LVwG T LVwG-2023/45/0564-1

LVwG-2023/45/0564-1Tribunal administratif régional3 mars 2023

Regest

Subsidiarität<br/>Mindestsicherung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0564.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, Justizanstalt Z, Adresse 1, Wohnhaus BB, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2022 wurde der Mindestsicherungsantrag (Verlängerungsantrag) des Beschwerdeführers vom 07.12.2022 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt befinde und sein Wohnbedarf und sein Lebensunterhalt dadurch gedeckt sei. Das Mietverhältnis sei mit 12.12.2022 beendet worden. Auch durch eine Mietenzahlung vom 01.12.2022 bis zum 12.12.2022 könne die Wohnung nicht gehalten werden. Daher könne eine solche Zahlung weder eine Notlage beheben noch eine drohende Notlage abwenden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er habe vom 11.10.2022 bis zum 12.12.2022 ein Mietverhältnis für eine Garconniere in Z gehabt, in der er im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ des Vereins CC beraten und begleitet worden sei. Aufgrund seiner finanziellen Situation habe die belangte Behörde die Anmietungskosten und anteilig die Mietkosten übernommen. Er befinde sich seit 22.11.2022 in Untersuchungshaft. Der Verein CC habe zwei Haftprüfungen abgewartet, damit er nach einer möglichen Enthaftung nicht wohnungslos gewesen wäre. Bei der Haftprüfung am 05.12.2022 sei die Untersuchungshaft aber leider verlängert worden. Daraufhin habe der Verein CC die Wohnung aufgelöst und ihn am 12.12.2022 abgemeldet. Da ihm bis zum 12.12.2022 Mietkosten angefallen seien, beantragte er den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Übernahme der tatsächlichen Mietkosten für die ersten zwölf Tage im Monat Dezember 2022 übernommen werden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der unstrittigen Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurde vom Beschwerdeführer primär eine Rechtsfrage aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Der am 08.08.2000 geborene Beschwerdeführer hatte vom 11.10.2022 bis zum 12.12.2022 ein Mietverhältnis für eine Garconniere in Z, in der er im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ vom Verein CC beraten und begleitet wurde. Die Anmietungskosten und die anteiligen Mietkosten wurden dabei aus Mitteln der Mindestsicherung übernommen.

Seit 22.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Z. Nach der zweiten Haftprüfung am 05.12.2022, bei der die Untersuchungshaft wiederum verlängert wurde, wurde die Wohnung durch den Verein CC aufgelöst und der Beschwerdeführer am 12.12.2022 abgemeldet. Am 07.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag für die Übernahme der Mietkosten im Zeitraum 01.12.2022 bis 12.12.2022. In der Folge erging der angefochtene abweisende Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§2), lauten wie folgt:

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

[…]

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

[…]

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

[…]

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

V.Erwägungen:

Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Nach § 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst gemäß § 2 Abs 9 TMSG den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.11.2022 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Z. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Sorge für den Unterhalt eines Strafgefangenen den mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 31 f Strafvollzugsgesetz) betrauten Anstalten zu. Der Unterhalt eines Strafgefangenen ist durch den Strafvollzug gesichert (vgl ua VwGH vom 09.09.2009, 2007/10/0153 sowie VwGH 11.08.2015, 2012/10/0082).

Diese Judikatur zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist aufgrund der Normierung des § 182 Abs 4 Strafprozessordnung (StPO) auch auf die Untersuchungshaft zu übertragen. Dem Beschwerdeführer steht somit ab Verhängung der Untersuchungshaft ein bundesgesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 31 Strafvollzugsgesetz zu, der auch die Unterkunft umfasst. Gemäß § 1 Abs 4 TMSG sind Leistungen der Mindestsicherung nur so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Da der Beschwerdeführer ab Haftantritt einen bundesgesetzlich normierten Anspruch auf Unterhalt hatte, bestand aufgrund des in § 1 Abs 4 TMSG normierten Grundsatzes der Subsidiarität ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz mehr.

Im Übrigen war dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 07.12.2022 aufgrund der Verlängerung der Untersuchungshaft bei der Haftprüfung am 05.12.2022 bewusst, dass er jedenfalls den gesamten Monat Dezember 2022 in der Justizanstalt verbringen muss (die nächste Haftprüfung war für den 05.01.2023 angesetzt), die Wohnung durch den Verein CC zeitnah noch im Dezember aufgelöst wird und er folglich seinen tatsächlichen Wohnbedarf nicht mehr durch die beantragte Leistung deckt. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Notlage war im gegenständlichen Fall nicht vorzunehmen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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