LVwG T LVwG-2023/31/0846-2

LVwG-2023/31/0846-2Tribunal administratif régional7 avr. 2023

Regest

Mindestsicherung<br/> Krankenhilfe<br/>Geänderte Lebensumstände<br/>Maßgeblicher Zeitraum <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0846-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0846.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA CC tirol, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 7.3.2023, ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag der AA vom 27.2.2023 (laut Eingangsstempel der belangten Behörde) abgesprochen und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

In der Begründung des bekämpften Bescheides erfolgte eine Gegenüberstellung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ergab diese Gegenüberstellung eine Richtsatzüberschreitung im Zeitraum März 2023 von Euro 243,34.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihre ausgewiesene Vertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin aktuell nach einem suizidalen Zustand stationär im Krankenhaus Hall aufgenommen worden und seit 19.3.2023 nicht mehr krankenversichert sei, weswegen um dringende Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung ersucht werde.

Weiters wurde in diesem Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die Höhe der Unterstützung an ihre Tochter in dieser Höhe nicht länger halten können, da sie selbst geringfügig tätig seien und die Beschwerdeführerin mit April nicht mehr mit deren Unterstützung rechnen könne.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische und deutsche Doppelstaatsbürgerin und bewohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten DD eine 71 m² große Mietwohnung in **** Z, Adresse 1.

Völlig unstrittig geblieben ist das von der belangten Behörde der Mindestsicherungsberechnung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 110,30 sowie das aliquotierte Arbeitseinkommen des Lebensgefährten DD in der Höhe von Euro 2.086,38 und wurde bezüglich der Mietkosten in der Höhe von tatsächlich Euro 950,00 ein Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirks Y-Land für einen Zwei-Personen-Haushalt in der Höhe von Euro 768,00 gewährt.

Unstrittig ist weiters, dass mit dem gegenständlichen Mindestsicherungsantrag seitens der Beschwerdeführerin lediglich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes geltend gemacht wurde, die Rubrik „Krankenhilfe“ wurde ausdrücklich nicht angekreuzt und lässt sich eine solche Beantragung auch in sonstiger Form in keinster Weise entnehmen.

Erst nach Bescheiderlassung (die Zustellung durch Hinterlegung erfolgte am 10.3.2023) wurde mit Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 22.3.2023 eine Vollmacht zur Abklärung der Krankenversicherung vorgelegt und ein diesbezügliches Vorbringen zur Geltendmachung, welches auf einer Änderung der maßgeblichen Lebensumstände beruht, erstattet.

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Mindestsicherungsantrag vom 27.2.2023 laut Eingangsstempel der belangten Behörde sowie den im Rahmen dieses Antrages übermittelten Beilagen sowie der Vollmacht der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 22.3.2023 sowie dem Beschwerdeschreiben selbigen Datums.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LBGl Nr 99/2010 idF LBGl Nr 205/2021, lauten wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

[…]

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Krankenhilfe und weist auf für die Berechnung der Mindestsicherung geänderte Lebensumstände ab April 2023 hin.

Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass mit dem angefochtenen Bescheid zeitraumbezogen über den Anspruch auf Mindestsicherung für den Monat März 2023, konkret ab Antragstellung vom 27.2.2023 bis 31.3.2023 auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden wurde.

Ein Antrag auf Geltendmachung von Krankenhilfe ist diesem Antrag nicht zu entnehmen, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin seit 19.3.2023 – und somit 12 Tage nach Erlassung des bekämpften Bescheides – nicht mehr krankenversichert ist, nicht den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens bilden kann, sondern in einem selbstständigen Mindestsicherungsantrag bei der belangten Behörde geltend gemacht werden muss.

Ähnliches hat für die Gewährung von Mindestsicherung ab 1.4.2023 zu gelten, zumal mit dem gegenständlichen Bescheid über diesen Zeitraum gar nicht abgesprochen wurde und allfällige Änderungen des Einkommensstatus der Beschwerdeführerin in einem weiteren Mindestsicherungsantrag geltend zu machen sind.

Ein Abspruch über die Gewährung von Sozialhilfe bzw Mindestsicherungsleistungen gilt – sofern im Bescheid nicht ein abweichender Endzeitpunkt festgelegt ist – für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).

Vor diesem Hintergrund war auch Sache des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Beurteilung des Mindestsicherungsanspruches in ebendiesem von der belangten Behörde herangezogenen Zeitraum.

Da sich jedoch die Berechnung des Mindestsicherungsanspruches im begehrten Umfang im abgesprochenen Zeitraum als nachvollziehbar und schlüssig erweist, dabei eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 243,34 errechnet wurde, deren Fehlerhaftigkeit in der Beschwerde nicht einmal behauptet wurde, wurde der Mindestsicherungsantrag vom 27.2.2023 folglich zurecht abgewiesen und war die gegenständlich erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich in der Begründung des bekämpften Bescheides ein ebensolcher Hinweis, wonach eine Überprüfung auf einen Anspruch ab 1.4.2023 mit neuerlichem Mindestsicherungsantrag geltend gemacht werden müsse, findet.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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