projets
LVwG-2022/31/2282-3•LVwG T LVwG-2022/31/2282-3
LVwG-2022/31/2282-3Tribunal administratif régional21 mars 2023
Benützungsuntersagung <br/>Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensinteressen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 2, 6020 Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.8.2022, *** ***, betreffend die Untersagung der Benützung eines Objektes wegen Verwendung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich die Benützungsuntersagung auf „§ 46 Abs 6 lit g Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022“ zu stützen hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 3.8.2022, *** ***, wurde dem Beschwerdeführer Dr. AA als Eigentümer des Objektes Gst **1 KG X unter der Adresse Adresse 3 in **** X gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 die weitere Benützung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund amtlicher Wahrnehmungen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das gegenständliche Objekt unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt werde.
Für das gegenständliche Objekt werde seit 2017 die Freizeitwohnsitzpauschale an den Tourismusverband entrichtet und seien der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin CC mit Nebenwohnsitz an dem Objekt gemeldet.
Erhebungen zum Wasserverbrauch der letzten fünf Jahre haben mit einem Jahresdurchschnittsverbrauch von 21,8 m³ Anhaltspunkte für eine sehr sporadische Nutzung ergeben und werde kaum Post an die Adresse Adresse 3 zugestellt.
Nach Angaben des Nachbarn DD und des Postboten werde das Objekt nur sporadisch bzw unregelmäßig im Ausmaß von unter einem halben Jahr bewohnt.
Laut behördlicher Kontrollen im Beobachtungszeitraum 3.12.2021 bis 21.2.2022 werde das Haus zwar immer wieder bewohnt, scheine aber zeitweise leer zu stehen und werde die Einfahrt nicht immer schneegeräumt.
Der Beschwerdeführer weise bereits einen Hauptwohnsitz in der Adresse 1 in **** Z auf und sei es in Österreich nur möglich, einen Wohnsitz als seinen Lebensmittelpunkt, also Hauptwohnsitz zu melden, sodass der Wohnsitz der X nicht als Lebensmittelpunkt zu betrachten sei. Beide Nutzer dieses Objektes befinden sich in Pension und seien arbeitstechnisch nicht an X gebunden. Gesellschaftliche und familiäre Bezugspunkte bestehen zu X ebenfalls nicht, weswegen die Behörde von einer Nutzung als Freizeitwohnsitz ausgehe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bracht Dr. AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sich der Beschwerdeführer schon längst in Pension befinde und die Wohnsitze in Z und X mehr oder weniger gleichwertig verwende. Beispielsweise haben der Beschwerdeführer und seine Gattin in der Zeit zwischen Mitte Dezember 2020 und Mitte April 2021 sowie von Ende November 2021 bis etwa Mitte April 2022 durchgehend an besagtem Wohnsitz in X gewohnt. In der restlichen Zeit nutzen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin das Haus in X (wenn auch deutlich seltener) immer wieder für ein paar Tage.
Insgesamt verbringe der Beschwerdeführer seine Zeit je nach Belieben an dem ein oder dem anderen Wohnsitz in gleichwertigem Ausmaß.
Es sei gerade nicht so, dass der Beschwerdeführer das Objekt in X etwa nur in „Ferienzeiten“, an Wochenenden oder Feiertagen nutzen würde, eine Freizeitwohnsitznutzung finde daher nicht statt. Vielmehr liegen zwei gleichwertige Hauptwohnsitze vor.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.1.2023, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie zweier Vertreter der belangten Behörde sowie des Rechtsvertreters der belangten Behörde hinsichtlich diverser relevanter Aspekte der Nutzung des gegenständlichen Objektes in X befragt wurde.
II.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022):
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
(8) Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
(9) Kommt der Eigentümer einer baulichen Anlage einer Verpflichtung aufgrund der Verordnung nach § 10 nicht oder nicht fristgerecht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen aufzutragen. Abs. 8 gilt sinngemäß.“
2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022 (TROG 2022):
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde unter anderem dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
2. Im Gegenstandsfall ist aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2023 unstrittig, dass das in Rede stehende Objekt auf Gst **1 KG X im damaligen Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.1.1978 hinsichtlich des Verwendungszweckes keinen Hinweis auf eine Freizeitwohnsitznutzung enthält und als „Wohnhaus“ tituliert wurde und die Wohnnutzfläche des unterkellerten und aus Erdgeschoß und Obergeschoß bestehenden Gebäudes knapp 100 m² beträgt.
Für das gegenständliche Objekt wurde weder eine (nachträgliche) Anmeldung von Freizeitwohnsitzen im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 vorgenommen noch liegt eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 3 lit b TROG 2022 vor. Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich im Freiland. Schließlich liegt auch keine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 vor.
3. Im Übrigen wurde selbst vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 Abs 3 und 8 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit näherer Begründung zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu grundsätzlich zunächst Folgendes auszuführen:
Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz:
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
5. Zur konkreten Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zumeist 3 bis 3 ½ Monate im Winter, je nach Schneelage, in der X aufhalte, im Sommer lediglich dann, wenn Reparaturen anstehen. Von Ende Dezember bis Mitte April seien der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin zumeist in der X aufhältig (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 2, vorletzter Absatz).
Zur Glaubhaftmachung der Intensität der Nutzung wurden seitens des Beschwerdeführers Listen über sportliche Aktivitäten in Vorlage gebracht, konkret wurden im Zeitraum vom 24.2.2021 bis 31.12.2022 an 80 verschiedenen Tagen Langlaufaktivitäten verzeichnet, wovon das Gros von 76 Tagen auf die Wintermonate von jeweils 1. Dezember bis 31. März entfällt, zweimal, nämlich am 28.11.2021 und am 28.11.2022, wurden bereits im November, zweimal, nämlich am 1.4.2021 und am 5.4.2021, wurden noch im April, Langlaufaktivitäten verzeichnet.
Weiters wurden im Zeitraum vom 15.11.2020 bis 14.1.2023 insgesamt 40 Tage mit Radaktivitäten verzeichnet, davon mit 35 Aktivitätstagen überwiegend in den Nichtwintermonaten April bis November.
Schließlich wurden vom 30.10.2021 bis 12.1.2023 13 Wanderaktivitäten ins Treffen geführt, die in nahezu gleichem Ausmaß auf die Wintermonate (6 Aktivitäten) sowie die Nichtwintermonate (7 Aktivitäten) fallen.
6. Zur historischen Nutzung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er das Objekt zu Beginn der Nutzung Ende der 70-iger Jahre nicht so intensiv genutzt habe wie derzeit und anno dazumal nur ca die Hälfte der nunmehrigen Tage in der X verbracht habe. Vor 20 Jahren habe sich dann sein Aufenthalt in der X intensiviert. Allerdings noch nicht so intensiv wie jetzt. So intensiv, wie der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt in den letzten fünf Jahren verwendet habe, habe er es zuvor nie genutzt (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3, letzter Absatz).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde im Rahmen seiner Einvernahme auch angegeben, dass die von ihm ins Treffen geführten 90 bis 120 Aufenthaltstage gleichzeitig auch Nächtigungen darstellen. Wenn der Beschwerdeführer im Winter in der X aufhältig sei, so fahre er einmal in der Woche zu seinem Wohnsitz in Z, um nach dem Rechten zu sehen. (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 4, zweiter Absatz).
7. Schließlich wurden vom Beschwerdeführer Kalenderaufzeichnungen über Einkäufe in der X im Jahr 2022, welche vom 22.12.2021 bis 22.3.2022 reichen, vorgelegt.
All diese vorgelegten Unterlagen stützen die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er sich in aller Regel in den Wintermonaten Dezember bis März im gegenständlichen Objekt aufhält. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 3.12.2021 bis 21.2.2022 bei insgesamt 20 behördlichen Nachschauen in der überwiegenden Zahl der Kontrollen (14 mal) am Wohnort Adresse 3 angetroffen werden konnte, bestätigt die Nutzungsverantwortung des Beschwerdeführers.
Dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber in den Frühlings-, Sommer- und Herbstmonaten überwiegend an seiner Hauptwohnsitzadresse Adresse 1 in **** Z aufhält und selbst in den Wintermonaten jede Woche an die Adresse des Hauptwohnsitzes kommt, um nach dem Rechten zu schauen, wurde von ihm selbst eingeräumt.
8. Unter Zugrundelegung der an beiden Wohnsitz verbrachten Zeiten (deutliches Überwiegen des Aufenthaltes in X von Dezember bis März, deutliches Überwiegen des Aufenthaltes in Z von April bis November) kann daher ersehen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers eindeutig an der Adresse Adresse 1 in **** Z befindet.
Dementsprechend weist der Beschwerdeführer auch an letzterer Adresse seinen Hauptwohnsitz auf und ist sein Fahrzeug auch im Bezirk Y-Stadt (Z ist trotz eigener Postleitzahl Teil des Stadtgebiets von Y) zugelassen.
9. Schließlich lässt sich auch aus dem zugrundeliegenden Stromverbrauch von 956 kWh im Abrechnungszeitraum 2.9.2019 bis 27.9.2020 (vgl Stromrechnung der Tiroler Wasserkraft AG vom 29.9.2020) und 838 kWh im Zeitraum 28.9.2020 bis 30.8.2021 (vgl Stromrechnung der Tiroler Wasserkraft AG vom 20.9.2021) ersehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Hauptwohnsitz in Z lediglich in untergeordnetem Ausmaß im Objekt Adresse 3 in **** X sein kann, zumal der Durchschnittsverbrauch für einen Zweipersonenhaushalt 2.000 bis 3.500 kWh/Jahr beträgt.
Auch der seitens der belangten Behörde errechnete durchschnittliche Wasserverbrauch im Objekt in X zwischen 2017 und 2021 im Ausmaß von durchschnittlich 22 m³, wobei 90 m³ einem Zweipersonenhaushalt entsprechen, legen eine nicht dem Lebensmittelpunkt entsprechende Nutzung des Objektes in der X nahe, wobei den seitens der belangten Behörde attestierten Wasserverbräuchen in den Jahren 2017 bis 2021 im Ausmaß zwischen 10 m³ und 54 m³ seitens des Beschwerdeführers zwar widersprochen wurde, diesbezüglich aber keine näheren Unterlagen ins Treffen geführt werden konnten.
10. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Einkäufe in der Region X im Zeitraum vom 22.12.2021 bis 22.3.2022 ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer den Großteil der Einkäufe des täglichen Lebens in den Wintermonaten in der Region X und Umgebung vornimmt, dies jedoch nicht dazu führt, dass jahresdurchgängig von einem Überwiegen der Lebensinteressen in der X auszugehen ist.
Eine Abwägung dergestalt, dass die Einkäufe im Großraum Y mit jenen im Großraum X gegenübergestellt werden konnten, war aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht möglich, zumal keinerlei Angaben der Einkäufe im Großraum Y in einer allenfalls synoptischen Gegenüberstellung vorgelegt wurden.
Der Umstand, dass aktenunkundig ist, dass der Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Teil seiner Kaufkraft der Tourismusregion X angedeihen lässt, vermag aber in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jahresdurchgängig deutlich überwiegend in Z aufhältig ist, nicht dazu führen, dass der private Schwerpunkt in Z soweit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in der X erblickt werden könnte.
Vielmehr liegt nach dem Dafürhalten des Gefertigten in den mannigfaltigen sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers an der genannten Adresse in der X geradezu ein Archetyp eines zeitweiligen Aufenthaltes zu Erholungszwecken gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 vor.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von diesem vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung jener Bestimmung zu erfolgen, auf die sich die Untersagung der weiteren Benützung stützt, zumal zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung gemäß § 71 Abs 2 iVm Art 1 Abs 2 der Wiederverlautbarung LGBl Nr 44/2022 von der Anwendung der Tiroler Bauordnung 2022 auszugehen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war im Lichte dieser Rechtsprechung daher verpflichtet, die der Benützungsuntersagung zugrundeliegende Rechtsnorm zu berichtigten.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.