde. Die erstinstanzliche Behörde führt im Rahmen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite 3 aus, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 aufgefordert wurde, sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, sohin über ein Jahr nach Kenntnisnahme von einer möglichen Verwaltungsübertretung.
Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vorgenommen worden ist.
Es ist somit davon auszugehen, dass selbst dann, wenn der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, eine Verjährung zufolge Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig wäre und wird das Straferkenntnis sohin schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben sein.
Im Übrigen sind die Sachverhaltsannahmen der erstinstanzlichen Behörde unrichtig und wird auch deshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sein. Tatsächlich ist es so, dass der Beschuldigte sich zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort aufhielt, allerdings ist es nicht wichtig, dass der Beschuldigte, wie ihm dies zur Last gelegt wird, eine Sportkletterroute errichtet hätte. Vielmehr stand der Beschuldigte am Boden und führte letztlich ja auch mit den Anzeigeerstattern ein Gespräch, sodass geradezu ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte eine Sportkletterroute errichtete. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschuldigte am Boden und kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte eine Sportkletterroute eingerichtet hätte.
Im Übrigen lässt sich auch die getroffene Feststellung, dass der Beschuldigte selbst eine Kletterroute errichtet habe, indem er Verankerungen in den Fels gebohrt hat durch nichts belegen und findet auch keine Deckung in den Beweisergebnissen. Vielmehr sind dies Annahmen der Anzeigeerstatter, welche eben geradezu nicht bewiesen sind.
Im Übrigen ist die Strafbemessung unverhältnismäßig hoch und wird nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte unterhaltspflichtig für zwei minderjährige Kinder ist und erhebliche Schulden aus einem Hausbau resultierend abzutragen hat.
Sollte die erkennende Behörde dennoch von einer Strafbarkeit des Verhaltens ausgehen und für erwiesen ansehen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, so ist dem Beschuldigten wohl zugute zu halten, dass durch die Errichtung einer Sportkletterroute keinerlei Schaden verursacht wird und dies in Unkenntnis der Rechtslage erfolgte.
Es liegen sohin die Voraussetzungen vor, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, dies unter Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 17.4.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur näheren Darlegung seines bisherigen Vorbringens gegeben wurde.
Weiters erfolgte die Einvernahme eines Zeugen des gegenständlichen Vorfalls sowie einer Vertreterin des Naturparks Karwendel.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 14, 21 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a) (…)
e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
f) (…)“
„§ 14
Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete
(1) (…)
(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 13 erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) (…)“
„§ 21
Naturschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
b) (…)“
„§ 45
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
b) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
c) ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
d) (…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) (…)
(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8) (…)“
Die im gegenständlichen Fall ebenfalls maßgebliche Bestimmung (§ 3) der Verordnung der Landesregierung vom 20.12.1988 über die Erklärung eines Teiles des Karwendels im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, der Marktgemeinden Jenbach, Rum und Zirl und der Gemeinden Absam, Achenkirch, Eben am Achensee, Gnadenwald, Scharnitz, Stans, Terfens, Thaur und Vomp zum Naturschutzgebiet (im Folgenden kurz: VO Naturschutzgebiet Karwendel), LGBl 21/1989, in der Fassung der VO LGBl 65/2000, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist, sofern im § 4 nichts anderes bestimmt ist, verboten:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, im besonderen von baulichen Anlagen aller Art, soweit sie nicht nach lit. b oder c verboten sind;
b) (…)
(2) Die Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten nach den Abs. 1 und 2 obliegt gemäß § 19 Abs. 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes der Landesregierung.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall wirklich Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, „wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
Wenn vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Beginn der Verjährungsfrist der 20.9.2021 angenommen wird, also jener Zeitpunkt, an dem die belangte Behörde über den Verdacht einer Verwaltungsübertretung unterrichtet wurde, so trifft dies nicht zu, zumal im oben wiedergegebenen § 45 Abs 7 TNSchG 2005 ausdrücklich normiert wird, dass das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet, sofern ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall hat also das strafbare Verhalten nicht schon am 20.9.2021 aufgehört, da der rechtswidrige Zustand, nämlich eine ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete Sportanlage, auch danach weiterbestand.
Die von der Behörde am 11.10.2022 gesetzte Verfolgungshandlung, nämlich eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung wegen der angenommenen Verwaltungsübertretung, erfolgte somit zweifellos innerhalb der nach § 31 Abs 1 VStG geltenden Verfolgungsverjährungsfrist und erweist sich das gegenteilige Beschwerdevorbringen insofern als unbegründet.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, erweist sich nach Maßgabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet.
Einerseits wird vom Beschwerdeführer der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Sportanlage ohne entsprechende Bewilligung ausgeführt wurde, insoweit bestritten, als gar keine Sportanlage vorliege. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als in der Aufzählung des § 6 lit e TNSchG 2005 zwar wirklich Klettersteige als Beispiel für Sportanlagen genannt werden und die gegenständlichen Kletterrouten nach übereinstimmender Auskunft aller Befragten zweifellos nicht die Kriterien eines Klettersteiges erfüllen; allerdings ist die Aufzählung in der genannten Bestimmung nur demonstrativ und der Begriff Anlage so weit gefasst, dass auch die bloße – und unbestrittenermaßen erfolgte - Anbringung von Bohrhaken, die die Ausübung des Klettersports ermöglichen, als Errichtung einer Sportanlage qualifiziert werden muss. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist unter einer „Anlage“ im Sinne des TNSchG alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen anlegt wird (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 6. Juli 1999, 89/10/0382, mit weiteren Nachweisen).
Weiters hat sich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er diese Sportanlage nicht errichtet habe, als unrichtig erwiesen.
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung hat der dort als Zeuge einvernommene Meldungsleger schlüssig und glaubwürdig geschildert, dass er keinen Zweifel hat, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Begleiterin für die Errichtung der gegenständlichen Kletterrouten verantwortlich ist. Auch wenn er den Beschwerdeführer selbst nicht beim Bohren beobachtet hat, so hat er doch aus einiger Entfernung Bohrgeräusche und zwei am Fels arbeitende Personen wahrgenommen, und dann ca. 30 Minuten später den Beschwerdeführer am Fuß der gegenständlichen Wand angetroffen. Andere Personen waren zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Wand, wohl aber konnte der Zeuge zweifelsfrei bestätigen, dass die beiden angetroffenen Personen zumindest eine Bohrmaschine bei sich hatten. Es besteht für den Zeugen keine Veranlassung, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten und sich durch eine Falschaussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Vor diesem Hintergrund stuft das Landesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit der Errichtung der Anlage nichts zu tun hätte, als reine Schutzbehauptung ein. Das Mitführen einer Bohrmaschine beim Klettern, ohne diese für entsprechende Bohrungen zu benötigen, erscheint dem Landesverwaltungsgericht lebensfremd. Für die Errichtung durch den Beschwerdeführer spricht auch dessen in weiterer Folge an den Tag gelegtes Engagement dahingehend, eine legale Nutzung der neu errichteten Kletterrouten zu ermöglichen. Dieses Engagement hat der Beschwerdeführer selbst wiederholt dargelegt.
Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Eine Berichtigung des Spruches war allerdings insofern vorzunehmen, als sich die dort zitierte VO Naturschutzgebiet Karwendel nicht auf § 10, sondern auf § 21 TNSchG 2005 stützt und durch die gegenständliche Tat nicht nur der Straftatbestand nach § 45 Abs 1 lit a, sondern auch nach lit c verwirklicht wird.
Was die innere Tatseite anlangt, ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt wurde - zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Vom Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang nur ausgeführt, dass er in Unkenntnis der Rechtslage gehandelt habe. Diesbezüglich ist allerdings klarzustellen, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – wie oben dargelegt irrtümlich - davon ausgegangen wäre, dass die gegenständliche Sportanlagenerrichtung zulässig ist, ihn diese Annahme nicht entschuldigen würde, da gemäß § 5 Abs 2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Dem Beschwerdeführer muss bekannt gewesen sein, dass er sich in einem Nationalpark befindet und dort besondere Vorschriften im Zusammenhang mit Anlagenerrichtungen gelten. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der durchgeführten Errichtung von Kletterrouten einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Dies hat der Beschwerdeführer offenkundig unterlassen, obwohl er zweifellos auch in subjektiver Hinsicht befähigt gewesen wäre, die ihn treffende und im vorliegenden Fall missachtete Pflicht zur Beachtung der im gegenständlichen Gebiet geltenden naturschutzrechtlichen Verbote und Bewilligungspflichten einzuhalten. Dem Beschwerdeführer ist daher aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
Zur Strafbemessung:
Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, sind nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 45 Abs 1 lit a und c TNSchG 2005 für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen von 30.000,-- Euro vorgesehen ist.
Insofern kann festgehalten werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung der zur Verfügung stehende Strafrahmen nur im untersten Bereich, nämlich zu 1,7 %, ausgeschöpft wurde.
Dennoch liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Strafe vor.
So trifft zwar die Auffassung der belangten Behörde zu, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung erheblich ist, da nur die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens gewährleisten kann, dass bei den durchgeführten Maßnahmen Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden bzw. allenfalls bestmöglich minimiert werden; und auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist nicht gering, da die in der Verhandlung vom 17.4.2023 einvernommenen Zeugen sachkundig und nachvollziehbar darlegten, dass die gegenständliche Tat zu durchaus erheblichen Naturschutzbeeinträchtigungen führt. Zwar sind die gesetzten Bohrhaken per se für die Natur nicht schädlich; allerdings führt die errichtete Sportanlage dazu, dass ein bisher von Menschen weitgehend unberührtes Gebiet, wenn auch nicht intensiv, so doch stärker als bisher genutzt wird, wobei schlüssig dargelegt wurde, dass aufgrund der Besonderheit des Gebietes als weitgehend letztes Rückzugsgebiet im gegenständlichen Bereich schon eine geringe Zahl an Störungen erheblich negative Auswirkungen auf die hier ansässigen Tiere wie Rot- und Gamswild, Adler oder Birkhühner haben kann.
Dem Beschwerdeführer wird nun allerdings vom Landesverwaltungsgericht nur ein vergleichsweise geringes Verschulden zur Last gelegt, da diesem aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung zugestanden wird, grundsätzlich die Natur zu achten und die gegenständliche Tat tatsächlich nur aus – wenn auch verschuldeter – Unwissenheit begangen zu haben. Das Landesverwaltungsgericht glaubt dem Beschwerdeführer auch, dass er sich nach Anzeige der gegenständlichen Tat wohlverhalten und den gegenständlichen Bereich aus Rücksicht vor den Naturschutzinteressen nicht mehr zum Klettern benutzt hat. Schließlich machte der Beschwerdeführer auch glaubhaft, dass er ein Interesse an der Beseitigung der negativen Folgen der gegenständlichen Anlage hat und dass er an einer Rückgängigmachung grundsätzlich auch mitwirken will.
Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe aufgrund der obigen Erwägungen als zu hoch und die nunmehr vom Landesverwaltungsgericht neu festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen.
Der gegenständlichen Beschwerde war daher im Hinblick auf die Strafhöhe spruchgemäß stattzugeben.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ausgeführt, dass er für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig ist und hohe Schulden aus einem Hausbau habe. Nähere Auskünfte wollte er allerdings nicht machen, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse konnte somit keine weitere Herabsetzung der Strafe erfolgen.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen; Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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