LVwG T LVwG-2023/29/0328-4

LVwG-2023/29/0328-4Tribunal administratif régional12 avr. 2023

Regest

Zusammenkunft <br/>Maske<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0328-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0328.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht

erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatzeitraum auf „12.02.2022, 14:00 Uhr bis 12.02.2022, 15:05 Uhr“ eingeschränkt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:12.02.2022, 14:00 Uhr – 12.02.2022, 16:40 Uhr

Ort:**** X, Dorfplatz

Sie, Herr AA, haben zu verantworten, dass Sie am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr in **** X am Dorfplatz an einer Zusammenkunft bzw. an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 in der geltenden Fassung, nämlich eine „BB-Wahlkampfveranstaltung“ mit etwa 80 Personen, jedenfalls mit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, teilgenommen haben und dabei im Freien keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 (in der Folge Maske) getragen haben, obwohl gemäß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 in der Zeit von 12.02.2022 bis 18.02.2022 Personen, welche an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 in der geltenden Fassung teilnehmen, eine entsprechende Maske zu tragen haben, sofern bei dieser Zusammenkunft mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen.

So haben Sie zumindest am 12.02.2022 von 14:00 Uhr bis 16:40 Uhr an einer „BB-Wahlkampfveranstaltung“ in der Gemeinde **** X im Freien am Dorfplatz mit mehr als 10 Personen, nämlich etwa 80, aus unterschiedlichen Haushalten teilgenommen ohne eine Maske zu tragen, wobei diese Zusammenkunft eine Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Z. 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4.COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 55/2022 dargestellt hat.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 6 Z 2 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung iVm § 5 Abs 4 Z 8, 8 Abs 8 Z 3 3. COVID-19-Maßnahmengesetz begangen und wurde über ihn gemäß § 8 Abs 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Zusammenkunft um eine genehmigte Wahlveranstaltung zur Tiroler Gemeinderatswahl 2022 gehandelt habe, welche nicht aufschiebbar und in keinster Weise in irgendeinem Zusammenhang mit einer „Coronademostration“ stattgefunden habe. Bei den ca 60 Teilnehmern dieser Kundgebung habe es sich überwiegend um Parteimitglieder gehandelt und seien dem Beschwerdeführer die meisten persönlich bekannt gewesen. Zumal es sich um eine Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt habe, sei das Nichttragen einer Maske insofern bereits initiiert, als in den vorgenannten Gesetzesbestimmungen ein Verhüllungsverbot bestehe.

Weiters hätten die anwesenden Beamten vor der Kundgebung nicht darauf hingewiesen, dass das Tragen einer Maske erforderlich sei, es sei lediglich auf die Einhaltung des Mindestabstandes hingewiesen worden. Die Polizei hätte mit einer Abmahnung das Auskommen finden können zudem sei er nicht über die Anzeigenerstattung informiert worden. Darüber hinaus hätten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen in Form gelinderte Mittel durchgreifen müssen was jedoch schuldhaft unterlassen haben.

Der gesetzliche Mindestabstand zwischen den Versammlungsteilnehmern sei im Wesentlichen beachtet worden und widerspreche es dem Gleichheitsgrundsatz, dann nur einige Redner der Kundgebung zur Anzeige gebracht wurden seien, wohingegen Zuhörer und der Rest der Anwesenden, welche auch auf den Bildern zu sehen seien, gänzlich unverfolgt geblieben seien.

Darüber hinaus sei eine Ansteckung unter freiem Himmel nahezu ausgeschlossen, weshalb das angeordnete Tragen einer Maske nicht verhältnismäßig sei. Auch seien eine nicht unerhebliche Anzahl von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof bereits gekippt worden. Das angefochtene Straferkenntnis sei aus diesen Gründen unschlüssig und unsubstantiiert und lasse sich aus diesem ein richtiger Sachverhalt nicht entnehmen. Ein fahrlässiges Verhalten liege jedenfalls nicht vor, da erstens die Mindestabstände eingehalten worden seien und seien zweitens Masken im Freien völlig überflüssig. Als strafmildernd hätte darüber hinaus der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, der Rechtsirrtum, dem der Beschwerdeführer unterlegen sei und der Umstand, dass kein Schaden herbeigeführt worden sei berücksichtigt werden müssen. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zudem wurden – ohne konkretes Beweisthema – 18 Zeugen angeboten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.04.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm am 12.02.2022 in der Zeit vom 14:00 Uhr bis 15:05 Uhr in **** X, Dorfplatz, an einer BB Wahlkampfveranstaltung teil. An dieser Veranstaltung waren zumindest ca 60 Personen zugegen, welche nicht aus demselben Haushalt stammten. Während der Veranstaltung trug der Beschwerdeführer (so wie auch die weiteren Teilnehmer der Veranstaltung) keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard. Der Beschwerdeführer wurde vor Beginn der Veranstaltung von Beamten der PI X auf die Maskenpflicht hingewiesen, dies wurde auch den anwesenden Teilnehmern sodann über das Mikrofon mitgeteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass sämtliche bei der Veranstaltung anwesenden Personen dem Beschwerdeführer persönlich bekannt waren.

III.Beweiswürdigung:

Seitens des Beschwerdeführers wurde anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er an der BB Wahlkampfveranstaltung teilgenommen hat, er habe diesbezüglich auch die entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde durchgeführt (E-Mail vom 30.01.2023 an die Bezirkshauptmannschaft W). Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass an der Veranstaltung zumindest 60 Personen (aus verschiedenen Haushalten) teilgenommen hätten, sowie dass er während der Veranstaltung keine Atemschutzmaske getragen hat. Dies deshalb, da er Halsweh gehabt und er deshalb Tee getrunken habe. Dass auf die Maskenpflicht durch die anwesenden Beamten hingewiesen wurde, wurde ebenso bestätigt, auch wenn die diesbezügliche Aussage insofern modifiziert wurde, als diese angegeben hätten, dass „eh keiner der Teilnehmer eine Maske dabei habe und deshalb zumindest ein Abstand einzuhalten sei“. Die Durchsage an die Veranstaltungsteilnehmer wurde vom Beschwerdeführer jedoch sodann insofern konkretisiert, als durchgesagt wurde, dass „die netten Polizisten gesagt hätten, dass eine Maskenpflicht sei, man aber zumindest einen Mindestabstand einzuhalten habe“. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden. Dass dem Beschwerdeführer sämtliche bei der Veranstaltung anwesenden Personen persönlich bekannt waren, hat dieser nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Die Dauer der Veranstaltung war von 14.00 Uhr auf 15:05 Uhr einzugrenzen, zumal dem Bericht der PI X vom 12.02.2022 nur zu entnehmen war, dass die Beamten bei der Veranstaltung bis 15:05 Uhr vor Ort waren und nur bis zu diesem Zeitpunkt festgestellt haben, dass keiner der anwesenden Personen eine Atemschutzmaske trug. Um 16:40 Uhr war nach dem Bericht der PI X die Veranstaltung bereits aufgelöst.

Von der Einvernahme der weiters vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen konnte abgesehen werden, zumal kein konkretes Beweisthema dazu angeboten wurde und darüber hinaus der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers geklärt war.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der 4. Covid-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 55/2022 lauten wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(…)

(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:

(…)

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

(…)

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“

Die verfahrenswesentlichen BestimmungenCovid-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 6/2022:

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(…)

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden (…)

Strafbestimmungen

§ 8. (…)

(8) Wer (…)

3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen; (…)“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum am Tatort an einer Wahlkampfveranstaltung, sohin einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 im Freien teilgenommen hat, bei welcher zumindest ca 60 Personen zugegen waren, die nicht demselben Haushalt angehörten. Der Beschwerdeführer (sowie auch die anderen Teilnehmer der Wahlkampfveranstaltung) trug entgegen den Vorschriften des § 13 Abs 6 Z 2 der 4. COVID-19-MV keine Maske.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auf das „Verhüllungsverbot“ gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953 beruft, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die hier maßgeblichen Regelungen betreffend die Maskenpflicht die speziellere Norm sind und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass derjenige, der in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eine Maske trägt, dies tut, um seine Wiedererkennung in Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Der Schutzzweck der beiden Normen ist daher nicht ident.

Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers wurde – wenn auch rechtlich nicht relevant – von den vor Ort anwesenden Beamten auf die bestehende Maskenpflicht hingewiesen. Dass der Beschwerdeführer nicht über die Anzeigenerstattung vorab informiert wurde ist rechtlich ebenfalls nicht erheblich, zumal eine diesbezügliche Verpflichtung gesetzlich nicht normiert ist.

Ebenfalls unerheblich ist, ob die Teilnehmer – so auch der Beschwerdeführer – den Mindestabstand eingehalten oder nicht, zumal § 13 Abs 6 Z 2 letzter Satz der 4. Covid-19-MV als Spezialnorm zu den Bestimmungen des § 2 Abs 8 leg cit darstellt und ist in § 2 Abs 9 leg cit nochmals ausdrücklich normiert, dass bei Zusammenkünften, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder wird, eine Maske zu tragen ist, sofern nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen der Maske nach dieser Verordnung besteht (diese ist bei Zusammenkünften wie der verfahrensgegenständlichen, wie bereits ausgeführt, aber ausdrücklich normiert). Dass die Anzeigenerstattung willkürlich erfolgt sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Maskengebot gesetz- bzw verfassungswidrig sei, ist ebenfalls nicht zu folgen: Die in der 4. COVID-19-MV vorgesehene Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske diente der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 sowie der Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei gesetz- oder verfassungsmäßige Bedenken gegen die Bestimmung. Sofern der Beschwerdeführer sich dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, aus gesundheitlichen Gründen die Tragepflicht der Maske zu erfüllen, hat der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargelegt und nachgewiesen, weshalb er sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen kann. Der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Wahlveranstaltung Halsschmerzen verspürte, weshalb er Tee trank und daher die Maske nicht tragen konnte/musste, stellt jedenfalls keinen krankheitsbedingten Ausnahmetatbestand von der Maskenpflicht dar.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, eine Maske zu tragen oder der Versammlung fern zu bleiben. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch Veranstalter der Wahlkampfveranstaltung war und umso mehr verpflichtet gewesen wäre, sich über die in der Corona-Situation abgehaltenen Zusammenkunft entsprechend bei der zuständigen Behörde über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, was er offensichtlich unterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Maskenpflicht bei Zusammenkünften im Freien nach der 4. Covid-19-MV bereits am 29.01.2022 kundgemacht wurde. Die bei der Veranstaltung anwesenden Polizisten haben zudem auf die Maskenpflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gab an, Euro 800,00 monatlich, dies 14-mal jährlich zu verdienen, er hat keine Sorgepflichten, ist Eigentümer einer Wohnung und hat Schulden in Höhe von Euro 45.000,00, sodass von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend ebenfalls kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen war jedoch der Umstand, dass die Übertretung bedingt vorsätzlich begangen wurde und war folglich nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen und ist dem angeführten Schutzweck der Norm – der Verhinderung der Weiterverbreitung von Covid - in nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt worden. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen gerade einmal zu 24 % aus und ist diese unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der vorsätzlichen Begehung der Tat jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.

Eine Herabsetzung kam nicht daher nicht in Betracht, auch wenn der Tatzeitraum geringfügig eingeschränkt wurde, zumal das erkennende Gericht – entgegen den Ausführungen der Behörde – von einem zumindest bedingt vorsätzlichem Verhalten des Beschwerdeführers ausgeht.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.

Die Berichtigung des Tatzeitraumes erfolgt gemäß § 44a VStG, aufgrund der Einschränkung des Tatbestandes hatte der Beschwerdeführer keinen Kostenersatz gemäß § 52 Abs 8 VwGVG zu leisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision wegen Verletzung in Rechten iSd Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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