LVwG T LVwG-2022/14/1879-1

LVwG-2022/14/1879-1Tribunal administratif régional11 avr. 2023

Regest

Grundsatz der Einmalbesteuerung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/14/1879-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.14.1879.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde), vom 20.4.2022, *** (BVE 19.5.2022, ***), betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz (TVAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird:

Fläche des Bauplatzes (§ 9 Abs 2 TVAG) = 1.858 m2

Baumasse (§ 2 Abs 5 TVAG) = 1.460,85 m3

Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG)

1. 858 x 1,5 x 4,5

€ 12.541,5

Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 lit a TVAG)

1. 460,85 x 0,7 x 4,5

€ 4.601,68

Erschließungsbeitrag (Bauplatzanteil + Baumassenanteil)

€ 17.143,18

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – aufgrund der (nachträglich erteilten) Baubewilligung vom 24.12.2020 zur Errichtung einer Halle und Einfriedung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers den Erschließungsbeitrag mit € 22.139,30 fest.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, die auf dem Grundstück stehende Halle sei bereits 1983 errichtet worden. Das Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz sei erst 15 Jahre danach in Kraft getreten. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.5.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.9.2021, LVwG-***, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.3.2022, Ra 2021/06/0202, handle es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Neubau, weshalb der Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz vorgeschrieben worden sei.

In seinem Vorlageantrag vom 23.5.2022 wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde und führte ergänzend aus, bei der Halle handle es sich um keinen Neubau, auch wenn die belangte Behörde nach wie vor die Ansicht vertrete, dass sie eigene Versäumnisse in der Gemeindeverwaltung der Jahre 1983/84 durch eine neue Verhandlung eines seit Jahren existenten Bauvorhabens baurechtlich korrigieren müsse. Die in Rede stehende Halle sei zu einem Zeitpunkt errichtet und genehmigt worden, als das Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz noch gar nicht existiert habe. Es dürfe als rechtlich gesichert gelten, dass Abgaben aller Art nur Besteuerungsobjekte festgesetzten werden könnten, die am Tag der Wirksamkeit des Gesetzes oder danach errichtet oder angeschafft worden seien. Andernfalls läge eine rückwirkende Inkraftsetzung des Gesetzes vor, was vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls als verfassungswidrig eingestuft würden.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **1, EZ ***, KG Z, mit einer Größe von 1.858 m2.

Im Jahr 1983 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Anschluss von Eichreichplänen um Bewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle auf diesem Grundstück und dem Nachbargrundstück an. Im selben Jahr fand auch eine Bauverhandlung statt. Im Bauakt dieses Baubewilligungsverfahrens findet sich abschließend eine auf 16.7.1987 datierte und als „Bescheid“ bezeichnete „Erledigung“, jedoch ohne Unterfertigung. Auch auf den Einreichplänen findet sich kein Genehmigungsvermerk der belangten Behörde.

Im Jahr 2018 fand eine Besprechung im Beisein der belangten Behörde und des Beschwerdeführers statt, bei der auch das Fehlen eines Baubescheides für die bereits errichtete Lagerhalle und ein erforderlicher Grundtausch mit der ÖBB zur Herstellung der gesetzlichen Grenzabstände besprochen wurde.

Mit Bauansuchen vom 14.2.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der (nachträglichen) Bewilligung für die bereits errichtete Halle sowie einer Einfriedung und die Errichtung eines Einfahrtstores zur Gemeindestraße auf dem Grundstück **2 unter Anschluss von Einreichunterlagen.

Mit Bescheid vom 24.12.2020, ***, erteilte die belangte Behörde (nachträglich) die Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen, Hinweisen und Auflagen. Darin scheint als Fläche des Bauplatzes 2.600 m² und als Baumasse gemäß TVAG 2.579 m³ auf.

Allerdings beträgt die tatsächliche Fläche der Bauparzelle – so auch die Mitteilung der belangten Behörde in der Vorlage der Beschwerde – 1.858 m². Die Halle erstreckt sich – so der Befund des Baubescheides – über ein oberirdisches Geschoß bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 6,09 m und einem Ausmaß von 20,41 × 20,45 m.

Mit Bescheid vom 2.3.2021, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des vermuteten Baukonsenses gemäß § 36 TBO 2018 für diese offenbar 1983 und 1984 errichtete Halle ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 9.9.2021, ***, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.3.2022, Ra 2021/06/0202, zurück.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und entspricht dem Sachverhalt, den das Landesverwaltungsgericht Tirol seinem Erkenntnis vom 9.9.2021, ***, zugrunde legte. Den Bescheid vom 24.12.2020, ***, legte die belangte Behörde zusammen mit der Beschwerde vor.

IV.Rechtslage

Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl 1961/194 idF I 2019/103)

§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG, LGBl 2011/58 idF 2021/1173)

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Erschließungsbeitrag

§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

§ 8 Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

§ 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

V.Erwägungen

A. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was im gegenständlichen Fall vorliegt, für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).

Der Baubescheid vom 24.12.2020 wurde in weiterer Folge zugestellt, Rechtskraft ist somit Anfang des Jahres 2021 eingetreten. Dies ist als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anzusehen.

B. Grundsatz der Einmalbesteuerung

Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung ist zu beurteilen, ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, Rz 27). Dabei kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (dazu VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 mwN auf VfGH 11.3.2004, B 1528/01, und VwGH 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V2 und V3/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind demnach entrichteten Beiträgen gleichzustellen (VfGH 28.9.2018, E 401/2017 unter Hinweis auf Slg 17.163/2004).

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Errichtung des gegenständlichen Gebäudes im Jahr 1983 zur Entstehung (und allenfalls Verjährung) eines Abgabenanspruchs hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages gekommen ist.

Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl 1960/10) sah in § 1 eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet vor, die einer baubehördlichen Bewilligung (Neu-, Zu- und Aufbauten) bedurften. Gemäß § 5 Abs 1 entstand die Abgabepflicht bei Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.

Die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) regelte ab 1.1.1975 die Tiroler Bauordnung (LGBl 1974/42). Gemäß der § 19 Abs 1 TBO 1974 entstand – vergleichbar – mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag, einen Erschließungsbeitrag zu leisten.

Diese Regelung übernahm schließlich das ab 1.3.1998 geltende TVAG (LGBl 1998/22). Mit der derzeit geltenden Rechtslage vergleichbar entstand gemäß § 12 Abs 1 TVAG in der Stammfassung 1998 der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Vorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung.

Mit seiner Begründung, das Gebäude sei schon im Jahr 1983 errichtet worden, kann der Beschwerdeführer demnach nichts gewinnen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs 1 TVAG – und auch der Vorgängerbestimmungen – war stets der Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung heranzuziehen.

C. Abgabenschuldner

Für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) ist der Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Somit ist – zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs – der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Abgabenschuldner.

D. Erschließungsbeitrag

1. Allgemeines

Nach § 9 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Z 4,5.

2. Bauplatzanteil

Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich § 9 Abs 3 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (§ 9 Abs 2 TVAG).

Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück nicht als Sonderfläche nach §§ 47, 50 oder 50a Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet. Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch nicht um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d TVAG. Dementsprechend ist beim Bauplatz nicht nur die überbaute Fläche samt Abstandsfläche heranzuziehen. Vielmehr hat die Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 1 TVAG zu erfolgen (LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063).

Die Fläche des Bauplatzes beträgt 1.858 m².

Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz

Bauplatzanteil = 1.858 m2 x 1,5 x 4,5 = € 12.541,5

Als Bauplatzanteil ist € 12.541,5 zu veranschlagen.

3. Baumassenanteil

Der Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit a TVAG im Fall des Neubaus eines Gebäudes ist das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes.

Gemäß § 2 Abs 5 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Als Berechnung der Baumasse ist somit der – im Baubescheid angegebene – Grundriss des Gebäudes (20,41 m × 20,45 m) mit der maximalen Höhe von 3,5 m zu multiplizieren. Dies ergibt eine anrechenbare Baumasse von 1.460,85 m³.

Baumassenanteil = Baumasse des Gebäudes x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz

Baumassenanteil = 1.460,85 x 0,7 x 4,5 = € 4.601,68

Als Baumassenanteil sind somit € 4.601,68 zu veranschlagen.

4. Abschließende Berechnung

Bauplatzanteil (Abs 2) + Baumassenanteil (Abs 4) = Erschließungsbeitrag (§ 9 TVAG)

€ 12.541,5 + € 4.601,68 = € 17.143,18

Es ist somit der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird.

E. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung hält das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO nicht für erforderlich, da der zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist und sich aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei ergibt.

Auf eine mündliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält (§ 274 Abs 1 Z 2 BAO), besteht indes kein Rechtsanspruch (VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, mwN). Im Übrigen gilt auch im Bescheidbeschwerdeverfahren (nach der BAO) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des TVAG erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (vgl VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).

B e l e h r un g und H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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