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LVwG-2022/44/3212-6•LVwG T LVwG-2022/44/3212-6
LVwG-2022/44/3212-6Tribunal administratif régional13 mars 2023
Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Ruhegebiet<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2022, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Fahrbewilligung im Ruhegebiet X (Antragstellerin: AA, Adresse 2, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 3, **** Y) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Antrag vom 01.06.2022 als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2018, Zahl ***, wurde der Antragstellerin als Jagdaufseherin der Eigenjagd CC eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Befahrung des Ruhegebietes X auf dem Gemeindeweg durch die Zer Wiesen in den Gemeinden Z und W für drei Kraftfahrzeuge erteilt. Diese Fahrbewilligung wurde entsprechend der Laufzeit des Jagdpachtvertrages für die Eigenjagd bis zum 31.03.2023 befristet. Am 01.06.2022 hat die Antragstellerin einen neuen Jagdpachtvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2033 vorgelegt und um „Änderung der Befristung“ der naturschutzrechtlichen Fahrbewilligung angesucht.
Im Rahmen des Parteiengehörs hat sich die nunmehrige Beschwerdeführerin am 22.06.2022 gegen die Verlängerung der Fahrbewilligung ausgesprochen. Die Antragstellerin habe sich bisher nicht an die Auflagen des Bewilligungsbescheides gehalten. Durch die beantragten Fahrten würde die Jagdausübung in der Genossenschaftsjagd Z beeinträchtigt. Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften erforderliche räumliche Nähe der Jagdaufseherin zu ihrem Jagdgebiet dürfe nicht durch Abkürzungen durch fremde Jagdgebiete verbessert werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2022 wurde der Antragstellerin gemäß § 4 Abs 1 lit f der Ruhegebietsverordnung X iVm § 11 und § 29 Abs 2 lit b Z 1 und Abs 5 und 7 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Fahrbewilligung neu erteilt und bis zum 31.03.2033 befristet. Die Behörde hat sich dabei auf das für den Bescheid vom 16.01.2018 erstellte naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten gestützt und festgestellt, dass grobe und dauerhafte Naturschutzbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Die Einwendung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei den Interessen der Genossenschaftsjagd um private Interessen und keine Rechte iSd § 43 Abs 5 TNSchG 2005 handle.
Dagegen richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel vom 12.12.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit dem im Wesentlichen hinterfragt wurde, warum eine Fahrbewilligung durch das Ruhegebiet erforderlich sei, obwohl das Jagdrevier über öffentliche Straßen erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin fragt, warum ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei, obwohl sie Grundbesitzerin und Wegehalterin sei. Als Mitglied der Genossenschaftsjagd komme ihr Parteistellung zu.
Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin gemäß § 10 VwGVG Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Beschwerde zu äußern und gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 die langfristigen öffentlichen Interessen an der Fahrbewilligung glaubhaft zu machen. Dazu hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.01.2023 auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit der Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und der öffentlichen Verkehrswege keine Betroffenheit des eigenen Wirkungsbereiches geltend gemacht habe. Die Beschwerde sei daher mangels Parteistellung unzulässig. Aus dem naturkundefachlichen Amtssachverständigengutachten ergebe sich zudem, dass zwar eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, dass aber die Fahrten im Zuge ihrer Funktion als Jagdaufseherin keine maßgeblichen Beeinträchtigungen verursachen würden. Grobe und dauerhafte Naturschutzbeeinträchtigungen seien auszuschließen. Das öffentliche Interesse an den Fahrten liege darin, dass sie als Aufsichtsjägerin öfter das Probleme habe, dass sie ihr Jagdgebiet aufgrund von Baustellen und Staus auf der Autobahn und Bundesstraße nicht in der notwendigen Zeit erreichen könne. Es möge zwar sein, dass die Eigenjagd auch über öffentliche Straßen erreichbar ist, allerdings führe die Verkehrssituation oft dazu, dass ihr die Ausübung des Jagdschutzes verunmöglicht bzw erheblich erschwert werde.
Am 22.02.2023 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien und unter Beiziehung der naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet. Die Antragstellerin hat unmittelbar nach der Verkündung gemäß § 29 Abs 2b VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II.Sachverhalt:
Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.1960, Zahl , festgestellte Eigenjagd EE der Österreichischen Bundesforste AG, **** V, befindet sich im Gemeindegebiet von W innerhalb des von der Tiroler Landesregierung gemäß § 11 Abs 1 TNSchG 2005 zum Ruhegebiet X erklärten Gebietes. Mit Jagdpachtvertrag vom März 2022 wurde die Ausübung des Jagdrechtes in dieser Eigenjagd für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2033 an FF, **** U, und GG, **** Z, verpachtet. Gemäß Punkt 8.1. dieses Jagdpachtvertrages erfolgt die Zufahrt zum Jagdrevier über die Adresse 4, sodass die Eigenjagd über die L Adresse 5 an das öffentliche Straßennetz angebunden ist. Auf diesem Weg kann die am Rand des Ruhegebietes gelegene Eigenjagd erreicht werden, ohne das Ruhegebiet befahren zu müssen.
Die Antragstellerin AA wurde von den Jagdausübungsberechtigten zur Jagdaufseherin der Eigenjagd EE bestellt. Von ihrem Wohnort in **** Z aus ist die Adresse 4 und damit die Zufahrt zur Eigenjagd über die B*** Adresse 6, die B*** Adresse 7 oder A** Adresse 8 und die L*** Adresse 9 zu erreichen. Sie kann somit die Eigenjagd über das öffentliche Straßennetz erreichen, ohne das Ruhegebiet befahren zu müssen. Für diesen Weg über das öffentliche Straßennetz benötigt sie nach ihrer Aussage ca 40 bis 45 Minuten, sofern keine Verkehrsbehinderungen bestehen. Es ist jedoch amtsbekannt, dass insbesondere auf der B*** Adresse 7 und der A*** Adresse 8 regelmäßig mit Zeitverzögerungen aufgrund von Baustellen und Verkehrsüberlastungen zu rechnen ist. Demnach kann die Anfahrt ins Jagdgebiet über das öffentliche Straßennetz auch deutlich länger dauern.
Alternativ kann die Antragstellerin das öffentliche Straßennetz – und damit allfällige Verkehrsbehinderungen – auch umfahren, indem sie eine Abkürzung durch das Ruhegebiet benutzt. Von ihrem Wohnort in **** Z aus kann sie die Eigenjagd nämlich auch über einen durch das Ruhegebiet verlaufenden Gemeindeweg erreichen, ohne die B*** Adresse 7 oder die A*** Adresse 8 zu benutzen. Dieser Gemeindeweg ist nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr freigegeben und führt über das Grundstück Nr **1, KG Z, im Eigentum der Beschwerdeführerin. Dieses Grundstück bildet als öffentliches Gut eine Verkehrsfläche der Gemeinde und liegt in der Genossenschaftsjagd Z.
Auf diesem Weg durch die Zer Wiesen benötigt die Antragstellerin nach ihrer Aussage ca 10 Minuten. Mangels öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr ist auf diesem Feld- bzw Wiesenweg mit keinen Staus zu rechnen. Allerdings handelt es sich bei den Zer Wiesen um ein bedeutendes Naherholungsgebiet und bei dem die Wiesen querenden Gemeindeweg um einen bedeutenden Wander- und Radweg. Auf diesem Weg führt jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen. Insbesondere der explizite Schutzzweck des Ruhegebietes, nämlich der Erholungswert aufgrund der weitgehenden Abwesenheit von Straßenverkehr, wird bei jeder Fahrt auf dem unbefestigten Wiesenweg durch die unvermeidbare Lärm- und Staubentwicklung sowie die Notwendigkeit des Ausweichens von Wanderern und Radfahrern auf dem einspurigen Weg beeinträchtigt.
III.Beweiswürdigung
Unstrittig ist, dass die Antragstellerin zur Jagdaufseherin der Eigenjagd EE bestellt ist und, dass sie dieses Jagdgebiet von ihrem Wohnort aus über das öffentliche Straßennetz und die im Jagdpachtvertrag vereinbarte Zufahrt erreichen kann, ohne dabei das Ruhegebiet befahren zu müssen. Unstrittig ist auch, dass sie diese Wegstrecke (deutlich) abkürzen kann, in dem sie einen für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr nicht freigegebenen Gemeindeweg im Ruhegebiet benützt.
Die Antragstellerin stützt sich hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen auf das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 03.01.2018 (erstellt für den Bescheid vom 16.01.2018). Dazu ist klarzustellen, dass sich dieses Gutachten nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die konkret beantragten Fahrten zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen. Vielmehr führt dieses Gutachten im Wesentlichen aus, dass die Zufahrtskapazitäten für Kraftfahrzeuge im Ruhegebiet stark einzuschränken seien und Fahrbewilligungen deshalb nur an Personen mit gültigem Pachtvertrag zu erteilen seien. Aus diesem Gutachten lässt sich für die Antragstellerin schon allein deshalb nichts gewinnen, weil sie nicht die notwendige Zufahrt für ihr Jagdgebiet, sondern bloß eine Abkürzung durch das Ruhegebiet begehrt. Außerdem nimmt der naturkundefachliche Sachverständige die rechtliche Beurteilung vorweg, wenn er zum Schluss kommt, dass Personen mit gültigem Pachtvertrag eine Fahrbewilligung zu erteilen sei.
Voraussetzung für eine solche rechtliche Beurteilung ist zunächst die Feststellung, ob bzw in welchem Ausmaß die konkret beantragten Fahrten zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen. Da sich das Gutachten vom 03.01.2018 mit diesen Fragen nicht auseinandersetzt, hat das Landesverwaltungsgericht seiner öffentlichen mündlichen Verhandlung die naturkundefachliche Amtssachverständige DD beigezogen (der Amtssachverständige vom 03.01.2018 ist nicht mehr der belangten Behörde zugeteilt). Ihre Einvernahme hat ergeben, dass dem gegenständlichen Weg eine besondere Bedeutung für den Erholungswert zukommt, sodass jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nach sich zieht. Dieser gutachterlichen Beurteilung ist die Antragstellerin weder auf gleicher fachlichen Ebene noch substantiiert entgegengetreten.
Die naturkundefachliche Amtssachverständige hat in der Verhandlung zwar auch erklärt, dass es bei Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (nur die Antragstellerin persönlich darf Kraftfahrzeuge lenken; es dürfen nur drei nach Kennzeichen bestimmte Kraftfahrzeuge verwendet werden; die Fahrten sind nur für jagdliche Tätigkeiten zulässig; es darf nicht schneller als max 30 km/h gefahren werden; auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen; Personen dürfen nur zur Unfallvermeidung angehupt werden; der Bewilligungsbescheid ist mitzuführen und Organen der öffentlichen Aufsicht vorzuweisen; die Bewilligung ist auf die Dauer des Jachtpachtvertrages befristet; es darf nur auf dem vorhandenen Wege gefahren werden) zu keinen „maßgeblichen“ Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kommt. Das bedeutet aber nicht, dass es zu gar keinen Beeinträchtigungen kommt. Außerdem ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung „maßgeblich“ ist, ob ihr also entscheidende Bedeutung zukommt, keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die nicht von der Amtssachverständigen zu lösen ist.
Wenn die Amtssachverständige zudem aus der Nebenbestimmung, wonach die Fahrten ausschließlich für jagdliche Tätigkeiten zulässig seien, schließt, dass es zu keiner überbordenden Fahrfrequenz und daher zu keinen erheblichen oder maßgeblichen Beeinträchtigungen komme, ist festzuhalten, dass weder der Antrag noch der angefochtene Bescheid eine zahlenmäßige Beschränkung der Fahrten vorsehen und die Antragstellerin in der Verhandlung keine Einschränkung ihres Antrages vorgenommen hat. Die Beschränkung der Fahrten auf „jagdliche Tätigkeiten“ führt jedenfalls nicht zu einem vollstreckbaren Limit und hat – wie die Amtssachverständige in der Verhandlung bestätigt hat – keinen Einfluss auf die Qualität und Quantität der Naturschutzbeeinträchtigungen. Diese Auflage ist somit nicht geeignet, um Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Unabhängig von der tatsächlich zu erwartenden Anzahl an Fahrten ist es jedoch offenkundig und bedarf keiner näheren Begründung, dass auf einem einspurigen, unbefestigten Wander- und Radweg in einem Ruhegebiet jede Fahrt mit einem Kraftfahrzeug zumindest geringe Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen herbeiführt. Ruhegebiete zeichnen sich nämlich gemäß § 11 Abs 1 TNSchG 2005 gerade dadurch aus, dass sie wegen des Fehlens von Straßen mit öffentlichem Verkehr weitgehende Ruhe genießen und sich daher besonders für die Erholung in der freien Natur eignen.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)ihr Erholungswert,
c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden.
(…)
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für:
(…)
c) Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
(…)
§ 11
Ruhegebiete
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
(…)
(3) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
(…)
e)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(…)
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(…)
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
(…)
b)für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
(…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(…)
§ 43
Verfahren
(…)
(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (…)“
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die Kalkkögel im Gebiet der Gemeinden Axams, Götzens, Grinzens, Mutters, Neustift im Stubaital, Sellrain und Telfes im Stubaital zum Ruhegebiet, LGBl. Nr. 56/1983 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2015:
„§ 4
(1) Im Ruhegebiet bedarf, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
(…)
f)die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.
(2) Im Ruhegebiet bedarf keiner Bewilligung:
(…)
c)die Verwendung von Kraftfahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Versorgung von Schutzhütten und Jausenstationen.“
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
„Artikel 118.
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(…)
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
(…)“
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
„Schutz der Jagd
§ 30
Jagdschutzberechtigte Personen
(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
(…)
§ 31
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt.
(…)
§ 32
Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
(…)
f)in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können und
(…)“
V.Erwägungen:
Zunächst ist zur Beschwerdelegitimation der Gemeinde festzuhalten, dass die ihr im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte dient. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn damit gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches tangiert werden. Kann also die angefochtene Entscheidung den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art 118 B-VG berühren, ist die Beschwerde zulässig (vgl VwGH 27.03.2014, 2011/10/0214). Im vorliegenden Fall ist eine naturschutzrechtliche Fahrbewilligung auf einer Verkehrsfläche der Gemeinde beantragt. Die Gemeinde hat sich in ihrer Beschwerde unter anderem darauf berufen, dass sie als Wegehalterin von der Fahrbewilligung betroffen sei. Gemäß Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG zählt die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde und die örtliche Straßenpolizei zu den von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten. In diesem Umfang verfügt die Gemeinde somit auch über Parteistellung zur Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte und damit über Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht.
Da die der Gemeinde nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer materiellen subjektiven Rechte dient, kommt ihr nicht die Stellung einer Formalpartei zu. In Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 kann die Gemeinde daher die Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG verlieren („Präklusion“; vgl LVwG Tirol 29.08.2019, LVwG-2019/44/0923-11). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde zwar im Verfahren vor der Behörde (schriftliches Parteiengehör vom 22.06.2022) keine subjektiven Rechte iSd § 43 Abs 4 TNSchG 2005 geltend gemacht, sie hat sich also insbesondere nicht auf die Verwaltung ihrer Verkehrsflächen oder die örtliche Straßenpolizei gestützt, jedoch setzt der Verlust der Parteistellung nach § 42 Abs 1 AVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd §§ 40 ff AVG voraus. Da die Behörde keine derartige Verhandlung durchgeführt hat, konnte die Gemeinde ihre Parteistellung nicht verlieren und steht ihr das Recht zu, sich erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf ihre Verkehrsfläche zu berufen.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht argumentiert, dass das Rechtsmittel der Gemeinde nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG entspreche und daher unzulässig sei. Insbesondere fehle ein konkretes Beschwerdebegehren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erfordernisse an ein Rechtsmittel gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht streng formal auszulegen sind. Entscheidend ist, dass der angefochtene Bescheid (Z 1), die belangte Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zur Rechtzeitigkeit (Z 5) – wenn auch durch Auslegung des Vorbringens – zweifelsfrei zu erkennen sind. Im Zweifelsfall hat das Verwaltungsgericht diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen (vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0061). Im vorliegenden Fall führt die Beschwerde ausdrücklich den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde an. Es ist auch offenkundig, dass die am 12.12.2022 bei der Behörde eingelangte Beschwerde rechtzeitig ist. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde unter anderem mit einem fehlenden öffentlichen Interesse an der Fahrbewilligung bzw mit einer vertretbaren Alternative begründet (wörtlich: „… welche jagdliche Zwecke bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch das Ruhegebiet, obwohl das Jagdrevier auch über öffentliche Straßen gut erreichbar ist?“).
Allerdings ist der Antragstellerin insofern Recht zugeben, als dem Beschwerdeschriftsatz kein ausdrücklich formuliertes Begehren zu entnehmen ist. An die Begründung eines Rechtsmittels sind jedoch, wie bereits erwähnt, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerde muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0121). Im vorliegenden Fall lässt die Beschwerde keinen Zweifel aufkommen, dass sich die Gemeinde gegen die Erteilung der Fahrbewilligung ausspricht. Im Rahmen des behördlichen Parteiengehörs hat sich die Gemeinde am 22.06.2022 ausdrücklich gegen die Fahrbewilligung ausgesprochen. In der Beschwerde hinterfragt sie, warum diese Stellungnahme nicht berücksichtigt wurde. Abgesehen davon ist das Fehlen eines korrekt ausformulierten Beschwerdebegehrens gemäß § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121). Da der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt hat, dass sich die Gemeinde gegen die Erteilung der Fahrbewilligung ausspricht, sind die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs 1 VwGVG erfüllt.
Es ist auch zutreffend, wenn die Antragstellerin das Vorbringen der Gemeinde betreffend der Jagdausübung in der Genossenschaftsjagd als unbeachtlich einstuft. Zum einen handelt es sich bei der Ausübung der Jagd um keine behördliche Aufgabe, die der Gemeinde iSd Art 118 B-VG zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet wäre. Zum anderen kommt dem Jagdausübungsberechtigten im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Das Naturschutzverfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Naturschutz. Jagdliche Interessen Dritter liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes und haben für die Frage, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Allerdings ist das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auch nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen, muss das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung sämtliche im Verfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen und hat alle rechtlichen Aspekte in Betracht zu ziehen (vgl VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
In der Sache selbst wurde der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 16.01.2018 eine Fahrbewilligung im Ruhegebiet zur Ausübung jagdlicher Tätigkeiten auf Dauer des bis zum 31.03.2023 befristeten Jagdpachtvertrages für die Eigenjagd erteilt. Am 01.06.2022 hat sie einen neuen Jagdpachtvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.03.2033 vorgelegt und um „Änderung der Befristung“ der naturschutzrechtlichen Fahrbewilligung angesucht. Dazu ist grundsätzlich klarzustellen, dass das TNSchG 2005 keine Verlängerung von befristet erteilten Bewilligungen vorsieht. Vielmehr erlischt die Fahrbewilligung vom 16.01.2018 gemäß § 29 Abs 9 lit e TNSchG 2005 spätestens am 31.03.2023, ohne dass eine Änderung der Befristung möglich wäre. Jedoch ist gemäß § 13 AVG auch bei der Auslegung von Anträgen kein übertriebener Formalismus anzuwenden, sondern ist auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters abzustellen (vgl 02.10.2019, Ra 2019/12/0040). In diesem Sinne hat die belangte Behörde das Anbringen vom 01.06.2022 zu Recht dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin eine neue Fahrbewilligung für die Dauer des neu abgeschlossenen Pachtvertrages begehrt.
Zur Frage der Bewilligungspflicht ist zunächst festzuhalten, dass im Ruhegebiet gemäß § 4 Abs 1 lit f der Ruhegebietsverordnung „die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden“ einer Bewilligung bedarf. Die Wortfolge „außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden“ bezieht sich dabei nur auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen und ist historisch bedingt. Zunächst war die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen nämlich nicht im TNSchG, sondern im Gesetz vom 10.07.1972 über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr geregelt (LGBl Nr 54/1972). Im TNSchG wurde mit LGBl Nr 15/1974 die Verordnungsermächtigung für Ruhegebiete aufgenommen, wonach „die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden“ in Ruhegebieten an eine Bewilligungspflicht geknüpft werden kann (§ 8 Abs 2 lit f TNSchG 1975). Diese Wortfolge wurde mit LGBl Nr 56/1983 in der gegenständlichen Ruhegebietsverordnung übernommen.
In der Folge wurde die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit der Novelle LGBl Nr 52/1990 grundsätzlich neu geregelt. In § 5 Abs 1 lit j des damaligen TNSchG (nunmehr § 6 lit j TNSchG 2005) wurde eine allgemeine Bewilligungspflicht für die Verwendung sämtlicher Kraftfahrzeuge außerhalb von Verkehrsflächen für das gesamte Landesgebiet aufgenommen. Gleichzeitig ist das Gesetz über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr außer Kraft getreten. Damit wurde einerseits die Unterscheidung zwischen Geländefahrzeugen und sonstigen Kraftfahrzeugen aufgegeben und andererseits die auf Schutzgebiete eingeschränkte Bewilligungspflicht für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen auf das gesamte Landesgebiet ausgedehnt. Daher wurde auch in der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs 3 lit e des damaligen TNSchG (nunmehr § 11 Abs 3 lit e TNSchG 2005) klargestellt, dass in Ruhegebieten die „Verwendung von Kraftfahrzeugen“ an eine Bewilligungspflichtig geknüpft werden kann. Eine Einschränkung dahingehend, dass damit nur eine Bewilligungspflicht außerhalb von Verkehrsflächen gemeint wäre, ergibt keinen Sinn, da bereits § 6 lit j TNSchG 2005 eine Bewilligungspflicht außerhalb von Verkehrsflächen für das gesamte Landesgebiet vorschreibt und nach § 11 Abs 1 TNSchG 2005 gerade das Fehlen von öffentlichem Verkehr eine Voraussetzung für die Schaffung von Ruhegebieten ist. Dass die Bewilligungspflicht des § 11 Abs 3 lit e TNSchG 2005 auch für Verkehrsflächen gilt, ergibt sich auch aus § 43 Abs 2 TNSchG 2005, der unter anderem die Antragstellung für „die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten“ regelt.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmen vom Geltungsbereich gemäß § 2 TNSchG 2005 stützen. Zwar gilt das TNSchG 2005 gemäß seines § 2 Abs 1 lit c nicht für Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß. Allerdings ist die Antragstellerin nur für die Eigenjagd und nicht auch für die die Genossenschaftsjagd – also für den gegenständlichen Gemeindeweg – zur Jagdaufseherin bestellt. Auf den Gemeindewegen der Beschwerdeführerin kann sie sich schon allein mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf § 2 Abs 1 lit c TNSchG 2005 berufen. Auch die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs 2 lit c der Ruhegebietsverordnung (land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie die Versorgung von Schutzhütten und Jausenstationen) kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die beantragten Fahrten sind somit bewilligungspflichtig.
Die Behörde hat die erteilte Bewilligung auf § 29 Abs 2 Z 1 und nicht auf Z 2 TNSchG 2005 gestützt. Sie ist also davon ausgegangen, dass die beantragten Fahrten die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigen und somit gemäß Z 1 ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, ohne dass eine Interessenabwägung nach Z 2 durchzuführen wäre. Das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass eine derartige Feststellung nicht getroffen werden kann. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten der beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass jede einzelne Fahrt im Ruhegebiet zu (geringen) Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führt. Dazu ist klarzustellen, dass das TNSchG 2005 nach seinem § 1 Abs 1 lit b grundsätzlich auch das Ziel hat, den Erholungswert der Natur zu schützen. Ruhegebieten kommt dabei insofern eine Sonderstellung zu, als sie gemäß § 11 Abs 1 TNSchG 2005 besonders für die Erholung in der freien Natur geeignet sein sollen und nur in Gebieten möglich sind, die sich unter anderem wegen des Fehlens von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen. In Ruhegebieten stellt die Abwesenheit von Kraftfahrzeugen somit ein streng geschütztes Rechtsgut dar.
Auch wenn die Auswirkungen einzelner Kfz-Fahrten im Regelfall gering sein werden, kann daher gerade in Ruhegebiet nicht gesagt werden, dass es zu gar keinen Beeinträchtigungen kommt. Vielmehr würde es den Schutzzweck der Ruhegebiete konterkarieren, wenn einzelne Kfz-Fahrten ohne Interessenabwägung nach § 29 Abs 2 Z 1 TNSchG 2005 zu bewilligen wären. Überhaupt würde es dem Wesen des TNSchG 2005 widersprechen, wenn man davon ausginge, dass erst ab einer bestimmten Anzahl an Fahrbewegungen eine Interessenabwägung notwendig wäre. Dies würde nämlich zum unsachlichen Ergebnis führen, dass die zuerst beantragten Fahrten unabhängig vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu bewilligen währen, während später beantragte Fahrten in der Interessenabwägung an der dann bereits erreichten Summenwirkung zu scheitern drohen. Es ist also für jede einzelne beantragte Fahrt eine Interessenabwägung durchzuführen und nicht erst ab dem Erreichen eines – ohnehin nicht existenten – Schwellenwertes.
Im vorliegenden Fall schränkt aber ohnehin weder der Antrag noch die angefochtene Bewilligung die Anzahl der Fahrbewegungen ein. Verfahrensgenstand ist vielmehr die quantitativ unlimitierte Befahrung des Ruhegebietes mit drei Kraftfahrzeugen in einem Zeitraum von zehn Jahren. In der Interessenabwägung ist daher nicht die von einzelnen Fahrten ausgehende Naturschutzbeeinträchtigung, sondern die permanente Befahrung des Ruhegebietes und damit die Summenwirkung aller in diesem Zeitraum möglichen Fahrten relevant („worst case“).
Gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 hat die Antragstellerin das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen iSd § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 glaubhaft zu machen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Ein derartiges öffentliches Interesse argumentiert sie mit ihrer Bestellung zur Aufsichtsjägerin. Von ihrem Wohnort aus sei ihr Jagdgebiet am kürzesten und schnellsten über die Abkürzung durch das Ruhegebiet zu erreichen. Über das öffentliche Straßennetz sei die Wegstrecke nicht nur länger, sondern aufgrund regelmäßiger Verkehrsbehinderungen auf der B*** Adresse 7 und A*** Adresse 8 oft auch nicht in der vom TJG 2004 geforderten Zeit zu bewältigen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Jagdausübungsberechtigte gemäß § 32 Abs 1 lit f TJG 2004 nur Personen zu Jagdaufsehern bestellen dürfen, die in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Sofern die Antragstellerin also die Eigenjagd von ihrem aktuellen Wohnort aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann, hätte sie gemäß § 32 Abs 1 lit f TJG 2004 nicht zur Jagdaufseherin bestellt werden dürfen bzw wäre die Bestätigung ihrer Bestellung von der Jagdbehörde gemäß § 34 Abs 6 TJG 2004 zu widerrufen. Alternativ könnte sie auch einen Wohnsitz in ausreichender räumlicher Nähe zum Jagdgebiet begründen. Dass aber ein öffentliches Interesse daran bestünde, dass gerade die Person der Antragstellerin in der gegenständlichen Eigenjagd zur Jagdaufseherin bestellt wird bzw, dass es ihr ermöglicht wird, diese Aufgabe von ihrem aktuellen Wohnsitz aus auszuüben, hat das Verfahren nicht ergeben.
Aus § 32 Abs 1 lit f TJG 2004 kann jedenfalls kein öffentliches Interesse daran abgeleitet werden, dass Jagdaufseher zur Erfüllung dieser Bestellungsvoraussetzung eine Bevorzugung im Straßenverkehr für sich geltend machen und lange Verkehrswege bzw Verkehrsbehinderungen auf dem Weg in ihr Jagdrevier durch Schutzgebiete abkürzen. Die Erschließung der gegenständlichen Eigenjagd wird ausdrücklich im Jagdpachtvertrag geregelt. Demnach erfolgt die Zufahrt ohne Berührung des Ruhegebietes über das öffentliche Straßennetz. Von einem Erschließungsnotstand, der nur über das Ruhegebiet behoben werden könnte, kann somit keine Rede sein. Für einen ordnungsgemäßen Jagdschutz sind die beantragte Fahrten daher nicht erforderlich. Vielmehr haben die beantragten Fahrten nur den Zweck, die Bestellung der Antragstellerin zur Jagdaufseherin gemäß § 32 Abs 1 lit f TJG 2004 zu ermöglichen. Dieser Zweck stellt ausschließlich ein privates Interesse der Antragstellerin dar.
Auch das Argument der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Abkürzung durch das Schutzgebiet Treibstoff einsparen würde, kann kein relevantes öffentliches Interesse iSd § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 darstellen. Könnte sich jeder Verkehrsteilnehmer erfolgreich auf ein derartiges Einsparungspotential stützen, würden sämtliche naturschutzrechtlichen Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs ad absurdum geführt.
Es besteht somit kein öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin das öffentliche Straßennetz durch das Ruhegebiet abkürzt, um ihr privates Interesses an der Bestellung zur Jagdaufseherin zu ermöglichen. Somit kommt keine Bewilligung nach § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 in Betracht und es erübrigen sich weitere Ermittlungen zur Frage, wieviele Fahrten die Antragstellerin in den kommenden zehn Jahren tatsächlich beabsichtigt und mit welcher Summenwirkung letztlich zu rechnen ist. Bereits eine einzige Fahrt kann mangels öffentlichen Interesses nicht nach § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 bewilligt werden. Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 01.06.2022 als unbegründet abgewiesen wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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