LVwG T LVwG-2022/40/2876-1

LVwG-2022/40/2876-1Tribunal administratif régional27 déc. 2022

Regest

Bebauungsplan

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/2876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:.LVwG.2022.40.2876.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit ihrem ursprünglichen Bauansuchen vom 21.03.2022 beantragten die Bauwerber – CC und DD – bei der Baubehörde der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für den Zubau Zimmer, Garage und Stellplatzüberdachung im Erdgeschoß beim bestehenden Gebäude auf Gst **1, KG ***** Y unter Vorlage von Einreichplänen. Dieses Bauansuchen stellte sich als nicht bewilligungsfähig heraus, wurde daraufhin mit Eingabe vom 01.07.2022 abgeändert und erneut um die baubehördliche Bewilligung für den Zubau Zimmer, Garage und Stellplatzüberdachung im Erdgeschoß beim bestehenden Gebäude auf Gst **1, KG ***** Y unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.

Der Bauplatz Gst **1 steht im Eigentum der Bauwerber und befindet sich nach dem gültigen Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie gemischtes Wohngebiet. Das direkt an den Bauplatz angrenzende Gst **2 steht im Eigentum der Beschwerdeführerin Frau AA. Das Gst **1 befindet sich nach dem Flächenwidmungsplan in der Widmungskategorie Freiland.

Mit Kundmachung vom 14.06.2022 wurde die mündliche Verhandlung für Freitag den 01.07.2022 anberaumt und fand diese auch am 01.07.2022 statt. Herr EE nahm an der Verhandlung als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin teil. Er verwies auf die schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 26.06.2022 machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgende Einwendungen geltend:

Es liege keine gültige Zustimmungserklärung zum Einreichplan vor, weil sich die den Planunterlagen beiliegende Zustimmungserklärung explizit auf die Einreichpläne vom August 2021 beziehe. § 6 Abs 7 TBO sei daher nicht erfüllt. Durch die Vorlage eines falschen Planes sei sie getäuscht worden. Grundlage für die Änderung des Bebauungsplanes sei ihre Zustimmung gewesen, welche wiederum für die gegenständlichen Einreichpläne nicht vorliege. Mit dem heutigen Wissensstand, Grenzabstand zw Gst **3 und **1 werde ebenfalls auf 3m reduziert, hätte sie niemals zugestimmt. Darüber hinaus sei sie als betroffene Grundeigentümerin nicht von der Entwurfsauflage des Bebauungsplanes verständigt worden und sohin sei die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung der Auflage nicht eingehalten worden. Weiters sei der Einreichplan mit Unklarheiten behaftet. Wo ende das Vordach? Die geplante Bauhöhe sei ebenfalls zu hoch, da vom Ursprungsniveau auszugehen sei. Die Brandschutzmaßnahmen seien unzureichend beschrieben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y als Baubehörde I Instanz (fortan belangte Behörde) vom 22.09.2022, Zl ***, wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Begründung des angefochtenen Bescheids werden die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die nun rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass erhebliche Bedenken im Zusammenhang mit der Erlassung des Bebauungsplanes bestünden, zumal es ja keine allgemeine Verpflichtung der Gemeinde gebe, für gegenständliches bebautes Grundstück einen Bebauungsplan zu erlassen. Die sachliche Rechtfertigung der Bebauungsplanerlassung liege vielmehr ausschließlich im Einzelinteresse der Bauwerber; ein übergeordnetes Motiv sei nicht ersichtlich. Die Änderung der Rechtslage sei nur deshalb herbeigeführt worden, um rein private Einzelinteressen zu ermöglichen. Weiters sei das Bebauungsplanerlassungsverfahren mangelhaft gewesen, weil die Beschwerdeführerin nicht von der Auflage des Bebauungsplanes schriftlich verständigt worden sei. Dies sei aber nach § 64 Abs 3 TROG zwingend vorgesehen. Zudem liege ein Kundmachungsmangel vor, weil es sich bei der, gemäß Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2022, beschlossenen Änderung des Bebauungsplanes in Wahrheit um keine Änderung handle, sondern infolge von Erweiterung des Planungsbereiches (Miteinbeziehung von Gst **3) ein neuer Bebauungsplan erlassen worden sei, sohin die Frist zur Auflage 4-Wochen betragen hätte müssen.

II.Zum Bebauungsplan:

Mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Y vom 27.01.2022 wurde die Erlassung des Bebauungsplanes „Wiesen – FF, GG“ im Bereich der Gste **1 und **2, je KG Y, Zl *** beschlossen. Der Bebauungsplan wurde daraufhin vom 28.01.2022 bis zum 04.03.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y vom 28.04.2022 wurde, aufgrund von Änderungen die sich bei dem geplanten Bauvorhaben der betroffenen Grundstückseigentümer ergeben haben, der gegenständliche Bebauungsplan durch neuerliche Beschlussfassung geändert. Nunmehr handelt es sich um den Bebauungsplan „Wiesen – FF, GG, JJ“ im Bereich der Gste **3, **1, **2, je KG Y, Zl *** vom 27.04.2022. Die Kundmachung erfolgte vom 29.04.2022 bis zum 16.05.2022. Dieser Bebauungsplan wurde vom 27.07.2022 bis 11.08.2022 kundgemacht und ist somit in Kraft getreten.

Mit Vermerk der Tiroler Landesregierung *** vom 08.07.2022 wurde der Bebauungsplan geprüft und nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahren mitgeteilt, dass gegen den vorgelegten Bebauungsplan weder in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht Einwände bestehen (Schreiben vom 22.06.2022).

Der Bebauungsplan normiert ua – für die Grundstücke **1 und **2 – eine Mindestbaumassendichte (BMD) von 1,3, eine höchstzulässige Nutzflächendichte (NFD) von 0,4, offene Bauweise und 867,0 m als obersten Gebäudepunkt über der Adria. Darüber hinaus wurde gemäß § 56 TROG 2022 festgelegt, dass anstatt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der TBO 2022 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a leg cit einzuhalten sind.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ausschließlich aus dem Akt der belangten Behörde.

Der maßgebliche Sachverhalt für vorliegende Entscheidung steht bereits aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Es sind reine Rechtsfragen zu klären. Außerdem lassen die Akten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art 6 ERMK noch Art 47 GRC entgegen.

IV.Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 41

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[….]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lauten:

„§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[….]“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **2, KG ***** Y und grenzt dieses unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG ***** Y, an. Die Beschwerdeführerin ist damit als Nachbarin im Sinne des § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 taxativ aufgezählten subjektiven Rechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und des zulässigen Umfangs der gegenständlichen Beschwerde war vorab zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens aufrechterhalten hat. Dazu muss auf die von ihr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen rechtzeitigen Einwendungen abgestellt werden.

§ 42 AVG selbst trifft keine Aussage zum Begriff Einwendung, sondern setzt ihn voraus (Hauer/Leukauf 6 AVG § 42 Anm 4). Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 02.07.1998, 98/07/0042; 18.09.2002, 2001/07/0149; 27.11.2003, 2002/06/0084; Hengstschläger 2 Rz 329; Pallitsch, Präklusion 14f; Thienel 3 155; Wiederin, Neuregelung 32). Nur eine Einwendung in diesem Sinne (VwGH 18.11.2002, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs 1 AVG die Parteistellung im weiteren Verfahren (siehe AB 1998, 30, wo es heißt: „Selbstverständlich kommt es auch dann zur Präklusion der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben werden“; idS auch VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; ferner Hengstschläger 2 Rz 329; ders, ÖJZ 2000, 792f; Pallitsch, Präklusion 49f).

Nach der Fassung des § 42 Abs 1 AVG („soweit“) bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 07.12.2011, 2010/06/0257).

Das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, dh welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (VwGH 11. 12.1990, 87/05/0011; 19. 12.1996, 93/06/0255; 18. 10.2001, 2001/07/0074). Es muss zumindest ersichtlich sein, aus welchen Gründen sich die Partei gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung von ihr vorgebracht wird (vgl VwGH 21. 12.2010, 2009/05/0089; 19. 5.2015, 2013/05/0190). Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung hat aber lediglich in Bezug auf das subjektive Recht zu erfolgen (vgl VwGH 1. 11.2006, 2005/05/0327). Soweit diesbezügliche Erklärungen – insb wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen – der Auslegung bedürfen, sind sie nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (vgl VwGH 18. 5.2016, Ra 2016/04/0043; 27. 2.2019, Ra 2018/05/0043). Es kommt dabei letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an. Einwendungen müssen zwar konkret gehalten sein, jedoch muss die Partei nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich ihre Einwendung stützt. Es muss aus dem Vorbringen nur die behauptete Rechtsverletzung erkennbar sein (VwGH 17. 4.2012, 2009/05/0054; 27. 2.2013, 2010/05/0203; 13. 12.2016, Ra 2016/05/0107).

Die vor bzw in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2022 von der – damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde geltend gemachten schriftlichen Einwendungen vom 26.06.2022 sind – sofern eine Auslegung nach deren Sinn erfolgt – als Einwendungen bezüglich der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO, die Nichteinhaltung der Bauhöhe und die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz zu werten, sohin als zulässige nachbarrechtliche Einwendung iSd § 33 Abs 3 leg cit.

Festgehalten wird, dass im Rahmen der Beschwerde sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Erlassung des Bebauungsplanes wendet. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 wird darin nicht einmal ansatzweise behauptet.

Wie festgestellt, wurde ua für den Bauplatz Gst **1 KG ***** Y mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 27.04.2022 ein Bebauungsplan „Wiesn – FF, GG, JJ“ erlassen. Dieser Beschluss wurde nach Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens durch die Tiroler Landesregierung in der Zeit vom 27.07.2022 bis 11.08.2022 kundgemacht und trat somit mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht an ordnungsgemäß kundgemachte Beschlüsse und Verordnungen gebunden ist. Eine Verordnungsprüfung steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zu.

Wie vorhin festgestellt wurde im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein subjektives Nachbarrecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht, sodass das erkennende Gericht auch den in Rede stehenden Bebauungsplan im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht anzuwenden hat. Demgemäß erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Bebauungsplan.

Mangels Geltendmachung eines subjektiven Rechtes iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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