LVwG T LVwG-2023/40/0764-1

LVwG-2023/40/0764-1Tribunal administratif régional3 avr. 2023

Regest

Entziehung der Gewerbeberechtigung <br/>Wohlverhalten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/0764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.0764.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz aufgrund des Vorlageantrags der AA GmbH, vertreten durch RA BB Adresse 1, **** Z, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 25.01.2023, Zl *** und ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2023, Zl *** und ***, betreffend die Entziehung von Gewerbeberechtigungen nach der GewO 1994,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigungen „Überlassung von Arbeitskräften“ und „Baumeister“ in Standort **** Z, Adresse 2, entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass gegen Herrn BB, geb XX.XX.XXXX, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit maßgeblichen Einfluss folgende Verurteilung im österreichischen Strafregister vorlägen:

1. BG Y *** vom 10.03.1994 RK 29.03.1991,

2. BG X *** vom 12.10.1995 RK 26.04.1996,

3. BG W *** vom 22.11.1999 RK 15.02.2000,

4. BG Z *** vom 31.01.2008 RK 05.02.2008,

5. LG Z *** vom 01.10.2008 RK 07.10.2008,

6. BG X *** vom 18.05.2016 RK 21.10.2016.

Die Aufforderung zur Entfernung von Herrn BB sei nachweislich übernommen worden. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts stelle die Behörde fest, dass die Entziehungsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 vorlägen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Feststellungen dazu, welche Strafen über den Beschwerdeführer verhängt worden seien, nicht getroffen worden seien, weshalb der erstinstanzliche Bescheid an einer Mangelhaftigkeit leide. Alleine das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen führe nicht automatisch zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigungen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass drei strafgerichtliche Verurteilungen über 20 Jahre zurücklägen, zwei weitere Verurteilungen lägen 14 Jahre zurück und die letzte Verurteilung sei im Jahr 2016, also ebenfalls vor sechs Jahren erfolgt.

Zwischenzeitig habe sich der Beschwerdeführer vollkommen wohl verhalten und wären sohin die Voraussetzungen für eine „Nachsicht“ jedenfalls gegeben gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2023 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit 28.10.2022 Herr BB geb XX.XX.XXXX, als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie als alleiniger Gesellschafter daher definitiv mit maßgeblichen Einfluss in die Firma AA GmbH eingetreten sei. In Zuge dessen sei Herr BB zu eventuellen Gewerbeausschlussgründen nach § 13 GewO 1994 überprüft worden. In diesem Ermittlungsverfahren hätten gegen Herrn BB als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit maßgeblichem Einfluss folgende Verurteilungen im österreichischen Strafregister festgestellt werden können:

1. BG Z *** vom 10.03.1994 § 223/2 StGB – Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 170 ATS,

2. BG X *** vom 12.10.1995, RK 26.04.1996 § 88/1 94/1 StGB Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je 400 ATS und 60 Tagsätzen zu je 400 ATS,

3. BG W *** vom 22.11.1999 RK 15.02.2000, § 88 Abs 4 StGB – Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 360 ATS,

4. BG Z *** vom 31.01.2008 RK 05.02.2008, § 88 Abs 1 und 4 (erster Fall) StGB – Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je Euro 21,00,

5. LG Z *** vom 01.10.2008 RK 07.10.2008, § 153 D/1 StGB – Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 10,00,

6. BG X *** vom 18.05.2016 RK 21.10.2016, § 133 Abs 1 StGB – Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 13,00.

Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 09.08.2030 eintreten. Die Verurteilungen erstrecken sich über einen Zeitraum von 22 Jahren, wobei ein Wohlverhalten von der Behörde nicht erkannt werden könne, da Herr BB immer wieder verurteilt worden sei. Als maßgeblich würden die Verurteilungen des Landesgerichtes Z vom 07.10.2008 wegen „betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ sowie des Bezirksgerichtes X vom 21.10.2016, wegen „Veruntreuung“ gesehen. Aus Sicht der Behörde seien somit die Voraussetzungen für eine Erteilung zur Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wegen gerichtlicher Verurteilung nicht gegeben.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die eingebrachte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II.Sachverhalt:

Die AA GmbH ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) unter der Zahl *** zur Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ und unter Zahl *** zur Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ im Standort **** Z, Adresse 2, berechtigt. Mit 28.10.2022 trat Herr BB, geb XX.XX.XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer in die AA GmbH (FN ***) ein. Mit gleichem Datum trat er auch als Alleingesellschafter in die AA GmbH ein. Gegen Herrn BB liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor:

1. BG Z *** vom 10.03.1994 RK 29.03.1991,

2. BG X *** vom 12.10.1995 RK 26.04.1996,

3. BG W *** vom 22.11.1999 RK 15.02.2000,

4. BG Z *** vom 31.01.2008 RK 05.02.2008,

5. LG Z *** vom 01.10.2008 RK 07.10.2008,

6. BG X *** vom 18.05.2016 RK 21.10.2016.

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug. Die Verurteilungen sind insoweit auch unstrittig

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 94 idgF lauten:

„§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1.

auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

(…)

§ 91

(…)

(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

V.Erwägungen:

Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 91 Abs 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Unstrittig ist, dass Herr BB gewerberechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin ist und auf ihn der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 zutrifft.

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die letzte Verurteilung im Jahr 2016 erfolgt sei, sohin vor sechs Jahren. Zwischenzeitig habe sich der Beschwerdeführer vollkommen wohl verhalten und wären die Voraussetzungen für eine „Nachsicht“ jedenfalls gegeben gewesen.

Zu prüfen war daher die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, nämlich die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes. Betrachtet man nun das Datum der letzten Tat, welche der Verurteilung des BG X *** zu Grunde liegen, so fällt auf, dass das Datum dieser Tat der 01.04.2014 war. Weitere Strafregistereintragungen finden sich nach diesem Tatzeitpunkt nicht. Die weiters relevante Straftat, welche eine Verurteilung zu mehr als 180 Tagessätzen zur Folge hatte erfolgte am 14.07.2006, zum Urteil des Landesgerichtes Z *** vom 01.10.2008.

Betrachtet man nun den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum von neun Jahren seit dem Zeitpunkt der letzten Tatbegehung und die ansonsten verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, so liegt durchaus der Schluss auch nahe, dass die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes derzeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl dazu zB VwGH 14.10.2021, Ra 2021/04/0130).

Bei gesamthafter Würdigung der Verurteilungen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin, kann durchaus angenommen werden, dass er sich in Zukunft Wohl verhalten wird.

Darüber hinaus hat die Behörde bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art 6 StGG) zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.02.2022, Ra 2022/03/0038). In diesem Zusammenhang erscheint auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung der seit 27.09.2019 bestehenden Gewerbeberechtigungen als unverhältnismäßig, weshalb im Ergebnis das Landesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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