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LVwG-2022/16/1808-1•LVwG T LVwG-2022/16/1808-1
LVwG-2022/16/1808-1Tribunal administratif régional4 avr. 2023
2G-Nachweis<br/>Gelegenheitsverkehr<br/>Reisebus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, Adresse 1,**** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 iVm § 4 Abs 3 Z 1 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021 idF BGBl II Nr 467/2021“
und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021“
zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 21.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 20.11.2021, 07:00 Uhr
Ort: **** Y, A*** Str.km 28,3, Kontrollstelle Y
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben den Reisebus des Unternehmens BB e.U. in **** X, Adresse 2, welcher ein Busunternehmen darstellt, betreten/benützt, ohne dass Sie einen gültigen 2G-Nachweis vorgewiesen haben, obwohl beim Betreten/Benützen eines Reisebusses gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung der Betreiber eines Busunternehmens Personen nur einlassen darf, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
Es wurde festgestellt, dass kein 2G Nachweis von Ihnen vorgewiesen werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 183/2021 i.V.m. § 4 Abs. 3 Ziffer 1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021 idF BGBl. II Nr. 467/2021“
Aufgrund dessen wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) festgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 12,00 bemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde bereits aufgrund der Beschlagnahme der Vereinsunterlagen über einen Nachweis ihrer Vereinsmitgliedschaft beim „BB-Institut“ verfüge. Dass die Fahrt nach V auch über Facebook bekannt gemacht worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um eine Vereinsfahrt gem § 2 der anerkannten Vereinsstatuten gehandelt habe und jeder Teilnehmer an der Fahrt Mitglied des Vereins „BB-Institut“ war. Es gelte daher Vereinsrecht, sodass gar keine Zuständigkeit gegeben sei und Beweislastumkehr gelte. Daher müsse die Behörde der Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie nicht Mitglied des Vereins „BB-Institut“ sei bzw gewesen sei sowie, dass es sich um keine Vereinsfahrt gehandelt habe. Im Übrigen sei es nicht verboten, als gemeinnütziger ideeller Verein Werbung zu machen, egal ob über Facebook oder sonstige Medien.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2021 einen Omnibus mit dem Kennzeichen *** des Unternehmens BB e.U. in **** X, Adresse 2, betreten, um mit weiteren Personen nach V zu fahren. Die Fahrt wurde auf Facebook beworben. Gewerbeinhaber des Unternehmens „BB e.U.“ ist CC, der seit 08.05.2015 die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (7 Omnibussen) innehat. Zulassungsbesitzer des genannten Busses ist ebenfalls CC. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.11.2021 um 07.00 in dem Omnibus mit dem Kennzeichen *** sitzend Uhr bei der Kontrollstelle Y, in **** Y, A**, Straßenkilometer 28,3 angetroffen. Bei der Kontrolle konnte sie keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Akten und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass es sich beim Unternehmen Thurner W e.U. in **** X, Adresse 2, um ein Busunternehmen handelt, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch eine GISA-Abfrage erhoben. Die Feststellung, dass CC Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Reisebusses ist, basiert auf der Anzeige. Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort anwesend war, wurde von ihr auch nicht bestritten. Dass das Reiseziel der Busfahrt V war und dass diese auf Facebook beworben wurde, führt die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel selbst aus. Dass die Beschwerdeführerin keinen 2G-Nachweis oder ein Testzertifikat vorlegen konnte, ergibt sich aus der Anzeige vom 06.12.2021 und wurde von ihr nicht bestritten. Selbst wenn es sich bei den beförderten Personen nur um Mitglieder des „BB- Institutes“ gehandelt hat, steht die Vereinsmitgliedschaft laut Internetseite des Vereins grundsätzlich jedem offen, der sich online registriert (***.org/faqs/, abgerufen am 04.04.2023).
IV.Rechtslage:
1. Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021 idF BGBl II Nr 475/2021, lauten wie folgt:
§ 4
(1) Bei der Benützung von
(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
§ 13
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]“
2. Die zum Tatzeitpunkt relevante Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021, lautet wie folgt:
§ 8
(1) Wer
(2) Wer
V.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass es sich um eine Vereinsfahrt gehandelt habe, jeder Teilnehmer Mitglied des Vereins „BB-Institut“ gewesen sei und dass daher Vereinsrecht gelte. Daher gelte die Beweislastumkehr. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass hier nicht der Verein „BB-Institut“, der diesbezüglich auch nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, einen Fahrtendienst für seine Mitglieder auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, wo allenfalls eine Beweislastumkehr für den Verein hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht nach § 1 Abs 6 GewO bestünde, sondern dass sich hier ein Verein für eine Vereinsfahrt eines Busunternehmers bedient hat, der über eine entsprechende Konzession verfügt und auch Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Busses ist. Selbst wenn auch der Busunternehmer Vereinsmitglied ist und bei dieser Vfahrt nur Vereinsmitglieder befördert hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die gegenständliche Fahrt dem Gelegenheitsverkehr zuzurechnen ist. Im Übrigen wurde die Veranstaltung auf Facebook angekündigt und steht die Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich der Allgemeinheit offen.
§ 4 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-SchuMaV) ist eine seuchenrechtliche Vorschrift, die im Tatzeitpunkt für die Benützung von Reisebussen im Gelegenheitsverkehr besondere Schutzvorschriften für die Reisenden vorsah. Im Gegensatz zur Benützung von Massenbeförderungsmitteln, wo nach § 4 Abs 1 5. COVID-19- SchuMaV eine Maskenpflicht gegolten hat, war bei der Benützung von Reisebussen im Gelegenheitsverkehr ein 2G-Nachweis mitzuführen. Anderenfalls dürften Personen vom Betreiber gar nicht in den Bus eingelassen werden. Eine Ausnahme für Vereine, wie sie etwa § 13 Abs 1 Z 5 5. COVID-19-SchuMaV für unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, vorsah, bestand diesbezüglich nicht. § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG sieht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro für jene Personen vor, die ein Verkehrsmittel – wie hier einen im Gelegenheitsverkehr genützter Reisebus – entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an sie gerichtete Auflagen benützen. Bei der 5. COVID-19- SchuMaV handelt es sich um eine Verordnung, die auf Grundlage von § 3 COVID-19-MG erlassen wurde; § 4 Abs 3 5. COVID-19-SchuMaV sah als Auflage für die Reisenden vor, einen 2G-Nachweis mitzuführen, da andernfalls der Betreiber die nach Abs 3 leg cit erforderliche Einlasskontrolle nicht vornehmen könnte.
Indem die Beschwerdeführerin entgegen § 4 Abs 3 Z 1 der 5. COVID-19- SchuMaV iVm § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG einen Reisebus, der im Gelegenheitsverkehr genutzt wurde, betreten hat, ohne einen 2G-Nachweis mitzuführen, hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Tat objektiv verwirklicht. Der Beschwerdeführerin war die Tat somit in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass der Umstand, dass es sich um eine Vereinsfahrt gehandelt habe und alle Teilnehmer Mitglieder des Vereins „Thurner-Institut“ gewesen seien, keine Zuständigkeit der Behörden begründen würde und Beweislastumkehr gelten würde. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft. Ihr ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten, wobei von zumindest bedingten Vorsatz auszugehen ist. Indem sie die Vereinskonstruktion ins Treffen führt, ist es ihr gerade darauf angekommen, die geltenden seuchenrechtlichen Verpflichtungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu umgehen und es ist davon auszugehen, dass sie die im Tatzeitpunkt geltenden Verpflichtungen kannte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt die Pandemie bereits rund eineinhalb Jahre angedauert hat und schon aufgrund der medialen Berichterstattung präsent war, dass verschiedene Pflichten zum Einhalten diverser Schutzmaßnahmen bestehen. Der Beschwerdeführerin ist daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz. Durch die vorliegende Deliktverwirklichung hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Schutzzweck verstoßen und den Normzweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Da es ihr gerade auf die Umgehung von Vorschriften ankam, ist auch eine bloß geringfügige Schuld nicht gegeben. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund mangelnder Angaben war von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin die Höhe der Strafe nicht angefochten hat.
Über die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt und damit der Strafrahmen des § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz zu 24 % ausgeschöpft. In der Gesamtschau der Umstände – insbesondere auch im Hinblick auf das Verschulden und die mangelnde Einsicht der Beschwerdeführerin, die sie sowohl im Einspruch als auch in der Beschwerde zum Ausdruck bringt – ist die Strafe vor allem aus spezial- aber auch aus generalpräventiver Sicht angemessen.
Insgesamt war die Beschwerde daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 verhängt und die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist die Beschwerdeführerin unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Tat substantiiert bestreitet, da sie dort lediglich ihre Rechtsansicht, dass das Vereinsrecht und nicht andere Vorschriften gelten würden, ausführt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 25a Abs VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung in Rechten ist für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu Euro 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von Euro 120,00 verhängt wurde (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/02/0085; 25.06.2021, Ra 2021/02/0136). Im Übrigen ist für die belangte Behörde die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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