LVwG T LVwG-2023/35/0904-2

LVwG-2023/35/0904-2Tribunal administratif régional7 avr. 2023

Regest

Gewässerschutz<br/>Ausbaggerungen <br/>Auftraggeber<br/>Auftragnehmer<br/>Unmittelbarer Täter<br/>Beitragstäter<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/35/0904-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.35.0904.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, pA BB GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Adresse 2, **** X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 9.2.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 9.2.2023, KU/509220027624:

Aufgrund einer Anzeige des Biberbeauftragten vom 18.3.2022 an die belangte Behörde und nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit diesem Straferkenntnis von der belangten Behörde Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 09.03.2022 - 28.03.2022

Ort: **** Y, Y, Gemeinde Z, GST-NR **** KG Y

Herr AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 3, hat es gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass außerhalb geschlossener Ortschaft entgegen der Bestimmung in § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 auf Grundstück Nr. ****, KG Y im Bereich eines unbenannten Gerinnes, welches ein fließendenes natürliches Gewässer darstellt eine Ausbaggerung vorgenommen wurde, ohne dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorlag. Hierdurch wurden mehrere Dämme, unter anderem der Hauptdamm, eines dort angesiedelten Bibers zerstört.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Natruschutzgesetz LGBl.Nr. 26/2005 i.d.F. LGBl.Nr. 163/2019 i.V.m. § 7 Abs 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz LGBl.Nr. 26/2005 in derselben Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Freiheitsstrafe von:

Gemäß:

1. € 2.000,00

0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 45 Abs. 1 lit a Tiroler Natruschutzgesetz LGBl.Nr. 26/2005 i.d.F. LGBl.Nr. 163/2019“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen und unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der sich aufgrund des gesamten Akteninhalts, insbesondere der Anzeige des Biberbeauftragten sowie der Rechtfertigung des Beschuldigten, ergebende Sachverhalt für die Behörde mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit als erwiesen feststehe. Die Firma BB GmbH habe im Zeitraum vom 09.03.2022 bis 28.03.2022 im unbenannten Gerinne auf Gst.-Nr. **1 KG Y, welches ein fließendes natürliches Gewässer darstelle, Ausbaggerungen, insbesondere der dort positionierten Biberdämme, durchgeführt. Der Beschuldigte sei Geschäftsführer der Fa. BB GmbH und als solcher das nach außen zur Vertretung berufene Organ.

Somit sei eine nach § 7 Abs 1 lit a TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche durchgeführt worden, und zwar von einem Mitarbeiter und mit Gerätschaft der Fa. BB GmbH. Dabei sei der Lebensraum eines Individuums einer nach der Anlage IV Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng zu schützenden Tierart, nämlich eines Bibers (castor fiber), beschädigt worden.

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten wird auf dessen Vorbringen, er habe nur den Bagger zur Verfügung gestellt und hätten die Mitglieder der Entwässerungsgenossenschaft auf der Baustelle angeordnet, während sein Mitarbeiter diese Anordnungen nur ausgeführt habe, entgegnet, dass die Fa BB GmbH als Verursacher der Verwaltungsübertretung durch ihren Mitarbeiter aufgetreten sei. Dass die Entwässerungsgenossenschaft DD eine naturschutzrechtliche Bewilligung diesem gegenüber behauptet hätte, werde nicht vorgebracht. Das Verhalten des Beschuldigten sei sohin zumindest fahrlässig.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei, dass mildernd das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Zuge des Lokalaugenscheins, und erschwerend nichts gewertet worden sei. Vor dem Hintergrund des Strafrahmens von € 30.000,00 und des Umstandes, dass durch die gegenständlichen Maßnahmen massiv in den Lebensraum eines streng geschützten Tieres eingegriffen worden sei, erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 als angemessen, um den Beschuldigten von weiteren Taten dieser Art abzuhalten.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16.2.2023 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC, Beschwerde, welche am 6.3.2023 per Online-Formular an die belangte Behörde übermittelt und mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.

Begründet wird die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird, zunächst damit, dass die Einwendungen und Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt und der Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wären. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2023 sei mit ausreichender Deutlichkeit ableitbar, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die Entwässerungsgenossenschaft DD eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten hatte. Die Erstbehörde hätte den Beschuldigten im Sinne ihrer Anleitungs- und amtswegigen Ermittlungspflicht auffordern müssen, dazu ergänzend Stellung zu nehmen und sei diese nicht berechtigt gewesen, dem Beschuldigten vorzuhalten, er habe dazu „nichts vorgebracht“.

Es liege auch eine Stellungnahme des damaligen Obmanns der DD Entwässerungsgenossenschaft vom 28.2.2023 vor, wonach dieser bei der Fa. EE GesmbH einen Bagger für diverse Arbeiten am DD bestellt und dann auch den Mitarbeiter der genannten Firma unterwiesen hätte, welche Arbeiten konkret durchzuführen sind (Entwässerungsgraben ausbaggern und andere Planierarbeiten durchführen). Der Obmann sei der Meinung gewesen, dass die Arbeiten, die schon seit Jahren immer wieder durchgeführt würden, keiner weiteren Abklärung bzw. Genehmigung der Behörde bedurft hätten.

Den Beschwerdeführer treffe insofern kein Verschulden, da er die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Tatbestanderfüllung nicht verletzt habe. Dies sei anhand einer Modellfigur und aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer auftragsgemäß den Bagger mit Baggerfahrer der Auftraggeberin, der DD Entwässerungsgenossenschaft, zur Verfügung gestellt. Entwässerungsanlagen (auch Dränagen oder Drainage) seien aber noch immer für die Besitzfestigung einer bäuerlichen Landwirtschaft und als Ersatz für Flächenverluste notwendig und stelle die Entwässerungsgenossenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts dar, die auf freiwilliger Basis eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Handeln ermögliche. Die Unterweisung des Baggerfahrers vor Ort zur Durchführung der Baggerarbeiten sei durch eine sach- und ortskundige Person, nämlich den Obmann der DD Entwässerungsgenossenschaft, der über die notwendigen individuellen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und insbesondere über jahrelange Erfahrung mit wasserbautechnischen Maßnahmen verfüge, erfolgt.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird im Wesentlichen Folgendes ins Treffen geführt:

„• Der Beschwerdeführer hat sich nach der Tat und insbesondere im Rahmen des Lokalaugenscheines wohlverhalten.

• Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als geringfügige Verfehlung zu werten.

• Die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ist gering.

• Die maßgebende Unwertgesamtheit ist als gering einzustufen.

• Erschwerungsgründe liegen NICHT vor.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Ausbaggern;

b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;

c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(3) (…)“

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

b) (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) (…)

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(8) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass im vorliegenden Fall außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im angenommenen Tatzeitraum am angenommenen Tatort bei einem fließenden natürlichen Gewässer eine Ausbaggerung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommen wurde, obwohl eine solche hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs 1 lit a TNSchG 2005 erforderlich gewesen wäre.

Ebenfalls mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen steht fest, dass Herr AA für die Firma BB GmbH gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlich ist.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu Recht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Firma BB GmbH nur über Auftrag der DD Entwässerungsgenossenschaft den Bagger sowie den Baggerfahrer zur Verfügung gestellt hätte und dass sämtliche Aufträge an den Baggerfahrer vor Ort vom damaligen Obmann der genannten Entwässerungsgenossenschaft gegeben worden wären.

Mit einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 28.2.2023 wurde dieses Vorbringen auch vom Obmann der DD Entwässerungsgenossenschaft ausdrücklich bestätigt, indem dieser dort ausführt, dass tatsächlich er den Baggerfahrer vor Ort unterwiesen hat, diverse Arbeiten, wie Planierarbeiten oder das Ausbaggern des Entwässerungsgrabens, auszuführen. Diese übereinstimmenden Ausführungen vom Beschwerdeführer und vom Obmann der Entwässerungsgenossenschaft werden auch noch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte und gegenüber der DD Entwässerungsgenossenschaft gestellte Rechnung vom 31.3.2022 betreffend die Bereitstellung eines Baggers und die Verrichtung von Baggerarbeiten untermauert.

Vor diesem Hintergrund ist nun zu beachten, dass bei einer Übertretung des § 7 TNSchG 2005 derjenige verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, der der genannten Vorschrift zuwidergehandelt hat. Dabei handelt grundsätzlich nur derjenige widerrechtlich, der die unrechtmäßigen Handlungen entweder selbst ausführt oder diese veranlasst. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist also nur gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierte Handlung selbst gesetzt hat oder – beispielsweise durch ein ausführendes Unternehmen – umsetzen hat lassen. Nach der vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kommt als strafbarer Täter gemäß § 32 iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 jede Person in Betracht, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105).

Weiters spielt im gegenständlichen Fall etwa auch folgender, aus dem VwGH-Erkenntnis vom 29.6.1995, 92/07/0187, abgeleiteter Rechtssatz eine Rolle:

„Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des § 56 WRG verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. (…) Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen ist.“ Nicht das beauftragende Unternehmen habe das tatbildliche Verhalten gesetzt, sondern könne dieses verwaltungsstrafrechtlich nur mehr dem beauftragten Unternehmen zugeschrieben werden (vgl etwa auch VwGH 30.9.2010, 2008/07/0180).

Der vorliegende Fall ist zwar mit dem eben geschilderten nicht direkt vergleichbar, allerdings zeigen die obigen Ausführungen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG immer im Einzelfall nach dem Inhalt der erfolgten Aufträge zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall spielt nun auch noch folgender, aus dem VwGH-Erkenntnis vom 25.4.1996, 92/06/0039, abgeleiteter Rechtssatz eine Rolle:

„Eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, muß sich auch bewußt sein, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), ‚die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert‘, wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (Hinweis E 17.6.1980, 237/80; hier betreffend § 7 VStG iVm § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 iVm § 35 Abs 2 Vlbg BauG 1972). Im Hinblick auf § 55 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 ist diese Person als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen zu bestrafen, die als Bauausführende iSd § 37 Vlbg BauG 1972 auf der Basis der vom Bauherrn bzw seinem Vertreter eingeholten bzw einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.“

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 15.6.1992, 91/10/0146, zu § 38 TNSchG 1991 - diese Bestimmung ist mit § 45 TNSchG 2005 vergleichbar - festgehalten, dass unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige ist, der die Ausführung des konsenslosen Vorhabens veranlasst hat. Der Auftraggeber ist daher unmittelbarer Täter.

Für den vorliegenden Fall bedeuten die obigen Ausführungen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als unmittelbarer Täter von der belangten Behörde hätte bestraft werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass nicht das von der Firma BB GmbH zur Außenvertretung berufene Organ, nämlich Herr AA, die geahndeten Ausbaggerungen beauftragt hat, und dass er diesbezüglich auch nicht zur Einholung der erforderlichen Bewilligungen beauftragt wurde, weshalb ihn keine strafrechtliche Verantwortung als unmittelbarer Täter trifft. Zwar sind der gegenständliche Bagger und auch der ausführende Baggerfahrer der genannten Firma zuzurechnen; allerdings besteht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein Zweifel, dass die letztlich zum gegenständlichen Strafverfahren führenden und dem TNSchG 2005 zuwiderlaufenden Ausbaggerungen nicht von Herrn AA beauftragt wurden, sondern vom Obmann der DD Entwässerungsgenossenschaft. Dieser hat auch nicht die Firma BB GmbH beauftragt, alle für die gegenständlichen Baggerarbeiten erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Dies wurde im durchgeführten Verfahren nämlich nie von einem der Beteiligten behauptet, sondern vom Obmann der Entwässerungsgenossenschaft vielmehr ausgeführt, dass er von der Nichterforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ausging.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an den übereinstimmenden Aussagen des Obmannes der Entwässerungsgenossenschaft und des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal von diesen die Verwaltungsübertretung auch nicht generell in Abrede gestellt wird, und auch nicht bloß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Firma BB GmbH bestritten, sondern gleichzeitig der Obmann der Entwässerungsgenossenschaft als derjenige genannt wird, der tatsächlich den Auftrag für die gegenständlichen Ausbaggerungen erteilt hat.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich als unmittelbarer Täter, nicht begangen hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer als unmittelbaren Täter geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden.

Angemerkt wird allerdings, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich auch den Auftragnehmer eine strafrechtliche Verantwortung treffen kann; dies aber nur als Beitragstäter im Sinn des § 7 VStG, während als unmittelbarer Täter nur der Auftraggeber in Frage kommt. Dem Landesverwaltungsgericht war allerdings eine Klarstellung, dass der Beschwerdeführer als Beitragstäter zur Verantwortung gezogen wird, auf Grund der Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Sache des Verfahrens, hier auf den Vorwurf der unmittelbaren Tatausführung nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, von vorneherein versagt (zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Entscheidungskompetenz einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren vgl VwGH 20.06.1990, 89/01/0219).

Eine Bestrafung als Beitragstäter erfordert nämlich eine dahingehende Konkretisierung, etwa durch welche Handlung er sich als Beitragstäter strafbar gemacht hat, samt einer Klarstellung des diesbezüglichen Tatorts und der Tatzeit der Beitragshandlung sowie des Vorhalts der vorsätzlichen Tatbegehung. Laut Rechtsprechung des VwGH (siehe hierzu etwa die Nachweise bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 44a RZ 4) ist beim Vorwurf der Beihilfe im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Dazu gehört etwa auch der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Ein solch konkreter Tatvorwurf als Beitragstäter wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nach dem vorgelegten Akt bisher nicht zur Last gelegt.

Insofern musste auch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Beitragstäter hätte bestraft werden können, wie bereits erwähnt vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, zumal eine entsprechende Verwaltungsübertretung nicht vom Tatvorwurf im behördlichen Verfahren umfasst und somit auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die gegenständliche Einstellung hindert aber die belangte Behörde nicht, ein Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschwerdeführer als Beitragstäter durchzuführen.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer als Auftragnehmer als unmittelbarer Täter strafrechtlich für die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung zur Verantwortung gezogen werden konnte, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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