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LVwG-2022/47/2188-12; LVwG-2022/47/2189-12Tribunal administratif régional6 avr. 2023
Ex lege Verlust<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung <br/>Familienmitglieder<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, der BB und des mj. CC, vertreten durch AA und BB, alle vertreten durch RA Dr. DD, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem Erstbeschwerdeführer (AA), geboren am XX.XX.XXXX wurde auf Antrag nach § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Diese Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Zweitbeschwerdeführerin (BB) mit Wirkung vom 25.11.1996 erstreckt. Der Drittbeschwerdeführer (CC), der am XX.XX.XXXX geboren ist, hat dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.07.2022, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass AA (Erstbeschwerdeführer) die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr 99/12344 des türkischen Ministerrates am 28.01.1999 verloren habe und dass CC (Drittbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.
Weiters stellte die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.07.2022, Zl ***, gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen fest, dass BB(Zweitbeschwerdeführerin) die durch Verleihung nach § 16 StbG 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr 99/12344 des türkischen Ministerrates am 28.01.1999 verloren habe und dass CC (Drittbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt haben und dass aufgrund dieses Antrages dieselbe verliehen worden sei. Damit haben die Parteien die österreichische Staatsbürgerschaft mit 28.01.1999 gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ex lege verloren, da die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt worden sei und ihnen auch keine solche Genehmigung erteilt worden sei. Die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten würden im gegebenen Fall die privaten Interessen am Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ohne Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft überwiegen. Dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit 28.01.1999 verloren haben, habe der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft, der 2007 geboren sei, nicht durch Abstammung erworben.
Am 18.08.2022 brachten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer Beschwerden ein und haben die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine positive Willenserklärung zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben haben. Die Beschwerdeführer würden bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch den Status als Bürger der Europäischen Union und die damit verbundenen Rechte verlieren. Dies würden die Beschwerdeführer unverhältnismäßig hart treffen und kämen ihren persönlichen Umständen großes Gewicht zu. Im Zweifel würde ohnedies § 57 StbG 1985 zur Anwendung gelangen, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von sämtlichen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt werden. Die Behörde habe es überdies unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Unionsrechts ex offo durchzuführen. Auch mit dem Thema der Staatenlosigkeit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Weiters sei der Verlust im Hinblick auf Art 8 EMRK der österreichischen Staatsbürgerschaft absolut unverhältnismäßig.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.01.2023 (OZ 5) und am 07.03.2023 (OZ 11).
II.Sachverhalt:
CC (Drittbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX, ist der Sohn des AA (Erstbeschwerdeführer), geboren am XX.XX.XXXX und der BB(Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.1996, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Zweitbeschwerdeführerin und gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StbG 1985 auf, EE (weiterer Sohn des Erst und der Zweitbeschwerdeführerin), geboren am XX.XX.XXXX, erstreckt. Im Verleihungsverfahren wurde von den damaligen Antragstellern eine Bestätigung des Innenministeriums der türkischen Republik („Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband“, ausgestellt am 02.04.1996), vorgelegt. Gemäß dieser Bestätigung wurde dem AA, seiner Ehefrau BB und seinem damals minderjährigen Kind EE gemäß Ministerratsbeschluss vom 12.02.1996, Zl 96/7873, die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Gemäß Ministerratsbeschluss Nr 96/7873 vom 12.02.1996 des Innenministeriums der Türkischen Republik sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus dem türkischen Staatsverband am 16.09.1998 ausgeschieden. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.10.1996, Zl ***, wurde dem Erstbeschwerdeführers mit Wirkung vom 25.11.1996 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 16 StbG 1985 auf die Zweitbeschwerdeführerin erstreckt.
In der Folge haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die (Wieder-) Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese in der Folge mit dem Beschluss Nr. 99/12344 mit Wirkung vom 28.01.1999 wiedererhalten. Im türkischen Personenstandsregisterauszug finden sich beim Erstbeschwerdeführer und bei der Zweitbeschwerdeführerin der Vermerk: „zugleich österreichischer Staatsbürger“.
Der Drittbeschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in Y (Türkei) geboren und hat damals die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben.
Der Drittbeschwerdeführer lebte im Jahr 2007 mit der Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei. Im Jahr 2009 zogen beide nach Österreich und leben seither durchgehend im Bundesgebiet.
Der Erstbeschwerdeführer lebt seit 1979 in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat ein Taxiunternehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitet in der Klinik als Reinigungskraft.
In der Türkei leben noch die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Bei den Reisen in die Türkei weisen sich die Beschwerdeführer mit ihrem österreichischen Reisepass aus.
Beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein einziges Mal im Jahr 1996 wegen des Austritts aus dem türkischen Staatsverband. Der Erstbeschwerdeführer wurde damals gefragt, ob er wieder türkischer Staatsbürger werden möchte. Es mag sein, dass er dies mündlich verneint hat, vom Beschwerdeführer wurden jedoch im Generalkonsulat – nach eigenen Angaben – sehr viele Dokumente unterschrieben, welche er nicht mehr bezeichnen konnte.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat selbst keine Erinnerungen an das Staatsbürgerschaftsverfahren. Der Erstbeschwerdeführer hat sich für die ganze Familie um das Verfahren gekümmert.
Von den Beschwerdeführern wurde die Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und es ist nicht von einem Behördenfehler auszugehen.
Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft der Eltern war der Drittbeschwerdeführer noch nicht geboren.
Der Drittbeschwerdeführer ist minderjährig. Er wuchs ab seinem zweiten Lebensjahr in Österreich auf. Geboren wurde er in der Türkei, wo er mit seiner Mutter seine ersten beiden Lebensjahre verbrachte. Er besuchte in Österreich sowohl den Kindergarten, als auch die Schule. Er macht derzeit eine Lehre bei A1 als Elektriker und Telekommunikationstechniker und ist jetzt im ersten Lehrjahr. Er pflegt keinerlei Kontakte zur Türkei. Deutsch ist seine Alltagssprache. Der Drittbeschwerdeführer hat nicht vor, in der Türkei zu arbeiten oder längerfristig dort zu wohnen und er hat auch keine emotionale Bindung zur Türkei. Er lebt in Z und Lebensmittelpunkt ist seit seiner Einwanderung aus der Türkei im Jahr 2009 stets in Österreich gelegen und sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Z. In Zukunft möchte er eventuell in Deutschland oder in den Niederlanden arbeiten.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zum Staatsbürgerschaftsverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Auch die Feststellungen zum Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass er vom Wiedererlangen der türkischen Staatsbürgerschaft keine Kenntnis hatte, vermochten das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Aufgrund des türkischen Personenstandsregisterauszuges steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht eindeutig fest, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Antrages wiederverliehen wurde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 83/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 26.
Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
§ 27.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13)
§ 42.
(1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund des Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334).
Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.
Ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG 1985, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0040).
Vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Zuge der Beantragung der Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht beantragt und sind diese sohin auch nicht bewilligt worden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben aus diesem Grund gemäß § 27 Abs 1 StbG 1985 ex lege mit dem Tag, mit welchen sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben haben, nämlich am 28.01.1999, die österreichische Staatsangehörigkeit verloren.
In der Rechtssache Tjebbes (C-221/17 vom 12.03.2019) setzte sich der EuGH mit dem ex lege eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit auseinander und erkannte, dass der ex lege Verlust einer Staatsangerhörigkeit aufgrund des Fehlens einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und dem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und der Prämisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist.
Trotz eines unterschiedlich gelagerten Sachverhaltes zur Rechtssache Tjebbes ist im gegenständlichem Verfahren eine unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022).
Berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe sind in die einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007 mwN). Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen können, um ihr Privat- und Familienleben in Österreich weiterzuführen.
Es traten hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführerin keine besonders gewichtigen bzw außergewöhnlichen Umstände im Privatleben hervor, durch welche die Folgen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen würden. Es ist jedenfalls Sache der Beschwerdeführer, konkret darzulegen, dass der Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde eingeräumt wird, überschritten wurde (VwGH 28.02.2019, Zl Ra 2019/01/0045).
Zumal der Drittbeschwerdeführer aufgrund des Wegfalls der rechtlichen Grundlage für den originären Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, diese niemals erhalten hat, ist die Rechtssache Tjebbes), welche sich mit dem ex lege eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit auseinandersetzt, nicht unmittelbar auf den Drittbeschwerdeführer anzuwenden.
Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert aber eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Personen (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) einerseits und ihrer Familienangehörigen (Drittbeschwerdeführer) andererseits, um festzustellen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaates, wenn er den Verlust der Unionsbürgerschaft mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigten würde (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/01/0012). Folglich ist auch die Situation des Drittbeschwerdeführers in Betracht zu ziehen, weil bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur die gewichtigen bzw außergewöhnlichen Umstände der betroffenen Personen, sondern auch deren Familienmitglieder herangezogen werden müssen.
Die unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls durchgeführte Gesamtbetrachtung.
Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es insbesondere Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens und der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls.
Bei der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Drittbeschwerdeführer als Kind und somit Familienangehöriger in diese Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die privaten Interessen der Beschwerdeführer und ihrer Familie gegenüber den öffentlichen Interessen abzuwägen und der Drittbeschwerdeführer kann – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe geltend machen.
Da die Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaates nicht besitzen, würden sie bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft den Status als Bürger/in der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte im Sinne des Art. 20 AEUV verlieren.
Der Drittbeschwerdeführer wuchs auf in Österreich auf und konnte eine gelungene Integration sowohl sprachlich als auch beruflich nachweisen. Er absolvierte hier seine komplette Schulausbildung. Sein Lebensmittelpunkt ist seit seiner Einwanderung aus der Türkei stets in Österreich gelegen und sein gesamtes soziales Umfeld ist in Z. Seine Familie ist in Österreich ansässig und zu seinem Geburtsland Türkei pflegt er keinen Kontakt.
Der Drittbeschwerdeführer verfügte seit seiner Geburt über eine österreichische Staatsbürgerschaft. Mit dem Verlust wären für den Drittbeschwerdeführer unverhältnismäßige arbeitsrechtliche Schwierigkeiten verbunden, die beruflichen Pläne des Drittbeschwerdeführers wären in Gefahr, womit auch die Gefährdung des Kinderwohles einhergeht.
Der Drittbeschwerdeführer ist minderjährig. Ihm kommt keinerlei Verschulden betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit seiner Eltern zu. Er teilt somit das Schicksal ohne sein Zutun bzw. ohne Kenntnis davon mit seinen Eltern.
Die vom Drittbeschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen begründen daher Umstände, die den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Auch wenn die einzelnen Beurteilungen der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht ergeben haben, dass die Folgen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit des Unionsbürgerstatus aus unionsrechtlicher Sicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen, würde der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Eltern aber zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Drittbeschwerdeführers führen, weil er dann die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben haben kann.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ergab, dass der Verlust der österreichischen und der damit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft derart massive negativen Folgen mit sich ziehen würde, dass die normale Entwicklung des Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel der Vermeidung der Doppel- bzw. Mehrfachstaatsbürgerschaften – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würde. Der ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (und damit verbunden der Status als Bürger der Europäischen Union) erweist sich somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unverhältnismäßig.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher den Beschwerden Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde, mit denen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin von Amts wegen festgestellt wurde und festgestellt wurde, dass der Drittbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nie erworben hat, aufzuheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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