LVwG T LVwG-2022/24/0448-3

LVwG-2022/24/0448-3Tribunal administratif régional28 févr. 2023

Regest

Kontrollsystem<br/>Sicherheitseinrichtungen <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/0448-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.24.0448.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.01.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:07.09.2021, 11:20 Uhr

Ort:X, Adresse 2

Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs. 1 VStG des Unternehmens "***GmbH", mit Sitz in **** X, Adresse 2, welches Arbeitgeber ist, zu verantworten, wie der Arbeitsinspektor DI BB bei einer Überprüfung festgestellt hat, dass am 07.09.2021 urn ca. 11:20 Uhr auf der Baustelle des W--Tunnels während der Errichtung eines Maschendrahtzaunes bei der Tunneleinfahrt in **** Y Arbeitnehmer bei Arbeiten im Bereich der Absturzkante (Vordach Tunneleinfahrt des W--Tunnels) ungesichert beschäftigt waren. Die notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz (wie Umwehrungen an der Absturzkante, Abgrenzungen oder Dachfanggerüst) waren nicht errichtet. Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz als Erstmaßnahme zur (Selbst)-Sicherung gegen Absturz war nicht in Verwendung. Die Absturzhöhe betrug ca. 8-10 Meter über der befahrenen Autobahn.

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind. Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) kann entfallen, wenn:

1. ) der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die

durchzuführenden Arbeiten ist und

2. ) die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs 5 Ziffer 1 iVm § 118 ASchG, idF BGBl I Nr 100/2018 iVm § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 BauV idF BGBl II Nr 241/2017 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (EFS 72 Stunden) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und und führte im Wesentlichen aus, dass sie ein Kontrollsystem von oben nach unten hätten. Die Einhaltung der Vorgaben zum Arbeitsschutz würden regelmäßig an ihre Führungskräfte und Mitarbeiter weitergegeben werden. Die PSA sowie alle weiteren im Rahmen des Arbeitsschutzes notwendigen Materialien, Vorschriften und Gebote würden jedem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, regelmäßig gewartet, besprochen und würden auf die Wichtigkeit der Einhaltung sämtlicher Vorschriften zum eigenen und auch fremden Schutz hingewiesen werden. Die Einhaltung der Vorschriften werde regelmäßig von vorgesetzten Führungskräften kontrolliert und mit dem Vorarbeiter nochmals besprochen. Sicherheitsschulungen werden von ihrer externen SFK regelmäßig (mindestens 1x jährlich) durchgeführt und zudem erfolgen laufende Schulungen durch die direkten Vorgesetzten mit den Monteuren. Allerdings seien sei auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen angewiesen. Sie würden sich jedenfalls noch weiter verbessern und ihr internes Kontrollsystem noch engmaschiger führen. Die Umsetzung eines solchen Kontrollsystems bedürfe allerdings einiger Zeit. Auch müsse er hier ihre Führungskräfte und Mitarbeiter mehr in die Verantwortung nehmen. Grundsätzlich anerkenne er natürlich die Verantwortung als Geschäftsführer und auch das Straferkenntnis für diese (schwerwiegende) Übertretung. Die Höhe der Strafe Straferkenntnis erscheine ihm hier doch etwas hoch. Dieser Vorfall sei der erste seiner Art und jedenfalls für ihn ein 'Schuss vor den Bug'. Er werde das Sicherheitskonzept und Kontrollsystem nochmals eingehend prüfen und neu aufstellen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 7.9.2021, GZ ***, samt Lichtbilder und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Unternehmens „***GmbH“ mit Sitz **** X, Adresse 2.

Am 7.9.2021 war die *** GmbH mit Arbeiten auf der Baustelle des W--Tunnes mit der Errichtung eines Maschendrahtzauns bei der Tunneleinfahrt in **** Y beauftragt. Dabei wurde um 11.20 Uhr festgestellt, dass Arbeitnehmer der *** GmbH ungesichert im Bereich der Absturzkante (Vordach Tunneleinfahrt des W--Tunnels) ungesichert beschäftigt waren. Die notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz (wie Umwehrungen an der Absturzkante, Abgrenzungen oder Dachfanggerüst) waren nicht errichtet. Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz als Erstmaßnahme zur (Selbst-)- Sicherung gegen Absturz war nicht in Verwendung. Die Absturzhöhe betrug ca. 8-10 Meter über der befahrenen Autobahn.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen zum Tathergang ergeben sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 7.9.2021, GZ ***, samt Lichtbilder. Dass die Arbeitnehmer auf der Baustelle einen Maschendrahtzaun ungesichert im Bereich der Absturzkante (Vordach Tunneleinfahrt des W--Tunnels) ungesichert beschäftigt waren und die notwendigen technischen Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz (wie Umwehrungen an der Absturzkante, Abgrenzungen oder Dachfanggerüst) waren nicht errichtet waren, ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz als Erstmaßnahme zur (Selbst-)- Sicherung gegen Absturz nicht in Verwendung war.

Die Absturzhöhe ergibt sich aus der Anzeige.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl Nr 340/1994 idF BGBl II Nr 241/2017, lauten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG.

[…]

§ 7 Absturzgefahr

(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

[…].

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn

1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und

2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.

§ 8 Absturzsicherungen

(1) Geeignete Absturzsicherungen sind

1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder

2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.

(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.

(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.

[…].

§ 161 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 115/2022, lauten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

[…]

§ 3 Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

[…]

§ 130 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet wie folgt:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]

V.Erwägungen:

Im Gegenstandsfall ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht der Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fest.

Gemäß § 8 Abs 1 BauV sind Umwehrungen an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, geeignete Absturzvorrichtungen.

In den Tatbeständen der Bauarbeiterschutzverordnung sind jene Voraussetzungen auf Baustellen normiert, bei deren Vorliegen der Verordnungsgeber jedenfalls von einer Absturzgefahr ausgeht. Ob im Einzelfall eine „konkrete“ Gefahr gegeben ist, ist nicht entscheidend (VwGH 24.05.2017, Ra 2016/02/0157). Demnach ist es nicht ausschlaggebend, ob sich auch tatsächlich ein Arbeitsunfall ereignet. Im gegenständlichen Fall ist allerdings durch den Arbeitsunfall sogar eine konkrete Gefahr eingetreten.

Zufolge der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht. Er hat nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes vorsieht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei Verstöße gegen die Bestimmungen des ASchG und der BauV handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschuldigte hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, muss der Beschuldigte in diesem Zusammenhang dartun, wie ein von ihm eingerichtetes Kontrollsystem und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nämlich die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0273, ZfVB 2005/709).

Die bloß stichprobenartigen Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen reichen allerdings für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (VwGH 27.2.2004, 2003/02/0273, ZfVB 2005/709).

Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es zudem kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten AN die AN-Schutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0051; 9. 9. 2016, Ra 2016/02/0137).

Demnach konnte der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem nachweisen, zumal er nach obiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die Arbeitnehmer ohne weiteres die in Rede stehenden Schutzvorschriften einhält.

Auch wenn der Arbeitnehmer im Sinn des ASchG die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden hat und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers und zudem die entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen haben, hat ein Kontrollsystem aber gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228, ZfVB 2003/183). Vielmehr vermag sogar das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0020; 9.9. 2016, Ra 2016/02/0137).

Die vorliegenden Lichtbilder über die Baustelle unmittelbar über der Autobahnfahrbahn zeigt letztendlich, dass kein wirksames Kontrollsystem vorliegt. Beim Beschwerdeführer war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat deren Grundlagen bilden.

Im gegenständlichen Fall genießt das strafrechtlich geschützte Rechtsgut „Leben, Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern“ höchste Bedeutung. Zudem ist die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes beträchtlich, zumal die Baustelle zwischen 8-10m über der Autobahnfahrbahn war.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als Milderungsgrund war die Unbescholtenheit und die Einsicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wird von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

In Anbetracht des Strafrahmens von Euro 166 bis 8.324 und unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag zu verpflichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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