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LVwG-2023/22/0319-5•LVwG T LVwG-2023/22/0319-5
LVwG-2023/22/0319-5Tribunal administratif régional11 avr. 2023
Nachbarbeschwerde<br/>Servitut<br/>Immission<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der der Nachbarn AA und BB, beide Adresse 1, **** Z, beide v.d. Rechtsanwalt CC, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 21.12.2022, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer überdeckten Terrasse bei der bestehenden Reihenhausanlage – Haus Top 2, im Anwesen Adresse 1, **** Z auf Gp. **1 KG Z nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das gegenständliche Baugrundstück richtig Gp **1 KG Z zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.12.2022 wurde den Bauwerbern DD und EE die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage und einer überdeckten Terrasse bei der bestehenden Reihenhausanlage – Haus Top 2, im Anwesen Adresse 1, **** Z auf Gp. **1 KG Z erteilt.
Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn AA und BB rechtzeitig und zulässig Beschwerde und führten darin zusammenfassend aus, die geplante Garage würde zu einer unzulässigen Servitutserweiterung führen und gehe aus der geplanten Garage eine unzulässige Immission hervor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 2022/44 lautet wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
[…]
Ebenfalls von Relevanz ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 2022/43:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(…)
(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
a)die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
b)unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.“
III.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Die beiden Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Gp. **2 KG Z und als solche unstrittig Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2022. Beide Nachbarn bringen im Wesentlichen vor, es liege eine unzulässige Servitutserweiterung vor und sie seien in ihrer Wohnqualität unzumutbar belästigt. Letzterer Einwand bezieht sich auf die Geltendmachung der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022.
Der Einwand in Bezug auf die unzulässige Servitutserweiterung war als rein privatrechtlicher, wie dies bereits seitens der Behörde erfolgte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zum Einwand in Bezug auf die Beeinträchtigung der Wohnqualität ist zunächst allgemein auszuführen, dass gemäß § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 im Wohngebiet Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs 1 TBO 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt, errichtet werden dürfen. Erfüllt daher ein Projekt diese Voraussetzungen, steht dem Nachbarn dazu kein Mitspracherecht zu.
Gemäß § 8 Abs 8 TBO 2022 kann die Gemeinde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Gegenständlich ist die Garagen- und Stellplatzverordnung der Gemeinde Z vom 13.10.2016 (in Kraft getreten am 18.11.2016) maßgeblich. Die Baubehörde geht im Sinne dieser Verordnung in der ursprünglichen Baubewilligung (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 2.10.2000, Zl. ***) davon aus, dass für das gegenständliche Objekt (Hälfteteil der Reihenhausanlage Adresse 1) zwei Stellplätze erforderlich und diese in der Tiefgarage vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund greift § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 im gegenständlichen Fall nicht.
Immissionen müssen aber hingenommen werden, solange sie im Rahmen der typischerweise mit der Widmung verbundenen Immissionen bleiben, wie zB im Falle – wie oben erwähnt - von Pflichtabstellplätzen (vgl VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155). Von der Behörde bedarf es in diesen Fällen auch keiner konkreten Auseinandersetzung mit den Auswirkungen zu erwartender Immissionen auf das Nachbargrundstück (Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung 20182 (2019) § 33 Rz 14). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, wie zB bei mit besonderen Lüftung- und Schallverhältnissen verbundenen Stellplätzen in einer Tiefgarage, bedarf es bestimmter Ermittlungsschritte, wie zB Einholung einschlägiger Sachverständigengutachten (vgl VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0012; VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009; VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/004; VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054).
Derartige „besondere Verhältnisse“ liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Ob nun die Pflichtabstellplätze von hier zwei um einen überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Nach wie vor ist bei einer Anzahl von insgesamt drei Stellplätzen, zwei davon als Bestand in der Tiefgarage und nunmehr ein oberirdischer mehr, von einer typischerweise mit der Widmung verbundenen Immission und daher einer Übereinstimmung mit der Widmungskategorie „Wohngebiet“ auszugehen. Der Gegenstandsfall ist daher mit der Rsp. des VwGH zu den Tiefgaragenstellplätzen nicht vergleichbar. Die gegenständliche Garage soll nicht unterirdisch, sondern oberirdisch auf dem Grundstück der Bauwerber errichtet werden und dies weit ab vom Grundstück der Beschwerdeführer in einem Abstand von 12,29 m von diesem entfernt. Aufgrund der gesamten Planungs- und Bestandssituation ist davon auszugehen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die die Notwendigkeit einer Immissionsprüfung bedingen. Demnach ist auch die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht notwendig. Laut VwGH sind Immissionen durch eine Tiefgarage nicht in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ üblich, da diese üblicherweise nicht in Wohngebieten, sondern ausschließlich in Ballungsgebieten situiert werden (VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054). Gegenständlich handelt es sich allerdings um eine oberirdische Garage, die in Wohngebieten sehr wohl üblich ist, weshalb die hiervon ausgehenden Immissionen hingenommen werden müssen. Außerdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die von einer oberirdischen Garage herrührenden Immissionen gering und nicht ansatzweise geeignet sind, die Wohnqualität der Beschwerdeführer als benachbarter Grundstückseigentümer zu beeinträchtigen. Auch ist im gegenständlichen Fall lediglich mit einer geringen Anzahl von Zu- und Abfahrten zur geplanten Garage zu rechnen.
Gemäß dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind mithin bei der Schaffung eines über die erforderliche Anzahl an Pflichtabstellplätzen hinausgehenden oberirdischen Stellplatzes keine Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück zu erwarten, die den Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigen. Diese Sichtweise bestätigt sich auch in Ansehung des § 38 Abs 1 lit b und c TROG 2022, da bei den dort, insbesondere unter lit c leg cit genannten Nutzungen - auch diese sind im Wohngebiet grundsätzlich zulässig - naturgemäß (man denke dabei zB an Arztpraxen) mit mehr Zu- und Abfahrten zu Stellplätzen gerechnet werden muss, als dies bei einer Wohnnutzung der Fall ist. Die Nachbarn hätten aber auch in diesen Fällen die etwas häufigeren Zu- und Abfahrten zu den Pflichtabstellplätzen zu dulden, sodass der hier geplante zusätzliche Stellplatz mit den verbundenen Zu- und Abfahrten im Rahmen der Wohnnutzung jedenfalls nicht geeignet sein kann, die Wohnqualität auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer wesentlich zu beeinträchtigen. Das Bauvorhaben steht daher im Einklang mit der bestehenden Wohngebietswidmung (vgl. etwa auch LVwG-Tirol vom 11.04.2017, LVwG-***).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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