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LVwG-2022/24/3302-3•LVwG T LVwG-2022/24/3302-3
LVwG-2022/24/3302-3Tribunal administratif régional3 mars 2023
Taxistand<br/>Auffahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 12.10.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.9.2020 wurde dem Beschuldigten nachfolgendes vorgeworfen:
„Der Beschuldigte AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, ist als Lenker des Taxiersatzfahrzeuges der Marke CC, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für das Taxiunternehmen DD GmbH, mit Standort in **** X, Gewerbegebiet Adresse 3, am 27.01.2020, um 01:41 Uhr, mit eingeschalteter Taxileuchte, im Gemeindegebiet von **** X, auf dem EEplatz Höhe HNr. * (Parkplatz vor der Praxis FF) mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von X nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (ESF 18 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschuldigte die fristgerechte Beschwerde, in welcher er durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch richte, die Strafhöhe aber nicht beanstandet werde. Der Beschwerdeführer erachte sich seinem Recht verletzt, dass er nur dann einer Übertretung nach § 16 Abs 1 TPBO schuldig erkannt werden darf, wenn tatsächlich mit fehlerfreier Verordnung Standplätze im Sinn des § 96 Abs 4 StVO festgesetzt sind und ein Park- bzw Halteverbot verordnet wird und die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Von dem vorgeworfenen Auffahren könne nicht die Rede sein. Der Spruch sei mangelhaft, da der Tatort nicht ausreichend konkretisiert wäre. In der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde X vom 17.12.2019 über die Errichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätzen sei ein Halte- und Parkverbot nicht verordnet, sondern würden nur Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO festgesetzt. Die Verordnung sei damit als verfassungswidrig anzusehen. In Bezug auf § 3 Z 1 der Verordnung stünden vor dem Gemeindeamt mehr als nur vier Plätze zur Verfügung und sei es unterlassen worden, exakt den räumlichen Geltungsbereich der Standplätze festzulegen, welche dieser vier Plätze vor dem Gemeindeamt von der Regelung umfasst werden sollen. Inhaltlich gleiches gelte für die Plätze vor dem FF am GGparkplatz und die weiteren vier bzw zwei Plätze nach § 3 Z 3 bis 5. Vor der Erlassung der Verordnung habe es keinerlei Evaluierungsverfahren und auch keinerlei Anhörungsverfahren gem § 94 f StVO gegeben. Es sei nicht mittels Sachverständigen erhoben worden, dass für die Wintersaison 2019/2020 mehr als 50 Taxifahrzeuge zeitgleich unterwegs sind und dafür nur 14 Standplätze in der Hauptsaison verordnet werden. Wenn es zu einer Festlegung von Standplätzen kommen soll, müsse eine den Bedarf an Standplätzen deckende Zahl festgelegt werden. Der Bedarf sei nicht einmal erhoben worden und mit den gewählten Standplätzen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gefährlich verschlechtert worden. Die Erforderlichkeit der Verkehrsbeschränkung sei auch nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinn der §§ 43 Abs 1 und 94f StVO festgestellt worden. Es liege keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die vor Erlassung einer derartigen Verordnung gebotene Interessenabwägung vor. Das Anhörungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y im Sinn des § 94f StVO sei auch deswegen mangelhaft geblieben, da zu Unrecht Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer oder ÖGB nicht einbezogen worden seien. Es werde die Einholung eines verkehrstechnischen Fachgutachtens beantragt. In weiterer Folge werden Ausführungen hinsichtlich einer angeblich mangelhaften Kundmachung der Verordnung getätigt. Es seien die tatsächlichen Standorte der Halte- und Parkverbotsverkehrszeichen von den verordneten Standplatzkoordinaten in der Natur mehr als 5 m entfernt.
Es wurde Einstellung des Verfahrens beantragt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.12.2021, GZ ***, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 8.9.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2022, E 369/2022-9, wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2022 V 222/2022 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol kam es aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung zu einer Änderung der Zuteilung, weshalb es zu einer Änderung der Geschäftszahl (eben nunmehr: LVwG-2022/24/3302) gekommen ist.
II.Rechtliche Würdigung:
Die gegenständliche Bestrafung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 17.12.2019, die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der Verordnung wirkt auf den Anlassfall und auf jene Beschwerdefälle, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren, zurück. Im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der hier zugrundeliegende Fall einem Anlassfall gleichzuhalten ist.
Da die angewendete Verordnung bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gesetzwidrig war, war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Voppichler-Thöni
(Richterin)
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