LVwG T LVwG-2023/23/0625-1

LVwG-2023/23/0625-1Tribunal administratif régional16 mars 2023

Regest

Versammlung-Klimakleber<br/>Strafhöhe<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/23/0625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.23.0625.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.01.2023, GZ: ***, betreffend zwei Übertretungen nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) auf Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 18 Stunden) herabgesetzt wird und die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) auf Euro 20,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 4 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, mündliche Verhandlung:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.01.2023, GZ: ***, wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:12.12.2022, 08:10 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, Fahrtrichtung Westen

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „CC" welche am 12.12.2022 von 08:10 Uhr bis 09:04 Uhr in **** Y, Adresse 2 auf der Fahrbahn veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

2. Datum/Zeit:12.12.2022, 08:45 Uhr – 12.12.2022, 09:04 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2, Fahrtrichtung Westen

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „CC" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:54 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 09:04 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 1. § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, und zu Spruchpunkt 2. § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, verletzt und wurden über sie zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 1 Stunde) verhängt.

Dagegen hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschuldigte folgenden – im Behördenakt einliegenden - Einspruch erhoben:

„I.Vollmachtsbekanntgabe

II.Einspruch

III.Antrag auf Herabsetzung der Strafe

In dieser Verwaltungsstrafsache gibt der Beschuldigte bekannt, dass er BB, Rechtsanwalt in **** Z, mit seiner Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen.

II.

Der Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.12.2022 Einspruch. Die Strafe ist viel zu hoch.

III.

Die Strafhöhe steht in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.

Der Beschuldigte verfügt aktuell über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen, welches sie zur Deckung der Strafe heranziehen könnte. Die verhängte Strafe trifft sie daher im Vergleich zur Durchschnittbevölkerung übermäßig hart.

Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten würde eine Ermahnung ebenso ausreichen. Auch eine Strafe in Höhe von EUR 30,00 würde die Beschuldigte ebenso von der Begehung ähnlicher Taten abhalten und wäre daher spezial- und generalpräventiv ausreichend.

Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine politische Versammlung handelte, die auf die Dringlichkeit der Klimakrise hinweisen sollte. In Zeiten von bereits 1,2°C Erderhitzung und dadurch bedingten Millionenschäden und verletzten Menschen in Österreich ist das hehre Motiv der Versammlung, nämlich das Anliegen des Klimaschutzes, erheblich strafmildernd zu werten.

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten

Sollte die Strafe in dieser Höhe bestehen bleiben, wird der Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, die Strafe erheblich, und zwar auf gesamt rund EUR 30,00 zu reduzieren, weil seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin nicht zulassen.“

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.01.2023, GZ: ***, wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe bestätigt sowie die Kosten des Behördenverfahrens vorgeschrieben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Einspruch lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe richte.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 06.02.2023 zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend wurde nach Anführung des Wortlauts des Einspruchs gegen die Strafverfügung ausgeführt, dass der unter Punkt II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens enthalten müsse. Bereits der Aufbau des Schriftsatzes, in dem unter „II." der Einspruch und gesondert unter „III." der Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei, zeige eindeutig, dass sowohl Einspruch erhoben als auch ein Antrag auf Herabsetzung der Strafe gestellt worden sei. Aber selbst, wenn es nicht so eindeutig gewesen wäre, hätte bereits der Aufbau des Schriftsatzes die belangte Behörde ganz eindeutig dazu veranlassen müssen, „bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (vgl erneut VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN). Das Straferkenntnis sei daher ersatzlos aufzuheben, weil rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 02.01.2023 ausgegangen werde, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch dem Grunde nach sei übergangen worden. Dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Im Folgenden wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begründet und insbesondere das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes, eines entschuldigenden Notstandes, eines allfälligen Irrtums über das Vorliegen solcher Rechtfertigungsgründe ausgeführt sowie die exzessive Strafhöhe bemängelt. Abschließend wurde beantragt, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.01.2023 als nichtig aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen auf EUR 10,00 herabzusetzen, wobei die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ebenso zu berücksichtigen seien wie das hehre Motiv seiner Handlungen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt zu GZ: ***. Die Strafverfügung und der dagegen erhobene Einspruch liegen im Verwaltungsakt auf.

IV.Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall davon aus, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht lediglich über einen Einspruch gegen die Strafhöhe abgesprochen worden ist. Dies aus folgenden Gründen:

Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, gemäß § 49 Abs 2 VStG darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhalt des Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252, mwN). Es können auch nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen. Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl zu all dem näher VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247).

Bei einer objektiven Betrachtungsweise bestehen hier allerdings keine Zweifel, dass der gegenständliche Einspruch nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe erhoben worden ist. Auf der ersten Seite der schriftlichen Eingabe ist die Formulierung „II. Einspruch“ angeführt. Grundsätzlich bedarf ein Einspruch keiner Begründung. Wenn sich der Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, ist dies allerdings entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Im vorliegenden Fall findet sich unter Pkt. II. zum „Einspruch“ folgende Formulierung: „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 2.1.2023 Einspruch. Die Strafe ist viel zu hoch.“

Aus dieser Formulierung geht bereits hervor, dass mit dem Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpft wird. Die gegenständliche Formulierung wurde zudem nicht von einer rechtsunkundigen Person gewählt, sondern von einem berufsmäßigen rechtskundigen Parteienvertreter, bei dem grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist und der ob den verschiedenen Möglichkeiten der Einsprucherhebung nach § 49 Abs 1 und 2 VStG Kenntnis hat.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass im gesamten Schriftsatz in keinster Weise ein Vorbringen erstattet wird, dass sich gegen den Schuldspruch richtet, sondern wird ausschließlich und eingehend die Strafbemessung bemängelt. Auch wenn es in einem Einspruch keines Antrages bedarf und insofern ein ausdrücklicher Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht gefordert ist (vgl VwGH 26.01.2007, 2006/02/0252 ua), ergänzt der vorliegende Antrag, „die Strafe erheblich zu reduzieren“ sowie der Satz „Sollte die Strafe in dieser Höhe bestehen bleiben, wird die Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“ das beschriebene Gesamtbild eines Einspruchs lediglich gegen die Strafhöhe.

Bei einer objektiven Betrachtungsweise kann daher davon ausgegangen werden, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass hier zweifelsfrei nur Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben wurde. Somit erwuchs der in der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf in Rechtskraft.

Im Beschwerdeverfahren ist Gegenstand daher nur mehr die Strafbemessung und ist auf die Schuldfrage nicht mehr weiter einzugehen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Versammlungsgesetz sind Übertretungen des Versammlungsgesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis 720,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafbedrohungen in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 sicherstellen soll, dass Versammlungen der Behörde zumindest 48 Stunden vor deren Abhaltung bekannt werden und sodann geprüft werden kann, ob eine Untersagung der Versammlung geboten ist bzw entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen werden können. Durch § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1954 soll nach Auflösung einer Versammlung die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung bewirkt werden. Durch das angelastete Verhalten wurden diese Gesetzeszwecke unterlaufen.

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen auszugehen. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Die absolute Unbescholtenheit ist als Milderungsgrund zu werten.

Zudem gesteht das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer auch den Milderungsgrund nach § 19 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 34 Z 3 StGB zu, der dann gegeben ist, wenn aus achtenswerten Motiven gehandelt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.05.1995, 95/17/0074, zu diesem Milderungsgrund aus:

„Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z6 (vgl 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein "besonders verwerflicher" zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z3 leg cit um einen "achtenswerten" Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 19 zu § 34 StGB).

Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass "achtenswerte" Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu § 34 StGB). Dass das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich" ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch "achtenswert" im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).“

Der bislang unbescholtene Beschwerdeführer beabsichtigte mit der gegenständlichen Protestaktion „aufzurütteln“, um auf die drastischen und bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen, nachdem andere von ihr gesetzte Maßnahmen (angezeigte Versammlungen, Petitionen, Änderung des eigenen Konsumverhaltens) keine bzw nun wenig Aufmerksamkeit auf sich gezogen haben.

Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1) von Euro 30,00 und zu Spruchpunkt 2) von Euro 20,00 als tat- und schuldangemessen. Die Verhängung solcher Geldstrafen ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Da Kosten des Behördenverfahrens bereits mit dem Mindestbetrag von jeweils Euro 10,00 festgesetzt wurden, ist insoweit keine Neufestsetzung erforderlich.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung liegen nicht vor. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128 uva).

Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (§§ 2 und 14 Versammlungsgesetz 1953) um bedeutsame Regelungen zur Gewährleistung bzw Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen handelt. Darüber hinaus kann in diesem Zusammenhang etwa auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167) verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet. So stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bereits bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 von einer geringen Wertigkeit des Rechtsgutes nicht gesprochen werden könne. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine geringe Wertigkeit des gegenständlich durch § 19 VersammlungsG 1953 unter Androhung einer Strafe von bis zu Euro 720,00 geschützten Rechtsgutes nicht vorliegt. Zudem ist von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) sowie des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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