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LVwG-2023/38/0646-1•LVwG T LVwG-2023/38/0646-1
LVwG-2023/38/0646-1Tribunal administratif régional5 avr. 2023
Abbruchsanzeige <br/>Verfolgungsverjährung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA und der BB GmbH, beide vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Den Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis vom 11.01.2023, Zl III-GEW-338/2021, wird ersatzlos behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 11.01.2023, Zl III-GEW-338/2021, wurde dem Beschwerdeführer AA unter dem Spruchpunkt I. wie folgt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der BB GmbH (FN 488954 a) mit Sitz in **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass die BB GmbH (FN 488954 a) als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) zumindest am 19.11.2020 (Zeitpunkt der Feststellung) das Gebäude im Anwesen Adresse 3 abgebrochen hat, allerdings ohne dass zuvor eine diesbezügliche schriftliche Abbruchsanzeige (§ 49 TBO) bei der Baubehörde eingebracht worden war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 67 Abs. 1 lit. p TBO 2018 LGBl.Nr. 28/2018, iVm § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 3.600,00
40 Stunden
§ 67 Abs. 1 lit. p TBO 2018 LGBl.Nr. 28/2018, iVm § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr.
52/1991
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:
• EUR 360,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 3.960.00.“
Unter Spruchpunkt II wurde der BB GmbH wie folgt zur Last gelegt: „Die BB GmbH mit Sitz in **** Z, haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen Herrn AA unter Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zu ungeteilten Handen.“
In ihren fristgerecht eingebrachten Beschwerden brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vor, dass sich der Beschwerdeführer AA bereits in seiner Stellungnahme vom 11.10.2021 als Beschuldigter so gerechtfertigt habe, dass sich im Zuge des händischen Teilabbruchs des genannten Gebäudes herausgestellt habe, dass die Bausubstanz des Altbestands statisch bedenklich gewesen sei, weshalb Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Daher sei unverzüglich mit dem Statiker vor Ort Rücksprache gehalten worden. Dieser habe in der Niederschrift vor der belangten Behörde festgehalten, dass der Abbruch kurzfristig zu veranlassen gewesen sei, da Gefahr für „Leib und Leben bestanden habe, und daher keine Rücksprache möglich gewesen sei.“
Nach der Baueinstellung aufgrund des Lokalscheines vom 19.11.2020 sei bereits am 30.11.2020 der Totalabbruch des Bestandsgebäudes auf Grundstück **1, KG Y, beim Magistrat der Stadt Z angezeigt worden und dieser Totalabbruch sei mit Schreiben des Magistrats der Stadt Z vom 14.12.2020 zur Kenntnis genommen worden.
In weiterer Folge sei dann der Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage am gegenständlichen Grundstück erfolgt.
Aus rechtlicher Sicht liege kein strafbarer bzw strafwürdiger Verstoß der Beschwerdeführer gegen Bestimmungen der TBO vor.
Aufgrund des Umstandes, dass laut Statiker DI DD „Gefahr in Verzug“ vorgelegen habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die entsprechenden behördlichen Schritte durchzuführen.
Mit der Durchführung des Totalabbruchs sei eine gefährliche Situation unmittelbar beseitigt worden, sodass dieser Abbruch nicht nur durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt, sondern als notwendig anzusehen gewesen sei.
Zudem wurde mit dem Schreiben vom 14.12.2020 durch den Magistrat der Stadt Z die Abbruchsanzeige zustimmend zur Kenntnis genommen, sodass ein allfälliges Fehlverhalten der Beschwerdeführer saniert worden wäre.
Wenn sich die belangte Behörde auf die Aussage von DI DD beziehe, dass er nicht gesagt habe, dass sofort abgebrochen werden müsse, so widerspricht diese Aussage offensichtlich auch dem handschriftlichen Vermerk auf der Niederschrift vom 23.11.2020. Auch der Zeuge DI EE habe im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt, dass durch die vorhandenen Risse eine Gefahr für die Bewohner des Anwesens Adresse 3 bestanden hätten. Der Beschwerdeführer AA sei aber jedenfalls aufgrund der Aussagen des Statikers von Gefahr in Verzug ausgegangen und er habe sich auf die Aussage seines Statikers verlassen.
Zudem weise das gegenständliche Straferkenntnis noch weitere Unrichtigkeiten auf. So sei kein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten beim Landesverwaltungsgericht Tirol mehr anhängig, da dieses Verfahren mit Urteil des LVwG Tirol 09.01.2023, Zl ***, eingestellt worden sei.
Die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde würden auch nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob im vorliegenden Fall „übergesetzlicher Notstand“ im Sinne von Gefahr im Verzug vorgelegen habe oder nicht. Selbst wenn keine objektive Notstandssituation vorgelegen habe, so liege jedenfalls ein entschuldbarer Irrtum vor, da sich der Beschwerdeführer auf die Aussage des Statikers verlassen habe. Bei lebensnaher Würdigung der Aussage des Zeugen DI DD, der selbst im Rahmen seiner Einvernahme angegeben habe, dass die Sache schon eine Zeit her sei und er sich nur noch ein bisschen erinnern könne, komme dem handschriftlichen Vermerk auf der Niederschrift vom 23.11.2020 eher Glaubwürdigkeit zu, als einer Zeugenaussage, die erst 1,5 Jahre später abgelegt worden sei.
Auch die Beweiswürdigung sei völlig unzureichend. Das Verfahren sei somit grob mangelhaft geblieben.
Auch führe die Behörde in Verkennung der Rechtslage aus, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der BB GmbH wäre, obwohl es bei einer GmbH keinen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gebe. Auf Grundlage dieser Ausführungen der belangten Behörde könne dem Beschwerdeführer daher keine verwaltungsstrafrechtliche Haftung überbunden werden.
Für den Beschwerdeführer AA habe auch keine Erkundigungspflicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer einer GmbH, die im Geschäftszweig An- und Verkauf, sowie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften tätig sei. Das Betätigungsfeld sei daher explizit nicht auf die Errichtung von Gebäuden gerichtet.
Überdies verkenne die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie ausführe, dass ein wesentliches Interesse gegeben sei, dass Gebäude bzw Gebäudeteile erst abgebrochen werden dürften, wenn ein entsprechendes Verfahren von der Behörde durchgeführt worden sei.
Auch die Strafhöhe sei überzogen. Sie werde sogar als erniedrigend empfunden. Nur die lange Verfahrensdauer sei als mildernder Umstand berücksichtigt worden. Weitere erhebliche Milderungsgründe, wie zB die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Zudem seien auch keine Schuldausschließungs- bzw Rechtfertigungsgründe berücksichtigt worden, da durch die Tat niemand geschädigt worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit schriftliche Abbruchsanzeigen tatsächlich Gefahren reduzieren würden. Die verhängte Strafe sei jedenfalls weder schuld-, noch tatangemessen.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2023 ersatzlos zu beheben, in eventu das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2023 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen, in eventu die mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.01.2023 verhängte Geldstrafe erheblich zu reduzieren.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 24.04.2020, Zl ***, der BB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn AA, die baurechtliche Genehmigung für eine dreigeschossige Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten und einem Carport, sowie der Teilabbruch am Bestandsgebäude im Anwesen Adresse 3 auf Grundstück **1, KG Y, erteilt wurde.
Im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung wurde am 19.11.2022 von der Bau- und Feuerpolizei des Magistrats der Stadt Z festgestellt, dass entgegen dem Bewilligungsbescheid vom 20.04.2020 das gesamte Gebäude abgebrochen worden ist. Wann der Abbruch erfolgte ist nicht feststellbar.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unwidersprochen aus dem Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 58/2018, lauten wie folgt:
„§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
V.Rechtliche Beurteilung:
§ 44a VStG legt fest, welchen Inhalt der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis diesen Voraussetzungen gemäß § 44a Z 1 bis 5 VStG entspricht (vgl VwGH 26.01.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a VStG bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften.
Die Beschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (und gegebenenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl VwGH 02.09.2015, Ra 2015/02/0143).
Der Spruch hat vor allem auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art zu umfassen (vgl VwGH 20.11.2008, 2007/09/0255). Im gegenständlichen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z wurde dem Beschwerdeführer als Tatzeitpunkt vorgeworfen, dass „zumindest am 19.11.2020 (Zeitpunkt der Feststellung)“ das Gebäude abgebrochen worden sei. Der 19.11.2020 ist jener Zeitpunkt, zu dem im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung vonseiten des Magistrats der Stadt Z festgestellt wurde, dass das Gebäude entgegen der Genehmigung vom 24.04.2020, Zl ***, zur Gänze, und nicht nur teilweise abgebrochen wurde. Der Abbruch war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Im Akt selbst wurde vonseiten der belangte Behörde keine Ermittlung vorgenommen, wann die Abbrucharbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl Ro 2015/10/0013, ausgeführt hat, ist eine Auswechslung der Tatzeit durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zulässig (vgl 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das Verwaltungsgericht ist jedoch ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde-berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen, sodass dem Beschuldigten die richtige Tatzeit nicht mehr erfolgreich vorgeworfen werden kann. Aufgrund der somit vorliegenden Mangelhaftigkeit im Sinne des § 44a VStG kam der Beschwerde somit Berechtigung zu und das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.01.2023, Zl ***, war ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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