LVwG T LVwG-2023/47/0684-2

LVwG-2023/47/0684-2Tribunal administratif régional5 avr. 2023

Regest

Angemessener Leistungszeitraum<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Auflage Feststellungsanträge<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/0684-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.0684.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Beschluss

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Mindestsicherungszahlungen bei Verlängerungsanträgen (anders als bei Neuanträgen) generell – und nicht nur bei Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten – als Vorauszahlung zu erbringen ist, war als unzulässig zurückzuweisen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 17.01.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Weitergewährung auf Mindestsicherung ab 01.02.2023 mit der Begründung „unveränderte Notlage“ eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:

„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 56,77*. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

*Richtsatzanpassung für Jänner 2023

Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 790,23. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen. Gemäß § 6 TMSG vom 01.02.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 639,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von EE angewiesen.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 94,83. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 94,83. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC von DD angewiesen.“

Zudem wurde folgende Auflage erteilt:

„Sie werden hiermit aufgefordert und ermahnt gemäß § 33 TMSG den PKW-Zulassungschein für Ihr Auto hieramts einzubringen. Der Nachweis darüber ist spätestens im Zuge der Verlängerung vorzulegen.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.03.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es sich bei der Mindestsicherung um das sogenannte „letzte Netz“ zur Sicherung des unmittelbaren Lebensbedarfs handle. Bei einem Zurückbehalten der Auszahlung der Mindestsicherung bei Verlängerungsanträgen, gebe es für den Antragsteller keine Möglichkeit mehr den Grundbedarf zu decken.

Es sei das Bescheidintervall der Mindestsicherung trotz dauerhaft vorliegender Notsituation von zwei auf nur vier Monatsintervalle verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei von Geburt an zu 100 % behindert und seine Einkommenssituation werde sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sein Leben lang nicht ändern.

Die von der belangten Behörde angeführten Rechtsquellen seien für den Vertreter des Beschwerdeführers als juristischen Laien nicht möglich zu recherchieren und er habe keine weiteren Erklärungen bekommen.

Vom Beschwerdeführer wurden in der Beschwerde folgende Anträge gestellt:

„auf Feststellung, dass die Mindestsicherung während eines Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen bei einem Verlängerungsantrag als Vorauszahlung zu leisten ist um existenzielle Notsituationen zu vermeiden. (Schulden, Kontoüberziehungen, etc.)

auf Feststellung, dass die Antragsintervalle auf Mindestsicherung im Falle des Vorliegens von dauerhafter 100%iger Behinderung und Notsituation signifikant erhöht werden.

auf Feststellung wie umfangreich die von der Behörde geforderte Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten in seine Privatsphäre eingreifen darf.

auf Feststellung inwieweit eine Mitwirkungspflicht bei der Übermittlung von Ermittlungsergebnissen an den Antragsteller sowie Erläuterungen zu zitierten Rechtsquellen und Manudiktionspflicht der Behörde vorliegt.“

Mit Schreiben vom 15.03.2023, Zl LVwG-***, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, auszuführen.

Mit Eingabe vom 20.03.2023 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er keine juristische Vorbildung habe und daher nicht juristisch korrekt formulieren könne. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde vorgebracht, dass er nicht beurteilen könne, ob die Bescheide der Höhe nach korrekt ausgestellt worden seien. Moniert wurden wiederum der Leistungszeitraum und das Zurückbehalten der Mindestsicherung. Beantragt wurde die Feststellung, dass die Mindestsicherungszahlungen bei Verlängerungsanträgen (anders als bei Neuanträgen) generell - und nicht nur vor Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten - als Vorauszahlung zu erbringen ist.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einsichtnahme in den Akt LVwG-***.

II.Sachverhalt:

Am 17.01.2023 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.02.2023 mit der Begründung „unveränderte Notlage“ eingebracht. Aufgrund der Richtsatzanpassung für Jänner 2023 wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 56,77 gewährt.

Der Beschwerdeführer ist am 16.01.1996 geboren. Sein Vater ist sein Erwachsenenvertreter. Vom Beschwerdeführer wird seit 01.08.2021 eine Mietwohnung mit 36 qm² bewohnt, für welche er monatlich Euro 700,00 Miete bezahlt. Diese Wohnung bewohnt der Beschwerdeführer alleine und er wird von Assistenten und seinen Eltern betreut.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie dem eingeholten Vorakt zu LVwG-***.

Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Antrag ausgeführt, dass die Notlage unverändert sei, weshalb davon auszugehen war, dass sich seit der Entscheidung vom 24.10.2022 keine wesentlichen Änderungen der Situation ergeben haben.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 33

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

V.Erwägungen:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02. bis 30.06.2023 sowie für Jänner 2023 als Richtsatzanpassung Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zugesprochen.

Bei der Berechnung der Leistungen für die Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde der Mindestsatz für einen alleinstehenden Volljährigen nach § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom 10.01.2023, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl Nr 3/2023, herangezogen.

Von der belangten Behörde wurde der korrekte Richtsatz herangezogen und dieser wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch zur Gänze zugesprochen.

Betreffend die monatliche Unterstützung für Miete ist auszuführen, dass für die vom Beschwerdeführer in Z bewohnte Wohnung gemäß Verordnung der Landesregierung vom 15.08.2022, LGBl Nr 84/2022, gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirk Z für eine Person ein Höchstsatz von Euro 639,00 festgesetzt wurde. Bei der Berechnung der Mindestsicherung als monatliche Unterstützung für Miete wurde von der belangten Behörde dieser Richtsatz korrekt herangezogen und dem Beschwerdeführer der Betrag in Höhe von Euro 639,00 zur Gänze zugesprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert und ermahnt, gemäß § 33 TMSG den PKW-Zulassungsschein für das Auto bis spätestens im Zuge der Verlängerung vorzulegen.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalten werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Eine Auflage kommt nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/10/0332, mwN).

Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingung erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels und zur Deckung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. § 1 Abs 4 TMSG normiert, dass Leistungen der Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen, sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Zulassungsschein seines Fahrzeuges vorzulegen. Die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassene Auflage ist sohin gerechtfertigt, da sie dem Ziel der Mitwirkungspflicht im Sinne des § 33 TMSG dient und dem Beschwerdeführer ausdrücklich seine diesbezügliche Verpflichtung aufzeigt.

Gegen die von der belangten Behörde erlassenen Auflage ist sohin nichts einzuwenden und der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen, dass er dem Pflegschaftsgericht gegenüber verantwortlich sei, die Privatsphäre des Beschwerdeführers zu schützen, nicht durchzudringen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Leistungszeitraum von vier Monaten sei zu kurz, da sich an der Einkommenssituation des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sein Leben lang nichts ändern werde, ist nicht zu folgen. Die Bemessung des Leistungszeitraumes liegt im Ermessen der Behörde. In gegenständlichem Fall hat die belangte Behörde den ursprünglichen Leistungszeitraum von zwei Monaten nunmehr auf vier Monate erhöht und dieser Zeitraum ist aus Sicht des erkennenden Gerichts angemessen. Die Festsetzung des Leistungszeitraums hängt, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, davon ab, ob sich Änderungen ergeben und wie wahrscheinlich diese eintreten. Auch wenn einerseits beim Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, dass sich an seiner eigenen Einkommenssituation nichts ändern wird, ist andererseits auf die Bestimmung in § 17 Abs 1 TMSG und die diesbezügliche dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.10.2022, Zl LVwG-**-, erteilte Auflage, die Festsetzung des Naturalunterhalts der Eltern bei Gericht zu erwirken, zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers sehr wohl zeitnah ändern könnte, weshalb der – ohnehin nicht sehr kurz bemessene – Leistungszeitraum aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls angemessen ist.

Zu den vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel gestellten Feststellungsanträgen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden zu verweisen. Dieser Rechtsprechung zufolge ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides in einem öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendig ist mittels Zweck entsprechender Rechtsverfolgung, etwa zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung darstellt.

Die Feststellung muss somit geeignet sein ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 30.04.2004, 2002/06/0199; VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171).

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 20.03.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine juristische Vorbildung habe und deswegen wahrscheinlich die Stellungnahme juristisch nicht korrekt ausführen könne. Die vom Beschwerdeführer als Feststellungsanträge formulierte Begehren in der Beschwerde waren sohin als Beschwerdevorbringen und Begründung, worin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen wird, auszulegen. Der im ergänzenden Schriftsatz vom 20.03.2023 erneut formulierte Feststellungsantrag, dass die Mindestsicherungszahlungen bei Verlängerungsanträgen (anders als bei Neuanträgen) generell – und nicht nur bei Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten – als Vorauszahlung zu erbringen ist, war als unzulässig zurückzuweisen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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