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LVwG-2021/21/2031-1•LVwG T LVwG-2021/21/2031-1
LVwG-2021/21/2031-1Tribunal administratif régional22 févr. 2023
Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Seefeld (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2021, Zl ***, mit welchem die Vorstellung vom 12.02.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2021, mit dem über den Vorstellungswerber ein Waffenverbot verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen worden war,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.01.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot von Besitz von Waffen und Munition erlassen.
Gegen das Waffenverbot vom 25.01.2021 wurde Vorstellung erhoben und dieser ausgeführt, wie folgt:
„In dieser Rechtssache hat Herr AA (im Folgenden kurz „Vorstellungswerber") Herrn Rechtsanwalt Dr. BB mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt. Dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht.Der Vorstellungswerber erhebt gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2021, GZ ***, zugestellt am 02.02.2021, durch seinen bevollmächtigten Vertreter binnen offener Frist nachstehende
VORSTELLUNG
Sachverhalt
Am 17.01.2021 kam es aufgrund der im Zuge eines Arztbesuchs bei Dr. CC angeblich gemachten Angaben der Lebensgefährtin des Vorstellungswerbers, Frau DD, zur Sicherstellung einer Schreckschusspistole. Die Sicherstellung erfolgte, weil DD angegeben habe, während einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Vorstellungswerber am 16.01.2021 am Körper verletzt worden zu sein. Weiters habe sie angegeben, der Vorstellungswerber würde vor der Ordination warten und sei womöglich bewaffnet, woraufhin die Polizei verständigt wurde. Nach Eintreffen der Polizei stellte sich der Verdacht der Bewaffnung als unrichtig heraus.
Im Zuge weiterer Befragungen der DD habe sich herausgestellt, dass sie vom Vorstellungswerber bereits öfter tätlich angegriffen worden sei. Angeblich habe er am Tag der Auseinandersetzung auch mit der Schreckschusspistole grundlos in seiner Wohnung geschossen. Im Rahmen einer freiwilligen Nachschau wurden am 19.01.2021 40 Stück Schreckschussmunition sichergestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Vorstellungswerber ein Waffenverbot verhängt.
Zulässigkeit der Vorstellung
Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2021 ist gemäß § 57 Abs 2 AVG das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig.
Der Vorstellungswerber ist als die vom angefochtenen Mandatsbescheid betroffene Partei zur Erhebung der Vorstellung legitimiert.
Der angefochtene Mandatsbescheid wurde ihm am 02.02.2021 zugestellt. Die gegenständliche, am 12.02.2021 per E-Mail übermittelte Vorstellung ist daher rechtzeitig.
Gründe der Vorstellung
Entgegen der Ansicht der Behörde liegen keine konkreten Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dem Vorstellungswerber sei eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen. Eine derartige Annahme muss — ungeachtet etwaiger Mutmaßungen und subjektiver Befürchtungen - auf Tatsachen fußen, welche einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen. Begründend führt die Behörde aus, dass gemäß der bisherigen Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit familiärer Gewalt ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) mit Verletzungsfolgen die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es jedoch für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, eine unabdingbare Voraussetzung, dass in einer ausreichend begründeten Entscheidung aufgrund eines mängelfreien Ermittlungsverfahren, festgestellt wird, dass eine Person, die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat, (VwGH 05.05.2014, 2014/03/0033; 06.09.2005, 2005/03/0039, 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 ua).
Diese Voraussetzung ist in der gegenständlichen Angelegenheit nicht gegeben. Ob der Vorstellungswerber die ihm vorgeworfenen Tathandlungen tatsächlich begangen hat, wurde bislang nicht festgestellt. Feststeht hingegen, dass der Verdacht, der Vorstellungswerber würde bewaffnet vor der Ordination warten, unrichtig war.
Die Behörde stützt die vorzeitige Erlassung des Bescheides ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren und die damit einhergehende Aussprache des Waffenverbotes darauf, dass dies eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzug darstelle. Beim vorliegenden Sachverhalt liegen jedoch keine Umstände vor, welche eine Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 57 Abs 1 AVG begründen würden und ist an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. So stellte sich zum einen die seitens der Lebensgefährtin gegenüber dem Arzt Dr CC getätigten Behauptung, der Vorstellungswerber würde bewaffnet vor der Ordination warten als unrichtig heraus. Zum anderen konnte die Polizei kein gegenwärtiges Aggressionspotenzial des Vorstellungswerbers feststellen. Auch im Rahmen der freiwilligen Nachschau konnten bei objektiver Betrachtung und unter Zugrundelegung der Gesamtumstände keine Anhaltspunkte vorgefunden werden, welche die Erforderlichkeit einer unaufschiebbaren Maßnahme untermauern würden.
Somit stellt er Vorstellungswerber den
ANTRAG,
der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
AA“
Am 06.05.2021 hat vor dem Landesgericht Y eine Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs nach § 83 Abs 1 StGB ua zu Zl ***, stattgefunden.
Der Verhandlung vor dem Landesgericht Y am 06.05.2021 liegt jenes Verhalten zugrunde, welches zum Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2021 geführt hatte.
Dem Waffenverbotsbescheid lag ein Vorfall vom 16.01.2021 zugrunde.
Im Verhandlungsprotokoll über die Hauptverhandlung am 06.05.2021 zu Zl *** wurde unter anderem festgehalten, wie folgt:
„Der Angeklagte AA nach Belehrung gemäß § 164 StPO zur Sache an:
Ich bekenne mich schuldig.
Es trifft zu, dass ich meine damalige Lebensgefährtin DD körperlich attackiert und auch verletzt habe. An jenem Tag habe ich sie nur einmal attackiert. Damit meine ich den 16.01.2021. Die Tage davor haben wir auch schon gestritten. Ich habe sie dabei aber nicht körperlich attackiert, es trifft allerdings zu, dass wir im Zuge dessen auch eine Rangelei hatten. Es ist leider richtig, dass ich DD im Zuge dessen auch geschlagen und getreten habe, ich habe auch ihren Kopf gegen die Wand gestoßen. Es trifft zu, dass ich sie an den Haaren gezogen habe.
In der Zwischenzeit habe ich mich DD ganz normal ausgesprochen. Wir verstehen uns mittlerweile auch wieder ganz gut. Selbstverständlich habe ich mich bei ihr entschuldigt.
Über Frage des Staatsanwaltes:
DD und ich arbeiten daran, dass wir wieder eine Paarbeziehung eingehen können. Derzeit wohnen wir aber getrennt.“
Im Laufe der Verhandlung am 06.05.2021 hat der Richter mitgeteilt, dass ein Vorgehen im Sinne des §§ 199, 203 Abs 1 und 2 StPO angedacht sei, wobei eine Probezeit von 2 Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB und Erteilung der Weisung gemäß § 51 StGB, ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren, angedacht sei. Darüber hinaus müsste ein Prozesskostenbeitrag nach § 388 Abs 1 StPO in Höhe von Euro 100,00 bezahlt werden.
Der öffentliche Ankläger erteilte seine Zustimmung zu einem derartigen Vorgehen, ebenso erklärten der Angeklagte (der gegenständliche Beschwerdeführer) sowie dessen Verteidiger ihre Zustimmung.
Festgehalten wurde weiters, dass dem Angeklagten (den gegenständlichen Beschwerdeführer) eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, insbesondere das bei einer erforderlichen erfolgreichen Diversion keine Vorstrafe im Strafregisterauszug aufscheinen würde, dass allerdings der Angeklagte im Register der Staatsanwaltschaft für einen Zeitraum von 10 Jahren vorgemerkt sei und er im Falle einer weiteren Straffälligkeit mit keiner weiteren Diversion rechnen könne.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2021 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y die Vorstellung gegen den Waffenverbotsbescheid vom 25.01.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin eine massive Gewaltausübung angewendet hatte.
Eine Würdigung dieser Tatsachen habe im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 12 Waffengesetz ergeben, dass von einer möglichen Gefährdung durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum auszugehen sei.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2021 mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen worden war, wurde die gegenständlich zu behandelnde Beschwerde erhoben und dieser ausgeführt, wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer, Herr AA, Herrn Rechtsanwalt Dr. BB mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt und diesem insbesondere auch die Zustellvollmacht erteilt. Dieser beruft sich auf die erteilte Vollmacht (§ 8 Abs 1 RAO).
Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2021, ***, zugestellt am 02.07.2021,
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der angeführte Bescheid wird zur Gänze angefochten.
I.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02.07.2021 zugestellt. Die am 29.07.2021 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
II.) Beschwerdegründe
1. Mit Bescheid vom 25.01.2021 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Laut nunmehr angefochtenem Bescheid (BS 2 vorletzter Absatz) waren Grund dafür die Berichte der Polizeiinspektion Z vom 17.01.2021 und 12.03.2021. Dem ist zu entgegnen, dass der erst rund zwei Monate später erstatte Abschlussbericht der Polizeiinspektion Z vom 12.03.2021 denkunmöglich Grundlage für den Bescheid vom 17.01.2021 sein konnte.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2021 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 12.02.2021 gegen den Bescheid vom 25.01.2021 als unbegründet abgewiesen.
3. Nach wörtlicher Wiedergabe der niederschriftlichen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau DD, der auszugsweisen wörtlichen Widergabe des Hauptverhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 zu *** und der wörtlichen Wiedergabe des § 12 WaffG erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in folgenden Ausführungen der belangten Behörde (BS 6):
•„Unbestritten ist der Umstand der massiven Gewaltausübung gegen Frau DD angewendet wurde“;
•die vorliegenden Tatsachen seien im Rahmen einer Prognose im Sinne des § 12 WaffG einer Würdigung unterzogen worden. Dabei sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass von einer möglichen Gefährdung durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch den Beschwerdeführer auszugehen sei.
4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, eine unabdingbare Voraussetzung, dass in einer ausreichend begründeten Entscheidung aufgrund eines mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt wird, dass eine Person, die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat (VwGH 05.05.2014, 2014/03/0033; 06.09.2005, 2005/03/0039, 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 ua).
Im angefochtenen Bescheid wird jedoch nicht festgestellt, welche Tat(en) der Beschwerdeführer begangen haben soll. Das wörtliche Zitieren aus Protokollen vermag die notwendigerweise zu treffenden Feststellungen nicht zu ersetzen.
Daher ist auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Annahme gelangt, unbestritten sei „der Umstand der massiven Gewaltausübung gegen Frau DD“. Diesbezüglich wurde nicht einmal festgestellt, dass es sich um eine Gewaltausübung des Beschwerdeführers handeln würde.
5. Ungeachtet dieser Feststellungsmängel, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits für sich allein betrachtet zur Aufhebung des Bescheides führen müssen, ist insbesondere die Proqnoseentscheidunq der belangten Behörde nicht richtig.
Selbst wenn man die Angaben des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes Y vom 06.05.2021 als richtig unterstellt, wonach er seine Lebensgefährtin DD am 16.01.2021 einmal körperlich attackiert und auch verletzt hat, indem er sie geschlagen und getreten, ihren Kopf gegen die Wand gestoßen und sie an den Haaren gezogen
habe, waren diesen Tätlichkeiten in Anbetracht der daraus entstandenen geringen Verletzungsfolgen offenbar keineswegs von erheblicher Gewaltanwendung geprägt. Daher hat das Landesgericht Y mit Beschluss vom 02.06.2021 das gegen den Beschwerdeführer zu *** geführte Strafverfahren nach §§ 199, 203 Abs 1 und Abs 2 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren, der Anordnung der Bewährungshilfe nach § 52 StGB sowie Erteilung der Weisung nach § 51 StGB, ein Anti-Aggressions-Trainings zu absolvieren, vorläufig eingestellt. Dabei ist iSd §198 Abs 2 Z2 StPO davon auszugehen, dass die Schuld des Beschwerdeführers nicht als schwer anzusehen ist, anderenfalls die Verfahrenseinstellung nicht zulässig gewesen wäre. Zudem hat die Lebensgefährtin DD laut vorliegendem Hauptverhandlungsprotokoll vom 06.05.2021 ausdrücklich angegeben, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig bei ihr entschuldigt hat und sich auch bemüht, die ganzen Vorfälle wieder in Ordnung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe aus den Vorfällen sehr viel gelernt und arbeite an seiner Persönlichkeit; so mache er beispielsweise eine Therapie wegen seines Problems mit seiner Eifersucht. Dies hat die belangte Behörde bei ihrer Prognoseentscheidung nicht einmal gewürdigt.
Entgegen der Prognose der belangten Behörde ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Verhängung eines Waffenverbots gegen den Beschwerdeführer ist daher nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer stellt somit den
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das gegen ihn verhängte Waffenverbot ersatzlos aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2021/21/2031. Beweis wurde insbesondere auch aufgenommen durch Einsicht in das Verhandlungsprotokoll im Verfahren beim Landesgericht Y, Zl ***.
II.Sachverhalt:
Unter aufgenommenen Beweismitteln steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Der Behörde gegenüber wurde angezeigt, dass der Beschwerdeführer zumindest am 16.01.2021 seine damalige Lebensgefährtin schwer körperlich misshandelt hatte.
Aufgrund des daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Y abgeführten Beweisverfahrens ist die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer eine negative Zukunftsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 gegeben ist. Die dem Waffenverbotsbescheid zugrundeliegenden strafrechtlich relevanten Vorwürfe betreffend Körperverletzung in Bezug auf seine Lebensgefährtin wurden im Verfahren vor dem Landesgericht Y zu Zl ***, behandelt. Am 06.05.2021 hat eine Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Übertretungen nach § 83 Abs 1 StGB ua abgeführt. In dieser Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer schuldig erkannt am 16.01.2021 seine damalige Lebensgefährtin geschlagen und getreten zu haben, auch ihren Kopf gegen die Wand gestoßen zu haben. Er hat auch zugestanden, dass er sie an den Haaren gezogen hatte.
Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine damalige Lebensgefährtin haben mittlerweile zu verstehen gegeben, dass sie sich mittlerweile wieder verstehen würden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Für das erkennende Gericht steht ganz außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin zumindest am 16.01.2021 schwerst körperlich misshandelt hatte.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die belangte Behörde aufgrund der offensichtlich und zugestandenermaßen vom Beschwerdeführer ausgeübten Körperverletzungen gegenüber seiner Lebensgefährtin zu Recht ein Waffenverbot verhängt hat bzw von einer negativen Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ausgegangen ist. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die zudem auch gar nicht mehr beantragt worden war.
IV.Rechtslage:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
„§ 12
Waffenverbot.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
[…]“
Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen, steht für das erkennende Gericht unwiderlegbar fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens gegenüber seiner Lebensgefährtin bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 gesetzt hat, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Verhängung eines Waffenverbots im gegenständlichen Fall dringend geboten erscheint. Hiebei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Besitz von Waffen ist oder nicht.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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